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Beschränkte Steuerpflicht (ESt1C). Wo trägt man im Ausland erzielten Arbeitslohn ein?

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    Beschränkte Steuerpflicht (ESt1C). Wo trägt man im Ausland erzielten Arbeitslohn ein?

    Seit 2 Jahren wohne ich in der Schweiz (CH), beziehe dort meinen (nicht DE-steuerpflichtigen) Arbeitslohn und bin ab 2019 in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. In Deutschland vermiete ich eine Wohnung. Mir ist bekannt, dass CH-Einkünfte in die Steuererklärung eingetragen werden sollen damit die Einkünfte aus der Vermietung in Deutschland (aufgrund des Progressionsvorbehalts) richtig versteuert werden. Soweit alles klar.

    Aber ich kann die richtige Zeile/Anlage für diese Angaben in ElsterOnline nicht finden!

    Mögliche Varianten:
    1. Im vorherigen Jahr, damals füllte ich Est 1 A aus, benutzte ich Anlage WA und Anlage EU/EWR:
    Diese Anlagen gehören zu Est 1 C nicht dazu.
    2. Est 1 C Hauptvordruck, Zeile 45 “Summe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen”
    Vielleicht, aber nicht sicher. Führt zum Abbruch der Berechnung in ElsterOnline.
    3. Anlage AUS, Nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt (Zeilen 36–44)
    Diese Zahlen fehlen in ElsterOnline (in Est 1 C)! Letzte Zeile dort ist 32!

    Könnte mir jemand helfen?

    Vielen Dank in Voraus.


    #2
    1. Im vorherigen Jahr, damals füllte ich Est 1 A aus, benutzte ich Anlage WA und Anlage EU/EWR:
    Im Jahr des Wegzugs aus Deutschland war das richtig, da warst du ja einen Teil des Jahres noch unbeschränkt steuerpflichtig.

    Was für 2019 bezüglich des Arbeitslohns in der Schweiz gilt, muss ich mir erst ansehen. Gibt es denn beim Abbruch der Steuerberechnung

    eine konkrete Fehlermeldung?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Warum willst du eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 EStG beantragen ? Ist das bei Wohnsitz in der Schweiz überhaupt möglich?

      Erkläre deine Vermietungseinkünfte in der Anlage V, das reicht doch. Der Besteuerung werden dann die um den Grundfreibetrag erhöhten

      Einkünfte aus Vermietung zugrunde gelegt. Ich glaube nicht, dass du mit dem Progressionsvorbehalt besser wegkommst, falls das

      überhaupt in Betracht kommt..
      Zuletzt geändert von Charlie24; 30.07.2020, 17:26.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Gibt es denn beim Abbruch der Steuerberechnung

        eine konkrete Fehlermeldung?
        Nach Zeile 45 Eingabe:

        ​​​​​​​Berechnung für 2019 über Einkommensteuer AHW Abbruch-Hinweise Hauptvordruck: Ein Progressionsvorbehalt ist bei beschränkter Steuerpflicht nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG handelt. Es ist zu prüfen, ob die Eingaben zum Progressionsvorbehalt zu löschen sind. DHW Dokumentations-Hinweise Es konnte keine Steuerberechnung erfolgen! Überprüfen Sie bitte die Abbruch-Hinweise. Nach dem Wegfall aller Hinweis/Fehler-Ursachen sollte eine Berechnung erfolgen können, wenn hier kein Ausschlussfall vorliegt. Nach erfolgreicher Plausibilitätsprüfung kann der Fall trotzdem elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden.

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Warum willst du eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 EStG beantragen ? Ist das bei Wohnsitz in der Schweiz überhaupt möglich?
          Keine Ahnung. Ich verstehe diese Steuergesetze nicht, suche deshalb lediglich nach der “richtigen” Zeile.
          Zeile 45 "Summe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen" scheint zu passen

          Einkünfte aus Vermietung zugrunde gelegt. Ich glaube nicht, dass du mit dem Progressionsvorbehalt besser wegkommst, falls das

          überhaupt in Betracht kommt..
          Letztes Jahr zog das Finanzamt den Progressionsvorbehalt in seine Berechnung mit ein. Es lag nicht an mir.

          Zuletzt geändert von FrostyMike; 31.07.2020, 00:15.

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            #6
            Letztes Jahr zog das Finanzamt den Progressionsvorbehalt in seine Berechnung mit ein. Es lag nicht an mir.
            Das ist schon klar! Im Jahr des Wegzugs warst du zeitweise noch unbeschränkt steuerpflichtig, das bist du aber 2019 nicht mehr.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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