Hallo,
angenommen sei folgende Situation:
1) Für die Jahre 2013-2016 sind Werbungskosten in Höhe von insgesamt 20.000 € angefallen. Für diese Jahre wurde keine Steuererklärung abgegeben, da dort keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt worden sind.
2) 2017 und 2018 werden jeweils etwa 13.000 € zu versteuernde Einkünfte erzielt. Aufgrund des Freibetrages ist das tatsächlich zu versteuernde Einkommen weitaus geringer und es muss jeweils jährlich nur etwa 300 € Lohnsteuer gezahlt werden.
3) 2019 werden dann höhere Einkünfte erzielt - sagen wir: 50.000 €. Nach abgezogenem Freibetrag sind das immer noch über 40.000 € (ich habe das jetzt nicht genau nachgeschaut oder berechnet, es geht ums Prinzip).
Konstellation 1:
Es wird nachträglich für die Jahre 2013-2016 im Jahr 2017 (oder 2018) eine Steuererklärung abgegeben und ein Verlustvortrag beantragt. Für 2017 und 2018 muss ohnehin eine Steuererklärung abgegeben werden (allein schon wegen anderer selbständiger Einkünfte, obwohl nicht steuerpflichtig).
Nun wird der Verlustvortrag mit den 13.000 € komplett verrechnet. Die Lohnsteuerersparnis ist also in 2017 denkbar gering, in 2018 wird der Freibetrag aufgezehrt.
Konstellation 2:
Die Steuererklärungen für die Jahre 2013-2016 werden erst 2019 abgegeben. Hier ist das Einkommen höher und es wird immerhin alles, was von den 20.000 € über dem Freibetrag liegt, geltend gemacht.
Ist Konstellation 2 prinzipiell möglich oder wird da dann rückwirkend der Steuerbescheid für 2017 oder 2018 geändert? Denn die ersten Einnahmen nach dem Verlust waren ja 2017 und nicht 2019 erst.
Ist es richtig, dass ein Verlustvortrag, der geringer als der jährliche Freibetrag ist, nie etwas bringt, weil der immer im ersten Jahr in dem er verrechnet wird, den Freibetrag aufzehrt? Ebenfalls wäre es ja schön dämlich, wenn man die Arbeit spät im Jahr aufnimmt und es wäre vom Zufall abhängig, ob man die erste Stelle nun im Januar (dann Glück) oder etwa im Mai antritt (dann Pech).
EDIT: Ich glaube, ich habe da etwas falsch durchdacht. Es wäre ja so, dass in Konstellation 1 in 2018 eben nicht der Freibetrag aufgezehrt, sondern die 7.000 verbleibenden € von den 13.000 abgezogen würden und dann natürlich keine Steuern gezahlt werden müssten.
Demnach lohnt sich der Verlustvortrag, wenn man in einem Jahr so viel Einkommen hat, dass die Differenz Einkommen-Grundfreibetrag im ersten Jahr mindestens so hoch ist wie der Verlustvortrag? 20.000 € Verlustvortrag können also dann voll verrechnet werden, wenn das Einkommen 20.000 € über dem Grundfreibetrag liegt? Wenn dem so wäre, ist die Frage nach der Möglichkeit Konstellation 2 aber noch offen, denn da wäre dies der Fall.
§ 10d Abs. 1 S. 4 EStG gilt ja nur für den Verlustrücktrag und eine entsprechende Regelung für den Vortrag oder einen Verweis scheint es nicht zu geben.
angenommen sei folgende Situation:
1) Für die Jahre 2013-2016 sind Werbungskosten in Höhe von insgesamt 20.000 € angefallen. Für diese Jahre wurde keine Steuererklärung abgegeben, da dort keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt worden sind.
2) 2017 und 2018 werden jeweils etwa 13.000 € zu versteuernde Einkünfte erzielt. Aufgrund des Freibetrages ist das tatsächlich zu versteuernde Einkommen weitaus geringer und es muss jeweils jährlich nur etwa 300 € Lohnsteuer gezahlt werden.
3) 2019 werden dann höhere Einkünfte erzielt - sagen wir: 50.000 €. Nach abgezogenem Freibetrag sind das immer noch über 40.000 € (ich habe das jetzt nicht genau nachgeschaut oder berechnet, es geht ums Prinzip).
Konstellation 1:
Es wird nachträglich für die Jahre 2013-2016 im Jahr 2017 (oder 2018) eine Steuererklärung abgegeben und ein Verlustvortrag beantragt. Für 2017 und 2018 muss ohnehin eine Steuererklärung abgegeben werden (allein schon wegen anderer selbständiger Einkünfte, obwohl nicht steuerpflichtig).
Nun wird der Verlustvortrag mit den 13.000 € komplett verrechnet. Die Lohnsteuerersparnis ist also in 2017 denkbar gering, in 2018 wird der Freibetrag aufgezehrt.
Konstellation 2:
Die Steuererklärungen für die Jahre 2013-2016 werden erst 2019 abgegeben. Hier ist das Einkommen höher und es wird immerhin alles, was von den 20.000 € über dem Freibetrag liegt, geltend gemacht.
Ist Konstellation 2 prinzipiell möglich oder wird da dann rückwirkend der Steuerbescheid für 2017 oder 2018 geändert? Denn die ersten Einnahmen nach dem Verlust waren ja 2017 und nicht 2019 erst.
Ist es richtig, dass ein Verlustvortrag, der geringer als der jährliche Freibetrag ist, nie etwas bringt, weil der immer im ersten Jahr in dem er verrechnet wird, den Freibetrag aufzehrt? Ebenfalls wäre es ja schön dämlich, wenn man die Arbeit spät im Jahr aufnimmt und es wäre vom Zufall abhängig, ob man die erste Stelle nun im Januar (dann Glück) oder etwa im Mai antritt (dann Pech).
EDIT: Ich glaube, ich habe da etwas falsch durchdacht. Es wäre ja so, dass in Konstellation 1 in 2018 eben nicht der Freibetrag aufgezehrt, sondern die 7.000 verbleibenden € von den 13.000 abgezogen würden und dann natürlich keine Steuern gezahlt werden müssten.
Demnach lohnt sich der Verlustvortrag, wenn man in einem Jahr so viel Einkommen hat, dass die Differenz Einkommen-Grundfreibetrag im ersten Jahr mindestens so hoch ist wie der Verlustvortrag? 20.000 € Verlustvortrag können also dann voll verrechnet werden, wenn das Einkommen 20.000 € über dem Grundfreibetrag liegt? Wenn dem so wäre, ist die Frage nach der Möglichkeit Konstellation 2 aber noch offen, denn da wäre dies der Fall.
§ 10d Abs. 1 S. 4 EStG gilt ja nur für den Verlustrücktrag und eine entsprechende Regelung für den Vortrag oder einen Verweis scheint es nicht zu geben.
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