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Vorweggenommene Betriebsausgaben rückwirkend mit EÜR geltend machen

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    Vorweggenommene Betriebsausgaben rückwirkend mit EÜR geltend machen

    Hallo an alle Elster-Forum-Teilnehmer,

    ich habe mich jetzt zum Thema "Vorweggenommene Betriebsausgaben" durch dieses Forum und auch durch andere Anwenderforen gelesen.
    Im konkreten Fall geht es darum, für 2018 rückwirkend die vorweggenommenen Betriebsausgaben geltend zu machen.

    Es liegt ein Kleingewerbe vor, welches mittlerweile gegründet ist.

    Für 2018 ist bereits die ESt-Erklärung mit Bescheid abgeschlossen (nichtselbständige Arbeit, keine Einspruchsmöglichkeiten).
    Rein gesetzlich sind vorweggenommene Betriebsausgaben bis zu 3 Jahre rückwirkend möglich sie anzusetzen.

    Nun habe ich zwei verschiedene Richtungen der Anwender mitbekommen.

    1) Die vorweggenommenen Betriebsausgaben für 2018 separat mit Anlage EÜR 2018 und Anlage G 2018 an das Finanzamt mit den Belegen von 2019 übermitteln
    2) Die vorweggenommenen Betriebsausgaben für 2018 können nicht mehr angesetzt werden

    Bin mir jetzt unsicher, was tatsächlich richtig ist, da 2) vor allem auch gegen BFH-Urteile geht, welche 3 Jahre rückwirkend die steuerliche Berücksichtigung ausdrücklich zulassen.

    Danke für Eure Hinweise. Würde mich sehr über Hilfe freuen.

    Danke und Gruß

    #2
    Deine Frage hat mit der elektronischen Steuererklärung -Elster- nichts zu tun. Ob Steuerbescheide aufgrund nachträglich vorgebrachter Tatsachen noch

    geändert werden können, ist in der Abgabenordnung -AO- geregelt. Die Bedingungen findest du in § 173 AO https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html

    Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hi Charlie,

      danke für Deine Nachricht, die AO ist mir bekannt. Nach AO (egal ob 164, 165, 173) ist kein Nachreichen der vorweggenommenen Betriebsausgaben möglich. Für meinen dargelegten Fall widerspricht die AO dem BFH und umgekehrt.

      Unabhängig von der Rechtslage, welche ich auch mit dem Finanzamt klären kann geht es mir bei der Option 1) das ich Sie einreichen kann, für mich schon darum, inwiefern ich es als pdf nachreiche oder elektronisch absende, was rein technisch über ELSTER auch für bereits abgegebene ESt-Erklärungen möglich wäre.

      Danke und viele Grüße

      Kommentar


        #4
        Zitat von lichtsturz Beitrag anzeigen
        .........inwiefern ich es als pdf nachreiche oder elektronisch absende, was rein technisch über ELSTER auch für bereits abgegebene ESt-Erklärungen möglich wäre........
        Hallo lichtsturz,

        die EÜR ist ja eine separate Erklärung, die kannst du ganz normal elektronisch übermitteln.

        Tschüß

        Kommentar


          #5
          Gut, die Rechtsbehelfsfrist ist ja auch abgelaufen, also nützt die elektronische Übermittlung nicht mehr. Aber sei's drum, mit Elster hat das nichts zu tun.

          Kommentar

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