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wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
AW: wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
Hallo Stefan234,
Zitat aus Seite 667 (646) des genannten BMF-Schreibens ->
19.5. Wechsel der Besteuerungsform
Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 24 UStG
(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.
Das entspricht also auch der Aussage deines Steuerberaters in deinem Beitrag von gestern 10:56 Uhr.
Und in der Umsatzsteuererklärung kannst du keine Umsätze als Kleinunternehmer eintragen und gleichzeitig steuerpflichtige Umsätze, da spielt die Plausibilitätsprüfung nicht mit.
Du gibst also dann für 2016 deine steuerpflichtigen Umsätze an, füllst bei Kleinunternehmer nichts aus und trägst deine erhaltene Gutschrift auf Seite 2 in die Zeile Umsätze zu anderen Steuersätzen (für 2015 Zeile45) ein und als Steuer 0,00, das läuft durch die Plausibilitätsprüfung durch und den grünen Hinweis kannst du wegklicken.
AW: wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
Guten Morgen, vielen Dank für deine Zeit Holzgoe.
hoffe dass das Finanzamt das auch so anerkennt.
Schon ergibt sich die nächste Frage.
Ich hatte meine Steuererklärung für 2015 erst im August 2016 abgegeben, sodass ich jetzt die Information erhalten habe, dass ich die Vorsteueranmeldung Rückwirkend ab 01.01.2016 abgeben muss.
AW: wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
Hallo Stefan234,
dann erstellst du deine Voranmeldungen anhand deiner Buchführung und trägst die Gutschrift aus 2015 in Zeile 28 Kennziffer 35 ein und in die Kennziffer 36 0,00.
Dann sollte das genauso wie in der Jahreserklärung durchlaufen.
Je nachdem wann die Gutschrift erfolgte eben in das I. oder II.Quartal.
AW: wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
Hallo Holzgoe,
vielen Dank.
Ist es auch möglich das ich in der Umsatzsteuererklärung die Umsätze aus der Kleinunternehmer-Zeit hier eintrage?
"Umsatz im Kalenderjahr 2016 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)"
AW: wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
Hallo Stefan234,
nein das funktioniert nicht, hatte ich ja schon geschrieben -> da kriegst du Fehlermeldung von der Plausiprüfung und kannst es so nicht wegschicken, deshalb der Hinweis mit den Umsätzen zu anderen Steuersätzen und den Steuersatz 0,00 eintragen.
aber "Umsätze zu anderen Steuersätzen" sind die Beträge aus der Kleinunternehmer-Zeit doch auch nicht wirklich?
Gibt es da noch andere Möglichkeiten?
VG
Stefan
Hallo Stefan234,
das habe ich auch noch nie so gesagt, du wolltest eine Möglichkeit, dass elektronisch einzutragen -> und da hast du keine andere Chance als das so zu machen.
Die andere Variante hatten wir ja auch schon angesprochen, du lässt sie aus der elektronischen Übermittlung raus und schickst deinem Bearbeiter eine Erläuterung auf Papier.
Das musst du jetzt für dich entscheiden.
AW: wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
Meiner Meinung nach jedenfalls gehört dieser Betrag überhaupt nicht in die Voranmeldung. Natürlich kann es immer mal passieren dass das Finanzamt nachfragt.
Meiner Meinung nach jedenfalls gehört dieser Betrag überhaupt nicht in die Voranmeldung. Natürlich kann es immer mal passieren, daß das Finanzamt nachfragt.
Die Umsätze aus Kleinunternehmerzeit werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht erfaßt. Erst in der Einnahme-Überschuß-Rechnung ist ein entsprechendes Erfassungsfeld vorhanden.
Ist es auch möglich das ich in der Umsatzsteuererklärung die Umsätze aus der Kleinunternehmer-Zeit hier eintrage?
"Umsatz im Kalenderjahr 2016 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)"
Nein, es interessiert im vorliegenden Fall niemanden.
Die Felder in Bereich B. sind nur von Kleinunternehmern auszufüllen und dienen dem Finanzamt zur Prüfung, ob der Unternehmer im betreffenden Jahr gesetzeskonform nach § 19 UStG besteuert wird bzw. wurde und ob ggf. im Nachfolgejahr die Anwendung des § 19 UStG verwehrt wird. Wird man bereits regelbesteuert, sind diese Felder dem Finanzamt schnuppe.
Die Umsatzsteuer für diese Beträge, Rechnung aus 2015, hat aber bereits das auszahlende Unternehmen abgeführt.
Ich habe hier noch die netto Beträge erhalten.
Wenn der Leistungserbringer ein Kleinunternehmer ist und demnach bei ihm aus diesem Grund keine Umsatzsteuer erhoben wird, dann muß auch der Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Auch dann nicht, wenn Leistungserbringung und Gegenleistung (Geldzahlung) in zwei Jahren - wie vorliegend - erfolgen, selbst dann nicht, wenn z. B. der § 13 b UStG wegen Bauleistung im Inland zur Anwendung kommen sollte.
Die Umsätze aus Kleinunternehmerzeit werden in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht erfaßt. Erst in der Einnahme-Überschuß-Rechnung ist ein entsprechendes Erfassungsfeld vorhanden.
Hallo Ronald_Fe,
vielen Dank für die Info.
Kannst du mir sagen wo ich das Erfassungsfeld in der Einnahme-Überschuß-Rechnung finde?
AW: wechsel zur Regelbesteuerung netto Gutschrift noch aus Vorjahr
super, vielen Dank.
Wenn ich es also richtig verstanden habe, kommen meine Einnahmen bei der EÜR in die Zeilen 11 für Kleingewerbe und 14 die umsatzsteuerpflichtigen Beträge.
Die in der Zeile 11 eingetragenen Beträge brauche ich dann in der Umsatzsteuererklärung nicht angeben,sondern nur die Einnahmen aus Zeile 14
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