Ich werde Sie also mit so banalen Fragen sicher nicht mehr belästigen, da man ja keine vernünftige Antwort erhält.
... aber dieser Sonderausgabenabzug wird bereits bei der Bemessung der Kapitalertragssteuer berücksichtigt. Siehe § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG! Doppelt geht nun mal nicht!
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