Im Steuerwegweiser für den Ruhestand des Hessischen Ministeriums der Finanzen, Seite 8 - 1.3 Nachgelagerte Besteuerung*
gibt es folgende Information:
„Unter dem Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich ein Rentenanspruch besteht. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an.“
Ich verstehe das so:
Nachweislich (Beleg DRV) könnte ich in 2014 in Rente gehen, tue dies aber erst 2016 (beantragt, genehmigt).
Da ich schon 2014 den versicherungsrechtlichen Rentenanspruch habe, muss auch der steuerpflichtige Teil meiner Rente mit 68 % angesetzt werden.
Ist das so richtig?
* https://verwaltung.hessen.de/irj/HMd...1-71765bee5c94
gibt es folgende Information:
„Unter dem Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich ein Rentenanspruch besteht. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an.“
Ich verstehe das so:
Nachweislich (Beleg DRV) könnte ich in 2014 in Rente gehen, tue dies aber erst 2016 (beantragt, genehmigt).
Da ich schon 2014 den versicherungsrechtlichen Rentenanspruch habe, muss auch der steuerpflichtige Teil meiner Rente mit 68 % angesetzt werden.
Ist das so richtig?
* https://verwaltung.hessen.de/irj/HMd...1-71765bee5c94
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