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Umsatzsteuervoranmeldung mit umsatzsteuerbefreitem Einkommen als Kleinunternehmer?

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    Umsatzsteuervoranmeldung mit umsatzsteuerbefreitem Einkommen als Kleinunternehmer?

    Hallo zusammen,

    ich bin seit Januar 2020 umsatzsteuerpflichtig, vorher unterlag ich 5 Jahre lang nebenberuflich der Kleinunternehmer-Regelung (bis 31.12.2019).

    Am 10.02.2020 steht meine erste Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2020 an (muss ich als Neugründerin monatlich machen). Jedoch habe ich im Januar (ich unterliege als Freiberuflerin der Ist-Versteuerung) bisher nur ein Einkommen ohne Umsatzsteuer eingenommen - und zwar aus meiner letzten Rechnung im Dezember 2019 noch mit Kleinunternehmer-Regelung.

    2 Fragen:

    1. Muss ich dieses letzte umsatzsteuerbefreite Einkommen von einer Rechnung aus 2019, was ich jetzt im Januar 2020 bekommen habe, irgendwo auf der ELSTER-Voranmeldung vermerken? Wenn ja, wo?

    2. Da im Januar kein umsatzsteuerpflichtiges Einkommen mehr dazukommen wird (erst im Februar), muss ich dann die Voranmeldung trotzdem mit 0,00 EUR versenden?

    Vielen Dank für eure Hilfe.
    Zuletzt geändert von TEXTequenz; 26.01.2020, 16:59.

    #2
    Du bist doch keine Neugründung, wenn du bisher schon 5 Jahre im Kleinunternehmerstatus warst!

    Die anderen Fragen kann ich aus dem Stegreif nicht beantworten, da müsste ich erst nachsehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hi Charlie,

      ich habe im September letzten Jahres quasi neu gegründet, da ich mich hauptberuflich selbständig gemacht habe. Vorher, unter der Kleinunternehmer-Regelung, war ich ausschließlich nebenberuflich, neben einer Vollzeitanstellung, tätig.

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        #4
        Wenn es die gleiche Tätigkeit ist, ist das meines Erachtens trotzdem keine Neugründung. Im Umsatzsteuerrecht wird nicht zwischen haupt- und nebenberuflicher

        Unternehmertätigkeit unterschieden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Okay, das kann natürlich sein, da kann ich ja noch mal nachhaken. Wäre trotzdem super, wenn mir jemand die eigentliche Frage meines Beitrages beantworten könnte? Die stellt sich ja so oder so,auch wenn ich die Voranmeldung nur alle 3 Monate, statt monatlich, machen sollte:

          Wohin also mit dem letzten umsatzsteuerbefreitem Einkommen im Januar 2020 auf der ELSTER-Voranmeldung? Oder weglassen, da ohne Umsatzsteuer?
          Zuletzt geändert von TEXTequenz; 26.01.2020, 16:08.

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            #6
            Eine Neugründerin bist Du auch dann nicht wenn Du jetzt eine vollkommen andere Tätigkeit ausübst. Es sei denn Du wärst einen Tag lang oder länger nicht unternehmerisch tätig gewesen.

            In die Voranmeldung ist kein Einkommen einzutragen, sondern Umsätze und Vorsteuern. Ist nichts angefallen dann reicht in der Kennzahl 83 eine Null. Sollte die Software damit nicht zufrieden sein dann kannst Du auch beim Umsatz eine Null eintragen.

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              #7
              Hallo L.E Fant,

              vielen Dank für Deine Antwort. Dann verrechne ich das letzte Einkommen ohne Umsatzsteuer also ganz normal mit der Einkommenssteuererklärung und lasse es in der Voranmeldung weg? Die nächste Rechnung, die ich stelle, wird ja dann mit Umsatzsteuer ausgewiesen, dann hat sich es erledigt. Es ging mir nur um das letzte Honorar aus meiner letzten Kleinunternehmer-Rechnung, welches ich jetzt im Januar als umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin erhalten habe.

              Zu Deinem Einwurf wegen Neugründung: Ich rufe nächste Woche noch mal beim Finanzamt an, ob die es nun monatlich oder vierteljährlich haben wollen, um sicherzugehen. Vielen Dank jedoch für den guten Hinweis!

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                #8
                Zitat von TEXTequenz Beitrag anzeigen
                Dann verrechne ich das letzte Einkommen ohne Umsatzsteuer also ganz normal mit der Einkommenssteuererklärung
                Bei der Einkommensteuer gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Wenn Du Einnahmen erst 2020 hattest dann haben die in der Steuererklärung für 2019 nichts verloren.

                Grob gesagt: Einnahmen - Ausgaben = Einkommen. Einkommen wird nirgends erklärt. In der Umsatzsteuer erklärst Du Umsätze und Vorsteuern, in der Einkommensteuer Einnahmen und Ausgaben.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                  Bei der Einkommensteuer gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip. Wenn Du Einnahmen erst 2020 hattest dann haben die in der Steuererklärung für 2019 nichts verloren.

                  Grob gesagt: Einnahmen - Ausgaben = Einkommen. Einkommen wird nirgends erklärt. In der Umsatzsteuer erklärst Du Umsätze und Vorsteuern, in der Einkommensteuer Einnahmen und Ausgaben.
                  Genau, ich meinte natürlich auch die Einkommenssteuererklärung für 2020, die für 2019 ist sowieso schon fertig.
                  Danke noch mal für die ausführliche Erklärung und sorry fürs Nachfragen, ich möchte nur nichts falsch machen bei meiner ersten Voranmeldung.

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                    #10
                    Deinen letzten Kleinunternehmerumsatz kannst du meiner Meinung nach in deiner ersten Voranmeldung für 2020 unter Kennzahl 48 erklären.

                    Es handelt sich ja um einen steuerfreien Umsatz ohne Vorsteuerabzug. Das ist jetzt meine Antwort auf deine ursprüngliche Frage.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Deinen letzten Kleinunternehmerumsatz kannst du meiner Meinung nach in deiner ersten Voranmeldung für 2020 unter Kennzahl 48 erklären.

                      Es handelt sich ja um einen steuerfreien Umsatz ohne Vorsteuerabzug. Das ist jetzt meine Antwort auf deine ursprüngliche Frage.
                      Vielen Dank, Charlie. Aber interessant: Jetzt haben wir zwei völlig verschiedene Vorgehensweisen zu dem Thema.

                      - Du meinst: Ja, eintragen, aber unter einer bestimmten Kennziffer (48)
                      - L. E. Fant meint: Nein, nicht eintragen, da kein Einkommen ohne Umsatzsteuer, also 0 EUR unter Kennziffer 83.

                      Hm.

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                        #12
                        Umsätze, für die die Steuer nach § 19 nicht erhoben wird, sind keine steuerfreien Umsätze im Sinn des Umsatzsteuergesetzes. Sie sind in der Voranmeldung nicht einzutragen.

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                          #13
                          Ein Eintrag unter der Kennzahl 48 würde nichts an einem Nullwert bei der Kennzahl 83 ändern, deshalb sind die Aussagen nur bedingt widersprüchlich.

                          In der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2020 kannst du diesen Umsatz dann noch bei den Kleinunternehmerumsätzen 2020 erklären, wo er meiner Meinung

                          nach bei Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch hingehört.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                            Umsätze, für die die Steuer nach § 19 nicht erhoben wird, sind keine steuerfreien Umsätze im Sinn des Umsatzsteuergesetzes. Sie sind in der Voranmeldung nicht einzutragen.
                            Auch diesen Standpunkt kann man vertreten.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Vielen Dank noch mal euch beiden!

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