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Muss ich eine Steuererklärung machen (Spezialfall)

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    Muss ich eine Steuererklärung machen (Spezialfall)

    Hallo,

    ich habe in 11/2019 meine Steuerklärung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 gemacht. Die Jahre 2018 und 2019 möchte ich aufgrund des "Aufwands" in 2020 einreichen.

    Nun habe ich in 01/2020 meine Bescheide für 2015, 2016 und 2017 inkl. Zinsen erhalten. Dies war für mich eine Überraschung.

    Mein Plan war sodann, dass ich die Erklärung für 2018 in 2022 abgebe, sodass ich erneut Zinsen erhalte. Nach kurzem Einlesen stellte ich jedoch fest, dass die Zinsen Kapitalerträge sind und diese im Folgejahr zwingend anzugeben sind.

    Frage 1: Ist das tatsächlich so? Muss ich jetzt die Erklärung für 2018 bis zum 31.07.2020 abgeben?
    Frage 2: Muss ich mit Sanktionen rechnen? Schließlich hätte ich ja alles eher machen können. Sprich die Erklärung für 2017 im Jahr 2018. Dann hätte ich die Zinsen bereits 2018 erhalten und hätte diese wiederum in 2019 für das Jahr 2018 als Kapitalertrag angeben können.
    Zuletzt geändert von RomanH86; 17.01.2020, 22:58.

    #2
    Du hattest doch die Zinseinnahmen im Jahr 2020, nicht 2018, oder hab ich da was falsch verstanden?

    Hoffentlich gibt's diese vollkommen unrealistischen Zinsen in zwei Jahren nicht mehr

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      #3
      Ja ich habe die Zinsen 2020 erhalten.

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        #4
        Ja ich habe die Zinsen 2020 erhalten.
        Dass du sie im Zuflussjahr erklären musst, ist klar. Bis wann du die Erklärungen für die Jahre ab 2018 einreichen musst, ist ein anderes Thema.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Wo kann ich das denn "rechtsicher" nachlesen? Hat jemand etwas parat? Mit Google komme ich nicht weiter.

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            #6
            Wenn du Arbeitnehmer bist, ergibt sich die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung aus § 46 EStG ggf. i. V. m. § 56 EStDV.

            Wenn keine Gründe für eine Pflichtveranlagung vorliegen und das Finanzamt dich auch nicht zur Einreichung einer Steuererklärung

            aufgefordert hat, hast du maximal vier Jahre Zeit, eine Antragsveranlagung zu beantragen. Für 2020 kommt eine Pflichtveranlagung

            nach § 32d Abs. 3 in Betracht.

            https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

            https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

            https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
            Zuletzt geändert von Charlie24; 18.01.2020, 12:16.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Hier steht es anders:
              https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/mit-steuererklaerung-zinsen-vom-staat-sichern

              Relativ mittig auf der Seite:


              Zur Abgabe verpflichtet ist ein Steuerzahler, wenn:
              - abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, eingenommen wurden

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                #8
                Was heißt: Steht es anders? Du hast 2020 Erstattungszinsen erhalten. Das führt für das Jahr 2020 zu einer Pflichtveranlagung nach § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG.

                Darauf habe ich doch bereits hingewiesen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Das heisst ich muss die 2020er bis zum 31.07.2021 machen?

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                    #10
                    Zitat von RomanH86 Beitrag anzeigen
                    Das heisst ich muss die 2020er bis zum 31.07.2021 machen?
                    Genauso ist das! Sonst kommt es zu einem Verspätungszuschlag.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Mich wundert es, dass man davon kaum etwas ließt. Die typischen Artikel zum Steuern sparen zeigen den "Trick" mit den Zinsen auf, nicht aber die Problematik mit der Pfiltveranlagung.

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                        #12
                        Solche Artikel sind nicht immer wirklich aktuell. Der Satz 3 von § 32d Abs. 3 EStG ist erst unlängst zur Klarstellung hinzugefügt worden.

                        Ob dann tatsächlich Steuern anfallen, hängt von der Gesamthöhe der Kapitalerträge im Jahr 2020 ab.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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