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Besteuerung der Rente – Steuerpflichtiger Teil

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    Besteuerung der Rente – Steuerpflichtiger Teil

    Im Steuerwegweiser für den Ruhestand des Hessischen Ministeriums der Finanzen, Seite 8 - 1.3 Nachgelagerte Besteuerung*
    gibt es folgende Information:
    „Unter dem Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich ein Rentenanspruch besteht. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an.“

    Ich verstehe das so:

    Nachweislich (Beleg DRV) könnte ich in 2014 in Rente gehen, tue dies aber erst 2016 (beantragt, genehmigt).

    Da ich schon 2014 den versicherungsrechtlichen Rentenanspruch habe, muss auch der steuerpflichtige Teil meiner Rente mit 68 % angesetzt werden.

    Ist das so richtig?


    * https://verwaltung.hessen.de/irj/HMd...1-71765bee5c94

    #2
    AW: Besteuerung der Rente – Steuerpflichtiger Teil

    Da ich schon 2014 den versicherungsrechtlichen Rentenanspruch habe, muss auch der steuerpflichtige Teil meiner Rente mit 68 % angesetzt werden.
    Sei froh, wenn das so ist!

    Ich kann es dir allerdings nicht rechtssicher bestätigen. Das hier ist nämlich ein Anwenderforum für Fragen der elektronischen Steuererklärung und keine Steuerberatungskanzlei.

    Steuerberatung wäre hier auch gar nicht zulässig, da steht schon das Steuerberatungsgesetz dagegen!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Besteuerung der Rente – Steuerpflichtiger Teil

      Nein, das stimmt m.E. so nicht. Der versicherungsrechtliche Anspruch besteht erst dann, wenn die Rente auch beantragt ist. Wenn Du also z.B. in 2016 in Rente gehen könntest und das Ende 2016 beantragst und Anfang 2017 die Bewilligung ab 01.12.2016 und rückwirkende Zahlung bekommst, hast Du mangels Zufluss in 2016 nichts zu versteuern, sondern erst in 2017. Steuerpflichtig sind aber 72 %, da versicherungsrechtlich die Rente in 2016 beginnt.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        AW: Besteuerung der Rente – Steuerpflichtiger Teil

        Zitat von Kurpfälzer Beitrag anzeigen
        Im Steuerwegweiser für den Ruhestand des Hessischen Ministeriums der Finanzen, Seite 8 - 1.3 Nachgelagerte Besteuerung*
        gibt es folgende Information:
        „Unter dem Jahr des Rentenbeginns ist das Jahr zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich ein Rentenanspruch besteht. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an.“

        Ich verstehe das so:

        Nachweislich (Beleg DRV) könnte ich in 2014 in Rente gehen, tue dies aber erst 2016 (beantragt, genehmigt).

        Da ich schon 2014 den versicherungsrechtlichen Rentenanspruch habe, muss auch der steuerpflichtige Teil meiner Rente mit 68 % angesetzt werden.

        Ist das so richtig?


        * https://verwaltung.hessen.de/irj/HMd...1-71765bee5c94
        Das interpretierst du definitiv falsch.

        Siehe Beitrag von Picard.
        Mfg

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