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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

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    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

    Unsere Wohnungsgenossenschaft rechnet die Betriebskosten für das Kalenderjahr immer erst im September des Folgejahres ab, zu spät für die Steuererklärung. Kann man da jeweils das Vorjahr ansetzen, damit dieser Betrag (20 %, maximal 1.200 €) nicht verloren geht?

    #2
    AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

    Zitat von Deichgraf Beitrag anzeigen
    Unsere Wohnungsgenossenschaft rechnet die Betriebskosten für das Kalenderjahr immer erst im September des Folgejahres ab, zu spät für die Steuererklärung. Kann man da jeweils das Vorjahr ansetzen, damit dieser Betrag (20 %, maximal 1.200 €) nicht verloren geht?
    Hallo,

    ja kannst du.
    Was heisst zu spät für die Erklärung? Du kannst doch Fristverlängerung beantragen.

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

      Ja, aber wegen der einen Unterlage ein halbes Jahr später abgeben? Da gefällt mir der erste Teil deiner Antwort besser.

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        #4
        AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

        Hallo Deichgraf,

        lies mal die Randnummern 47 und 48 des verlinkten BMF-Schreibens durch. Da sind die zeitlichen Möglichkeiten bei Wohnungseigentum genannt.

        http://www.bundesfinanzministerium.d...-35a-EStG.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

          Danke, Charlie 24. Obwohl ich in der Genossenschaft ein Mittelding zwischen Eigentümer und Mieter bin, ist der Hinweis auf die Vorauszahlung der Betriebskosten sehr interessant.

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            #6
            AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

            Obwohl ich in der Genossenschaft ein Mittelding zwischen Eigentümer und Mieter bin ...
            Das Problem mit der zeitlich versetzten Jahresabrechnung von Nebenkosten ist aber doch identisch mit der Abrechnungspraxis bei einer WEG,

            es wird sich deshalb m. E. niemand daran stören, dass es sich um ein anderes Rechtskonstrukt handelt.

            Ich habe den ersten Beitrag im Übrigen so verstanden, dass regelmäßige Vorauszahlungen geleistet werden.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

              Richtig, es werden Vorauszahlungen geleistet und diese bei der Abrechnung im September nach oben oder unten korrigiert. Das heißt, wie schon gesagt, ich kann die tatsächliche Höhe der in Frage stehenden Anteilskosten nicht vor September genau wissen.

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                #8
                AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Hallo Deichgraf,

                lies mal die Randnummern 47 und 48 des verlinkten BMF-Schreibens durch. Da sind die zeitlichen Möglichkeiten bei Wohnungseigentum genannt.

                http://www.bundesfinanzministerium.d...-35a-EStG.html
                Ich hatte mich als Vermieter immer schon gefragt, in welchem Jahr Nachzahlungen oder Guthaben des Mieters aus der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung in der Anlage V zu
                berücksichtigen sind, und zwar insbesondere dann, wenn im Falle von Wohnungseigentum die Abrechnung der Hausverwaltung auf sich warten ließ:

                Noch für das vergangene Jahr oder im Jahr des Zu- oder Abflusses der Beträge vom Konto drs Vermieters?

                Hier ist wohl die Antwort:

                Zitat aus Randnummer 48:

                -............................ Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. -

                Ich nehme an, dass es, wenn man seine Steuererklärung mal (endlich) zügig am Jahresanfang fertigstellen will, auch mal genügt, nur die Summe der als Abschläge für die vom Mieter gezahlten Nebenkosten als Einnahmen zu vermerken, um dann in den Folgejahren die Nachzahlungen und Guthaben aus der Abrechnung des Vorjahres als Zu- oder Abfluss zu verarbeiten.

                berghaus 27.11.17

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                  #9
                  AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

                  @Berghaus

                  Bevor man irgendwo seinen Senf dazugibt, sollte man ggf. auch lesen um welches Thema es geht.

                  Die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 EStG und die zeitliche Erfassung von Mieteinahmen/Werbungskosten sind zwei unterschiedliche Themen.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
                  ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                    #10
                    AW: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG

                    Ich hatte mich als Vermieter immer schon gefragt, in welchem Jahr Nachzahlungen oder Guthaben des Mieters aus der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung in der Anlage V zu berücksichtigen sind
                    Das ist aber nun ein ganz anderes Thema! Dafür gibt das BMF-Schreiben zu § 35a EStG eigentlich nichts her. Da reicht es, die amtliche Anleitung zur Anlage V zu lesen:

                    Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt.
                    Soweit die Umlagen 2016 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.

                    Das Prinzip von Zu- und Abfluss gilt hier also uneingeschränkt!
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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