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Spätestmögliche Abgabe der Steuererklärung für maximale Rückerstattung

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    Spätestmögliche Abgabe der Steuererklärung für maximale Rückerstattung

    Hallo, ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand bei dieser vielleicht etwas sonderbaren Fragestellung weiterhelfen könnte.

    Szenario:
    • Ende 2019: Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags für die Jahre 2012 - 2016
      (2012 - 2015: Erststudium mit Hinweis auf ausstehendes Gerichtsurteil bzgl. Werbungskosten, 2015 - 2016: Zweistudium).
    • 2020: Feststellung eines verbleibenden Verlustes Ende 2016
    • Ab 2017: Als Arbeitnehmer (ohne allgemeine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung) wird jährlich genug Geld verdient, sodass keine Verluste verpuffen.
    Sind folgende Schlussfolgerungen richtig oder falsch?

    1) Aufgrund des Verlustvortrags ergibt sich die Abgabepflicht einer Einkommenssteuererklärung (ESE) für das Jahr 2017 mit einer Abgabefrist von ausnahmsweise 7 Jahren. Die ESE für das Jahr 2017 muss daher spätestens Ende 2024 abgegeben werden.

    2) Die ESE-Abgabe zum spätestmöglichen Zeitpunkt (Ende 2024) würde aufgrund von Zinsen zu einer maximalen Rückerstattung führen.

    3) Da das Jahr 2018 nicht direkt auf das Verlustjahr 2016 folgt muss die ESE für das Jahr 2018 bereits nach 4 Jahren und nicht erst nach 7 Jahren abgegeben werden, also spätestens Ende 2022. Wenn diese Ende 2022 abgegeben wird muss die ESE für das Jahr 2017 spätestens dann mitabgegeben werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst 5 der 7 Jahre vergangen sind (und Zinsen für die fehlenden 2 Jahre verfallen müssten).
    Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 15.12.2019, 19:23.

    #2
    1) Aufgrund des Verlustvortrags ergibt sich die Abgabepflicht einer Einkommenssteuererklärung (ESE) für das Jahr 2017 mit einer Abgabefrist von ausnahmsweise 7 Jahren. Die ESE für das Jahr 2017 muss daher spätestens Ende 2024 abgegeben werden.
    Ich glaube, das siehst du falsch. Sobald das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid für das Zweitstudium erlassen hat, wird es dich auffordern,

    die Erklärung für 2017 unverzüglich einzureichen. Die Abgabefrist bei einer Pflichtveranlagung für 2017 endete bereits am 31.07.2018!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Wenn eine Pflicht zur Abgabe besteht dann beträgt die Frist sieben Monate, für die Jahre bis 2017 noch fünf Monate. Die Erklärung 2017 hätte also Ende Mai 2018 beim Finanzamt sein müssen.

      Aber mit Elster hat das grundsätzlich nichts zu tun.

      EDIT: Charlie ist der Meinung dass schon für 2017 sieben Monate gegolten haben. Dem beuge ich mich

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        #4
        Erstmal vielen dank, dass ihr mein Anliegen erst nimmt, auch wenn es vielleicht nicht das richtige Forum ist (ich kenne kein anderes Forum mit so viel Kompetenz). Ich bin sehr verwundert über eure Antworten. In dem von mir verlinkten Artikel steht folgendes Beispiel:

        Der Alleinstehende A bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und erfüllt keine Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG. Auf den 31.12.2007 hatte das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt. Im Mai 2014 gab A seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 beim Finanzamt ab.
        Hier würde normalerweise eine Abgabefrist von 4 Jahren gellten, aber aufgrund des Verlustvortrags sind es 7 Jahre. Wie im Beispiel erfüllte ich sowohl als Student (bis 2017) als auch als normaler Arbeitnehmer (ab 2017) nicht die Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung. Wieso gellten für mich nur 7 Monate und keine 7 Jahre? Ich hoffe ihr könnt mir das irgendwie verständlich machen. Noch habe ich meine Erklärungen zum Verlustvortrag nicht abgeschickt. Es wäre daher kein Problem die Steuererklärung für 2017 noch mitzumachen (mit Elster Formular), sofern das überhaupt noch möglich ist und ich nicht mit einer Strafe rechnen muss...
        Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 15.12.2019, 19:48.

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          #5
          Es geht in dem Artikel und der BFH-Entscheidung nicht wirklich um Abgabefristen, sondern um den Eintritt der Festsetzungsverjährung.

          Wenn du die Abgabefristen nicht einhältst, wird das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen In diesem Punkt ist das Steuerrecht erst verschärft worden.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Verstehe ich das richtig:

            Wenn ich meinen Verlustvortrag für die Jahre 2012 - 2016 freiwillig abgebe, dann bin ich verpflichtet für 2017 eine ESE abzugeben. Hier gillt dann aber aufgrund des festgestellten Verlustes weder eine Abgabefrist von 7 Jahren, noch von 4 Jahren, sondern lediglich wie bei einer generellen ESE-Pflicht (z.B. Selbstständige) nur 7 Monate. Wenn ich bis zum Ende des Jahres den Verlustvortrag + ESE für 2017 abgebe, dann kommen Verstpätungszuschläge oben drauf, die meine gesamte Rückerstattung von ein paar tausend Euro auffressen könnten und mit Pech zahl ich sogar noch oben drauf!?

            EDIT: "Ab 2019 gelten neue Regeln: Ein Verspätungszuschlag wird auf jeden Fall festgesetzt, wenn Sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung abgegeben haben." https://www.finanztip.de/verspaetungszuschlag/

            Wenn überhaupt dann sollte ich die ESE für 2017 also auf jeden Fall noch dieses Jahr abgeben..
            Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 15.12.2019, 20:22.

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              #7
              Die Abgabefrist und die Frist für die Festsetzungsverjährung haben nichts miteinander zu tun. Die 7 Jahre haben in dem Fall, der in dem verlinkten Artikel

              erörtert wird, den Steuerpflichtigen nur vor der Ablehnung der Veranlagung geschützt. Ein Antrag auf Verlustfeststellung muss nicht gestellt werden.

              Das unterscheidet diesen Antrag von einer Steuererklärung, die bei einer Pflichtveranlagung eben innerhalb der gesetzlichen Fristen der

              Abgabenordnung eingereicht werden muss.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Danke Charlie24. Nun habe ich es, wenn auch leider etwas spät, verstanden. Jetzt bin ich mir nur noch unsicher ob ich überhaupt noch Verlustvortrag (2012 - 2016 ) + ESE (2017) abgeben oder es besser bleiben lassen sollte. Angenommen mir würde eine Steuerrückerstattung von rund 2000 Euro zustehen. Kann man davon ausgehen, dass nach den Verstpätungszuschlägen wenigstens noch ein paar Hundert euro übrig bleiben bzw. wenigstens keine Nachzahlung verrichtet werden muss?

                Vielleicht kann mich folgendes retten?

                "Für Steuerpflichtige, die keinen Berater zu Hilfe nehmen, haben die Finanzämter im Zeitraum August 2019 bis Ende Februar 2020 noch einen Ermessensspielraum, danach nicht mehr. Eine grundsätzliche Ausnahme gilt, wenn der Steuerbescheid auf 0 Euro lautet oder dem Steuerpflichtigen sogar eine Steuererstattung zusteht (§ 152 Abs. 2 AO). In solchen Fällen bleibt es bei einer Ermessensentscheidung." Quelle: https://www.finanztip.de/verspaetungszuschlag/

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                  #9
                  Jetzt bin ich mir nur noch unsicher ob ich überhaupt noch Verlustvortrag (2012 - 2016 ) + ESE (2017) abgeben ... sollte.
                  Wenn du die Erklärung für 2017 gleichzeitig bzw. in kurzem Abstand zu den Anträgen für die Jahre 2012 bis 2016 einreichst, wird da im Moment

                  wahrscheinlich noch nichts passieren. Die Verschärfung der Vorschriften wird stufenweise umgesetzt, aber das hast du ja schon selbst recherchiert.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Vielen Dank! Ich werde die Anträge (2012 - 2016) + ESE (2017) bis zum Ende des Jahres einreichen und hoffen, dass möglichst wenig von meiner Rückerstattung durch potenzielle Verspätungsgebühren aufgefressen wird.

                    Für das Jahr 2018 sollte ich als normaler Arbeitnehmer vier Jahre Zeit für die Steuererklärung haben. Wenn mein festgestellter Verlust Ende 2016 höher sein sollte als mein Einkommen im Jahr 2017 und somit ein Verlust Ende 2017 festgestellt wird, dann wäre ich dazu verpflichtet auch eine Steuererklärung für das Jahr 2018 zu machen, deren Abgabefrist von 7 Monaten dann ebenfalls bereits überschritten wurde. Richtig?

                    Wenn ich mit Hilfe des Elster Formulars bereits selbst feststelle, dass die Verluste der einzelnen Jahre mein Einkommen aus 2017 übersteigen sollten, dann wäre es vermutlich sinnvoll die ESE für das Jahr 2018 direkt mitabzugeben. Ansonsten könnte ich mir dafür aber auch genausogut vier Jahre Zeit lassen und ggf. von anfallenden Zinsen profitieren. Richtig?
                    Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 15.12.2019, 22:05.

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                      #11
                      Wenn mein festgestellter Verlust Ende 2016 höher sein sollte als mein Einkommen im Jahr 2017 und somit ein Verlust Ende 2017 festgestellt wird, dann wäre ich dazu verpflichtet auch eine Steuererklärung für das Jahr 2018 zu machen, deren Abgabefrist von 7 Monaten dann ebenfalls bereits überschritten wurde. Richtig?
                      Grundsätzlich richtig, wobei aber für den Verlust nicht das Einkommen sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend ist
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Perfekt, danke! Übrigens habe ich noch recherchieren können, dass wenn Steuerpflichtige nicht wissen konnten, dass sie eine Steuererklärung abzugeben hatten, z.B. weil sie - wie ich - noch nie eine Steuererklärung abgegeben mussten und auch nicht dazu aufgerufen wurden, dann verzichtet das Finanzamt meist auf Versäumnisgebühren!

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                          #13
                          Nur als Hinweis: Für das Jahr 2012 bist du inzwischen arg spät dran. Heute ist der 15.12.2019 und am 31.12.2019 tritt die Festsetzungsverjährung ein!

                          Wie soll das Finanzamt es denn arbeitstechnisch schaffen, den Antrag noch heuer zu verbescheiden?
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Das bedeutet, dass Ende 2019 auch Verjährung für die Feststellungserklärung eintritt, wenn Du nicht ausdrücklich und separat die Durchführung einer Verlustfeststellung beantragst. Die bloße Abgabe einer Verlustfeststellungserklärung ist lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung, nicht aber ein Antrag !
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                              Das bedeutet, dass Ende 2019 auch Verjährung für die Feststellungserklärung eintritt, wenn Du nicht ausdrücklich und separat die Durchführung einer Verlustfeststellung beantragst. Die bloße Abgabe einer Verlustfeststellungserklärung ist lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung, nicht aber ein Antrag !
                              Davon habe ich noch nie etwas gelesen. Ich bin fest davon ausgegangen, dass es ausreicht bei den Erklärungen 2012 - 2016 nur einen Haken bei "Verlustfeststellung" zu machen und bei bei der Erklärung 2017 nur einen Haken bei "Einkommenssteuererklärung".

                              Reicht da ein kurzer formloser Antrag im Sinne von "hiermit beantrage ich ausdrücklich die Durchführung einer Verlustfeststellung für die separat eingereichten Verlustfeststellungserklärungen (2012 - 2016). Die Verluste sollen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus der separat eingereichten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2017 verrechnet werden." oder gibt es hierfür einen vorgefertigten Antrag?

                              Meinst du mir separat, dass ich einen separaten Brief dafür abschicken sollte? Eigentlich wollte ich bis spätestens zum 31.12.2019 alle Erklärungen einzeln ohne Verifizierung per Elster Formular abschicken und dann alle Ausdrücke zusammen mit den Belegen in einem Umschlag beim Finanzamt abgeben.

                              Wenn ich mich beeile sollte ich es schaffen noch alle Erklärungen bis 2017 diese Woche einzureichen. Das Finanzamt muss die Erklärungen für die Jahre 2012 - 2014 ja erst dann wirklich bearbeiten, wenn das Urteil bezüglich der Werbungskosten (Erststudium) gefällt wurde. Das muss ja eigentlich nur kurz bestätigt werden.
                              Zuletzt geändert von Steuer-Optimierer; 16.12.2019, 17:57.

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