Unsere Wohnungsgenossenschaft rechnet die Betriebskosten für das Kalenderjahr immer erst im September des Folgejahres ab, zu spät für die Steuererklärung. Kann man da jeweils das Vorjahr ansetzen, damit dieser Betrag (20 %, maximal 1.200 €) nicht verloren geht?
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG
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Zitat von Deichgraf Beitrag anzeigenUnsere Wohnungsgenossenschaft rechnet die Betriebskosten für das Kalenderjahr immer erst im September des Folgejahres ab, zu spät für die Steuererklärung. Kann man da jeweils das Vorjahr ansetzen, damit dieser Betrag (20 %, maximal 1.200 €) nicht verloren geht?
ja kannst du.
Was heisst zu spät für die Erklärung? Du kannst doch Fristverlängerung beantragen.
Gruß FIGULGruß FIGUL
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Hallo Deichgraf,
lies mal die Randnummern 47 und 48 des verlinkten BMF-Schreibens durch. Da sind die zeitlichen Möglichkeiten bei Wohnungseigentum genannt.
http://www.bundesfinanzministerium.d...-35a-EStG.htmlFreundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Obwohl ich in der Genossenschaft ein Mittelding zwischen Eigentümer und Mieter bin ...
es wird sich deshalb m. E. niemand daran stören, dass es sich um ein anderes Rechtskonstrukt handelt.
Ich habe den ersten Beitrag im Übrigen so verstanden, dass regelmäßige Vorauszahlungen geleistet werden.Freundliche Grüße
Charlie24
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Richtig, es werden Vorauszahlungen geleistet und diese bei der Abrechnung im September nach oben oder unten korrigiert. Das heißt, wie schon gesagt, ich kann die tatsächliche Höhe der in Frage stehenden Anteilskosten nicht vor September genau wissen.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenHallo Deichgraf,
lies mal die Randnummern 47 und 48 des verlinkten BMF-Schreibens durch. Da sind die zeitlichen Möglichkeiten bei Wohnungseigentum genannt.
http://www.bundesfinanzministerium.d...-35a-EStG.html
berücksichtigen sind, und zwar insbesondere dann, wenn im Falle von Wohnungseigentum die Abrechnung der Hausverwaltung auf sich warten ließ:
Noch für das vergangene Jahr oder im Jahr des Zu- oder Abflusses der Beträge vom Konto drs Vermieters?
Hier ist wohl die Antwort:
Zitat aus Randnummer 48:
-............................ Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. -
Ich nehme an, dass es, wenn man seine Steuererklärung mal (endlich) zügig am Jahresanfang fertigstellen will, auch mal genügt, nur die Summe der als Abschläge für die vom Mieter gezahlten Nebenkosten als Einnahmen zu vermerken, um dann in den Folgejahren die Nachzahlungen und Guthaben aus der Abrechnung des Vorjahres als Zu- oder Abfluss zu verarbeiten.
berghaus 27.11.17
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AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG
@Berghaus
Bevor man irgendwo seinen Senf dazugibt, sollte man ggf. auch lesen um welches Thema es geht.
Die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 EStG und die zeitliche Erfassung von Mieteinahmen/Werbungskosten sind zwei unterschiedliche Themen.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Ich hatte mich als Vermieter immer schon gefragt, in welchem Jahr Nachzahlungen oder Guthaben des Mieters aus der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung in der Anlage V zu berücksichtigen sind
Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt.
Soweit die Umlagen 2016 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.
Das Prinzip von Zu- und Abfluss gilt hier also uneingeschränkt!Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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