Meine Tochter ist verheiratet und hat ihren Hauptwohnsitz (Lebenmitttelpunkt) in München. Sie wechselte Ihre beruflich genutzte Zweitwohnung am selben Ort (Krumbach). Frage: Kann sie die Umzugskostenpauschale überhaupt ansetzen und wenn ja, dann für Ledige oder Verheiratet (sie wohnt alleine in der Zweitwohnung)
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Umzugkosten beim Wechsel der beruflich genutzten Zweitwohnung
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AW: Umzugkosten beim Wechsel der beruflich genutzten Zweitwohnung
Zitat von Bayer Hans-Jürgen Beitrag anzeigenMeine Tochter ist verheiratet und hat ihren Hauptwohnsitz (Lebenmitttelpunkt) in München. Sie wechselte Ihre beruflich genutzte Zweitwohnung am selben Ort (Krumbach). Frage: Kann sie die Umzugskostenpauschale überhaupt ansetzen und wenn ja, dann für Ledige oder Verheiratet (sie wohnt alleine in der Zweitwohnung)Gruss (S)stiller
STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
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Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)
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AW: Umzugkosten beim Wechsel der beruflich genutzten Zweitwohnung
Nein, es können in diesem Fall nur die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden und keine Pauschalen.
https://www.haufe.de/finance/finance...HI2540380.htmlMfg
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Selten so einen MÜll gelesen wie im vostehenden Beitrag
- Mobilitätsbeihilfe gibt es im deutschen Steuerrecht gar nicht, das ist ein Begriff aus dem SGB
- wer verheiratet ist, ist nicht ledig. Maßgebend sind außerdem die Verhältnisse am Lebensmittelpunkt und nicht in der beruflich genutzten Zweitwohnung
Zurück zum Thema:
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist stets die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen. Bei einem Umzug anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung findet die Pauschalierungsregelung des § 10 BUKG für sonstige Umzugskosten keine Anwendung. Insoweit ist nur die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen möglich (R 9.11 Abs. 9 LStR).
Bei einem Umzug am Ort der DHH sind m. E.- gar keine WK zu berücksichtigen, da der Umzug nicht beruflich veranlasst ist.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Zitat von holzgoe Beitrag anzeigenDas riecht mächtig nach Spam.
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SEO = search engine optimization im Rahmen eines Suchmaschinen-Marketings.
Ich habe soeben eine neue "Vokabel" gelernt.
Eine große Zukunft in diesem Forum wird der Benutzer mit dem Tom-Riddle-ähnlichen Namen wohl nicht haben.SCJ timote
Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.
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Zitat von timote Beitrag anzeigen....
Eine große Zukunft in diesem Forum wird der Benutzer mit dem Tom-Riddle-ähnlichen Namen wohl nicht haben.
Tschüß
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