Hallo,
ist eine Verrechnung von Elterngeld mit Verlustvorträgen aus vergangenen Jahren bzw. Werbungskosten aus dem gleichen Jahr möglich?
Ich bin aktuell im Masterstudium (Zweitstudium, daher können studienbezogene Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden).
Für 2014 habe ich eine Steuerbescheinigung mit Verlustvortrag über ca. 1000 € erhalten, nach Verrechnung meiner Werbungskosten mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. In meiner Steuererklärung für 2015 könnte ich Werbungskosten i.H.v. ca. 1200 € geltend machen. Einkünfte hatte ich in diesem Jahr nicht, habe aber Elterngeld i.H.v 9x300€ = 2700€ erhalten.
Meine Frage ist jetzt, ob der Verlustvortrag aus 2014 sowie die Werbungskosten aus 2015 mit dem Elterngeld verrechnet werden (und dann letztendlich kein Verlustvortrag ins Jahr 2016 mehr übrig bleibt) oder ob eine Verrechnung nicht durchgeführt wird, da Elterngeld in dem Sinne kein steuerpflichtiges Einkommen ist, sondern nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich hoffe, ich habe mich klar genug ausgedrückt - sonst freue ich mich über Rückfragen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
MfG, Student.
ist eine Verrechnung von Elterngeld mit Verlustvorträgen aus vergangenen Jahren bzw. Werbungskosten aus dem gleichen Jahr möglich?
Ich bin aktuell im Masterstudium (Zweitstudium, daher können studienbezogene Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden).
Für 2014 habe ich eine Steuerbescheinigung mit Verlustvortrag über ca. 1000 € erhalten, nach Verrechnung meiner Werbungskosten mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. In meiner Steuererklärung für 2015 könnte ich Werbungskosten i.H.v. ca. 1200 € geltend machen. Einkünfte hatte ich in diesem Jahr nicht, habe aber Elterngeld i.H.v 9x300€ = 2700€ erhalten.
Meine Frage ist jetzt, ob der Verlustvortrag aus 2014 sowie die Werbungskosten aus 2015 mit dem Elterngeld verrechnet werden (und dann letztendlich kein Verlustvortrag ins Jahr 2016 mehr übrig bleibt) oder ob eine Verrechnung nicht durchgeführt wird, da Elterngeld in dem Sinne kein steuerpflichtiges Einkommen ist, sondern nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich hoffe, ich habe mich klar genug ausgedrückt - sonst freue ich mich über Rückfragen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
MfG, Student.
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