Hallo Zusammen,
ich brauch Hilfe bei der "Einsatz im Elster" von Fahrtkosten zum Sandort für Bundeswehrangehörigen.
Unsere Sohn ist bei Bundeswehr seit dem 01.10.2018 mit der Verwendung als Offiziersanwärter angestellt worden.
in der Zeit der Grundausbildung v. 01.10.2018-20.12.2018 befand er sich in Roth(Bayern). Er nutzte die Bahn um 9 Wochenenden(Einfache fahrt) um nachhause zu Fahren, um Sachen zu waschen ect. 3 Fahrten bekam er vom Arbeitgeber BW Erstattet.
ab dem 20.12.2018 bist zum 30.06.2019 ist er nach ca 180km entfernten Führstenfeldbruck abkommandiert worden zum weiteren Ausbildungsabschnitt(ALG 1), also unter 48 Monate. er wird auch von dort mind. 10 Fahrten tätigen.
Ab den 01.08.2019 wird er hach Hamburg zum Studium für ca 2 Jahre abkommandiert.
Im Grunde genommen sind die Ausbildungsabschnitte in sich abgeschlossene Teile.
Es wird immer Abkommandiert, da er noch keiner Stammeinheit angehört.
Wie kann er die Fahrten Zw. unterschiedlichen Dienstorten absetzen, vor allem wenn für 2018 als Anschrift für ESt Bescheinigung nicht Roth(v. 01.10-20.12.18), sondern Führstenfeldbruck(erst ab 20.12.18 bezogen) angegeben ist.
Greift hier die Regel als ERSTE Tätigkeit -Stätte für JEDEN ORT zu? Jeder Ort wird nur wehren der Aktuellen Ausbildungsabschnittes genutzt.
Es liegt keine Doppelte Haushaltsführung vor.
St. KL 1, Kindergeld Berechtigung bist zum 2020, Ausbildungskosten nach §33 Abs. 2 EStG sind bei den Eltern anerkannt worden.
Für die Hilfe bedanke ich mich im Voraus
ich brauch Hilfe bei der "Einsatz im Elster" von Fahrtkosten zum Sandort für Bundeswehrangehörigen.
Unsere Sohn ist bei Bundeswehr seit dem 01.10.2018 mit der Verwendung als Offiziersanwärter angestellt worden.
in der Zeit der Grundausbildung v. 01.10.2018-20.12.2018 befand er sich in Roth(Bayern). Er nutzte die Bahn um 9 Wochenenden(Einfache fahrt) um nachhause zu Fahren, um Sachen zu waschen ect. 3 Fahrten bekam er vom Arbeitgeber BW Erstattet.
ab dem 20.12.2018 bist zum 30.06.2019 ist er nach ca 180km entfernten Führstenfeldbruck abkommandiert worden zum weiteren Ausbildungsabschnitt(ALG 1), also unter 48 Monate. er wird auch von dort mind. 10 Fahrten tätigen.
Ab den 01.08.2019 wird er hach Hamburg zum Studium für ca 2 Jahre abkommandiert.
Im Grunde genommen sind die Ausbildungsabschnitte in sich abgeschlossene Teile.
Es wird immer Abkommandiert, da er noch keiner Stammeinheit angehört.
Wie kann er die Fahrten Zw. unterschiedlichen Dienstorten absetzen, vor allem wenn für 2018 als Anschrift für ESt Bescheinigung nicht Roth(v. 01.10-20.12.18), sondern Führstenfeldbruck(erst ab 20.12.18 bezogen) angegeben ist.
Greift hier die Regel als ERSTE Tätigkeit -Stätte für JEDEN ORT zu? Jeder Ort wird nur wehren der Aktuellen Ausbildungsabschnittes genutzt.
Es liegt keine Doppelte Haushaltsführung vor.
St. KL 1, Kindergeld Berechtigung bist zum 2020, Ausbildungskosten nach §33 Abs. 2 EStG sind bei den Eltern anerkannt worden.
Für die Hilfe bedanke ich mich im Voraus
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