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Außenanlagen Anlage V und private Nutzung

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    Außenanlagen Anlage V und private Nutzung

    Hallo zusammen,

    erst einmal muss ich sagen, dass ich zu meiner Frage keinen passenden Foren-Eintrag gefunden habe. Daher bin ich mir auch gerade unsicher, ob mir jemand meine Frage beantworten kann/darf.
    Ich stelle sie nun trotzdem und hoffe auf Erleuchtung.


    Ich habe im Jahr 2018 ein Haus mit ELW gebaut. Die Einliegerwohnung ist vermietet.

    Im Jahr 2019 habe ich die Außenanlagen (Pflasterarbeiten / Grünanlagen) errichten lassen.

    Ist es möglich, bei einer verhältnismäßigen Ermittlung, die Kostenanteile sowohl in Anlage V (ca. 20%) als auch den Anteil der Eigennutzung (80%) bei Handwerkerleistungen (Lohnanteile) geltend zu machen?

    Zum leichteren Verständnis nehme ich mal runde fiktive Zahlen.
    Gesamtkosten 20 000 €
    Lohnkosten netto 6000 €
    • Anzusetzen wäre dann:
      • 4800 € netto also 80 % der Lohnanteile bei Handwerkerleistungen (für die Eigennutzung)
      • 4000 € brutto also 20 % der Gesamtkosten in Anlage V
        • diese 20 % in Anlage V gliedern sich wieder auf:
          • in Garten- und Grünanlage (Nettokosten) 20 % also 648 € - Sofortabschreibung
          • in nachträgliche Herstellungskosten, 80 % also 3200 € brutto - Erhöhung der AfA (für Zuwegung, Terrassen, Einfacht, da diese in einem einheitlichen Nutzung- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen)
    Ich hoffe, ich liege hier nicht völlig daneben.

    Ich danke vielmals!

    Viele Grüße

    Wäller

    #2
    Deine Fragen betreffen Steuerrecht und nicht die elektronische Steuererklärung, um die es hier im Forum geht. Deshalb hast du auch keinen

    passenden Eintrag gefunden. Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau gehören nicht zu den nach § 35a EStG begünstigten Maßnahmen.

    In der amtlichen Anleitung heißt es hierzu:

    Ebenfalls nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im

    Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.


    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Wäller
      Deine Berechnung/Eintragung ist korrekt.

      Charlie24
      Wenn das Haus bereits in 2018 fertig gestellt und der Garten erst 2019 angelegt wurde, besteht kein Zusammenhang mehr mit der Neubaumaßnahme.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar


        #4
        Hallo Charlie,

        vielen Dank! Da habe ich mich wohl von anderen Foreneinträgen verleiten lassen. Nun bin ich aber auch noch ein wenig verwirrter und sollte vielleicht doch einen Steuerberater anfragen.

        Ich hatte dazu folgenden Artikel auf Haufe... gelesen.



        Nach dem der BFH bereits mit Urteil vom 13.7.2011 entschieden hatte, dass alle Baumaßnahmen in einem bestehenden Haushalt begünstigt sind, hat auch das BMF mit Schreiben vom 10.1.2014 den Begriff der "Neubaumaßnahme" neu definiert, und dadurch die Grenze der begünstigten Handwerkerleistungen weiter gezogen.

        Mit diesem Urteil v 13.7.2011, VI R 61/10 (BStBl 2012 II. 232), hat der BFH entschieden, dass Handwerkerleistungen unabhängig davon, ob diese Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, begünstigt sind. Die Grenze liege nicht in den Tatbestandsmerkmalen "Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen", sondern im Tatbestandsmerkmal "im Haushalt". Begünstigt sind nur solche Handwerkerleistungen, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Der BFH stützt sich für diese Auffassung zum einen auf den Wortlaut des § 35a Abs.3 EStG, der ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten einbezieht, obwohl solche Arbeiten auch Herstellungskosten begründen können, zum anderen auf den Subventionszweck, nämlich Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
        In Tz. 21 des BMF-Schreiben v. 10.1.2014 (IV C 4 - S 2296) ist geregelt, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Diese Formulierung lässt zunächst den Schluss zu, dass sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung nichts geändert habe. Da jedoch ein Gebäude dann als fertiggestellt gilt, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist, sind alle Arbeiten begünstigt die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen, da diese Arbeiten "in einem vorhandenen Haushalt" ausgeführt werden.
        Da der Haushalt zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, bin ich davon ausgegangen, dass der Ansatz als Handwerkerleistungen möglich ist.

        Viele Grüße

        Wäller

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          #5
          Beamtenschweiß Vielen Dank! Deine Antwort beruhigt mich auch schon wieder. :-)
          Zuletzt geändert von Wäller; 03.02.2020, 12:49. Grund: Beim Namen verlesen. :-)

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            #6
            Da der Haushalt zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, bin ich davon ausgegangen, dass der Ansatz als Handwerkerleistungen möglich ist.
            Ich habe mich dazu doch gar nicht geäußert, sondern nur auf die amtliche Anleitung verwiesen:

            Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Hallo,

              deine Antwort war aber sehr irritierend und hat den TE nur verunsichert.
              Warum bringst du überhaupt den Hinweis?
              Danach war doch gar nicht gefragt

              Gruß FIGUL
              Gruß FIGUL

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                #8
                Vielen Dank noch einmal für die hilfreichen Antworten. Ich werde es nun so eingeben und schauen, ob das auch so anerkannt wird.

                Viele Grüße

                Wäller

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