Hallo!
Ich wollte gerade meine Steuererklärung für letztes Jahr machen und habe meine alte aufgemacht von letztem Jahr. Damals habe ich im Master (=Zweitstudium) studiert. Ich habe die erklärung letztes Jahr im September gemacht. Jetzt habe ich allerdings gerade gesehen, dass damals der schöne Satz stand:
"Die geltend gemachten Studienkosten stellen keine Werbekosten dar und wurden von Amts wegen bei den Sonderausgaben in Ansatz gebracht. Ein Ansatz als Werbungskosten ist nur möglich sofern es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis oder Dualstudium handelt bzw. bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt"
Nun, natürlich hätte ich damals Widerspruch einlegen müssen aber irgendwie habe ich das schlicht überlesen bzw. damals einfach nur den Brief aufgemacht und abgeheftet. Dass der Bachelor in Frage gestellt wird, ist mir ja bewusst - aber der Master zählt doch im Normalfall als Zweitausbildung, oder bin ich da völlig falsch?
Prinzipiell ist der Bescheid teilweise vorläufig hinsichtlich
- "der Abziehbarkeit der Aufwendung für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungsksoten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)"
Dann steht noch einiges zur Vorläufigkeitserklärung (BFH-Urteil vom 30. September 2010). Kann ich wenn nötig auch komplett abschreiben. Auszüge:
"Die Vorläufigkeitserklärung erfolg lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßen angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Fragen der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft ist sie außerdemnicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.
Prinzipiell heißt das jetzt für mich, dass wenn das Bundesverfassungsgericht dieses oder nächstes Jahr eine Entscheidung fällt, dass das Erststudium auch anerkannt wird, bekomme ich auch für letztes Jahr die Anerkennung als Werbungskosten. Oder? Aber eigentlich sollte ich die wegen dem Masterstudium doch eh bekommen? Prinzipiell arbeite ich ab diesem Jahr jetzt und könnte für 2017 dann das Geld "abrufen".
Gibt es da jetzt noch eine Möglichkeit was zu machen oder muss ich da jetzt einfach abwarten und mich wegen meiner Dummheit ärgern?
Wenn ich jetzt für 2016 meine Erklärung mache wird wohl wieder das gleiche drinstehen. Da dann gleich Wiederspruch einlegen?`
Vielleicht kann ja der ein oder andere helfen.
Liebe Grüße,
Lockyy
Ich wollte gerade meine Steuererklärung für letztes Jahr machen und habe meine alte aufgemacht von letztem Jahr. Damals habe ich im Master (=Zweitstudium) studiert. Ich habe die erklärung letztes Jahr im September gemacht. Jetzt habe ich allerdings gerade gesehen, dass damals der schöne Satz stand:
"Die geltend gemachten Studienkosten stellen keine Werbekosten dar und wurden von Amts wegen bei den Sonderausgaben in Ansatz gebracht. Ein Ansatz als Werbungskosten ist nur möglich sofern es sich um ein Berufsausbildungsverhältnis oder Dualstudium handelt bzw. bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt"
Nun, natürlich hätte ich damals Widerspruch einlegen müssen aber irgendwie habe ich das schlicht überlesen bzw. damals einfach nur den Brief aufgemacht und abgeheftet. Dass der Bachelor in Frage gestellt wird, ist mir ja bewusst - aber der Master zählt doch im Normalfall als Zweitausbildung, oder bin ich da völlig falsch?
Prinzipiell ist der Bescheid teilweise vorläufig hinsichtlich
- "der Abziehbarkeit der Aufwendung für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungsksoten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)"
Dann steht noch einiges zur Vorläufigkeitserklärung (BFH-Urteil vom 30. September 2010). Kann ich wenn nötig auch komplett abschreiben. Auszüge:
"Die Vorläufigkeitserklärung erfolg lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßen angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Fragen der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft ist sie außerdemnicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.
Prinzipiell heißt das jetzt für mich, dass wenn das Bundesverfassungsgericht dieses oder nächstes Jahr eine Entscheidung fällt, dass das Erststudium auch anerkannt wird, bekomme ich auch für letztes Jahr die Anerkennung als Werbungskosten. Oder? Aber eigentlich sollte ich die wegen dem Masterstudium doch eh bekommen? Prinzipiell arbeite ich ab diesem Jahr jetzt und könnte für 2017 dann das Geld "abrufen".
Gibt es da jetzt noch eine Möglichkeit was zu machen oder muss ich da jetzt einfach abwarten und mich wegen meiner Dummheit ärgern?
Wenn ich jetzt für 2016 meine Erklärung mache wird wohl wieder das gleiche drinstehen. Da dann gleich Wiederspruch einlegen?`
Vielleicht kann ja der ein oder andere helfen.
Liebe Grüße,
Lockyy
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