Ich habe folgende Frage:
Möglicherweise erstattet meine Wohngebäudeversicherung in diesem Jahr (nach langem Hin und Her vor Gericht) eine Handwerkerrechnung aus dem Vorjahr, die ich in meiner Einkommenssteuererklärung bereits angesetzt habe. Ich hatte offen gesagt nicht mehr mit der Versicherung gerechnet.
Muss ich diese Versicherungsleistung für das Jahr des Eingangs (also 2020) als Geldeingang in die Einkommenssteuererklärung mit aufnehmen oder muss ich eine Korrektur der Steuererklärung von 2019 vornehmen?
Möglicherweise erstattet meine Wohngebäudeversicherung in diesem Jahr (nach langem Hin und Her vor Gericht) eine Handwerkerrechnung aus dem Vorjahr, die ich in meiner Einkommenssteuererklärung bereits angesetzt habe. Ich hatte offen gesagt nicht mehr mit der Versicherung gerechnet.
Muss ich diese Versicherungsleistung für das Jahr des Eingangs (also 2020) als Geldeingang in die Einkommenssteuererklärung mit aufnehmen oder muss ich eine Korrektur der Steuererklärung von 2019 vornehmen?
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