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  • holzgoe
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Kein Ausweis der Umsatzsteuer nach § 19 UStG bedeutet, dass du die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmst.
    In der EÜR sind deine Betriebseinnahmen (Honorare) deshalb in Zeile 11 einzutragen..
    Hallo TBS1987,
    eindeutiger geht es doch nicht oder ?

    Tschüß

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    liest du überhaupt die dir gegebenen Antworten?
    Diese Frage wurde doch schon von Charlie24 beantwortet

    Gruß FIGUL

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  • TBS1987
    antwortet
    Bitte entschuldigt, dass ich hier die falschen Fragen gestellt habe.
    Ich hätte nun eine Elsterbezogene Frage: laut meiner Tätigkeit gibt es "Keine Ausweisung der Umsatzsteuer nach § 19 UStG." Muss ich beim EÜR-Formular meinen Gewinn in Zeile 11"Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer" oder Zeile 12 "Betriebseinnahmen: davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG" einfüllen?

    Danke!





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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    was macht denn ein Vorgang der 2020 eingetreten ist in deiner Steuererklärung für 2019???

    Gruß FIGUL

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  • TBS1987
    antwortet
    Tut mir Leid, hatte das falsch verstanden. Auf jeden Fall habe ich das eingegeben und es wurde nichts abgezogen?

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    was hat das Ganze mit der elektr. Steuererklärung zu tun?
    NICHTS

    Gruß FIGUL

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  • Charlie24
    antwortet
    Dein beruflich veranlasster Umzug von Österreich nach Deutschland war in Deutschland geltend zu machen. Da bist ja hierher gezogen, um in Deutschland

    Geld zu verdienen. Wenn du jetzt aus dem gleichen Grund wieder nach Österreich gezogen bist, ist das nach m. M. eben umgekehrt. Ob es in Österreich

    vergleichbare Regelungen gibt, ist ein anderes Thema.

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  • TBS1987
    antwortet
    Danke. Kurze Verständnisfrage: ich bin Anfang Januar 2019 von Österreich beruflich nach Deutschland gezogen, habe ein Jahr in Deutschland gelebt, war dort an einer Schule angestellt und habe abends ebenso als Lehrerin selbstständig gearbeitet. Ende Januar bin ich nach Österreich gezogen beruflich. Der Umzug müsste doch nach Deutschland fallen? Oder geht das nicht, weil das Januar 2020 war? Danke.

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  • Charlie24
    antwortet
    Es kommt darauf an, wo du deine in Österreich erzielten Einkünfte versteuern musst. Mit der elektronischen Steuererklärung hat die Frage nichts zu tun.

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  • TBS1987
    antwortet
    Danke. Ich bin beruflich von Deutschland (Hauptwohnsitz) in die Heimat Österreich zurückgekehrt. Fällt das unter Umzugspauschale?

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  • Charlie24
    antwortet
    Dann schreib: Kein Geld entnommen und Kein Geld eingelegt. Ist das denn so schwierig?

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  • TBS1987
    antwortet
    Danke, leider lässt er mich das nicht ohne Bezeichnung.

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  • Charlie24
    antwortet
    Entnahmen und Einlagen müssen ab 2019 zwingend in den Zeilen 125 und 126 der EÜR erklärt werden. Trag zunächst mal überall 0,00 ein.

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  • TBS1987
    antwortet
    Bitte noch eine Frage: Was heißt das?
    Entnahmen und Einlagen im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG

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  • Charlie24
    antwortet
    Sonstige selbstständig tätige Person sollte passen.

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