Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Angabe von Aufstiegs-Bafög bei Werbungskosten in Anlage N

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Angabe von Aufstiegs-Bafög bei Werbungskosten in Anlage N

    Hallo,

    Einerseits soll Aufstiegs-Bafög für die Steuerberechnung irrelevant sein und dann steht woanders wieder, dass man Aufstiegs-Bafög in Anlage N mit den Werbungskosten, die während eines Meisterkurses entstanden sind, verrechnen soll.

    Ich finde dafür keine passende Zeile. Wo befindet sich in Anlage N die Zeile, in der sich das Aufstiegs-Bafög angeben lässt? Einfach das komplette Aufstiegs-Bafög von Unterkunfstkosten, Gebühren, Fahrtkosten usw. mehrfach jeweils komplett abziehen ergibt ja keinen Sinn.

    #2
    Welche Anteile des Aufstiegs-Bafög mit den Fortbildungskosten zu verrechnen sind, wird doch hier verständlich erklärt:

    https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/...eintragen.html

    Es sind nur die um die entsprechenden Zuschussanteile gekürzten Werbungskosten zu erklären, mehrfach abziehen muss man nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Welche Anteile des Aufstiegs-Bafög mit den Fortbildungskosten zu verrechnen sind, wird doch hier verständlich erklärt:

      https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/...eintragen.html

      Es sind nur die um die entsprechenden Zuschussanteile gekürzten Werbungskosten zu erklären, mehrfach abziehen muss man nicht.
      Vielen Dank für den Link.

      Also ist, wenn keine Zuschüsse mit der ausdrücklichen Bestimmung für bestimmte Werbungsausgaben ausgesprochen wurden, sondern es eben nur normales Aufstiegs-Bafög gab, auch nichts verrechnen?

      Und ein Teilerlass wegen eines guten Abschlusses ist wiederum erst im Formular für das Abschlussjahr, in dem der Teilerlass ausgesprochen wurde, anzugeben - aber nicht für ein Kalenderjahr davor, in dem die Auszahlung von Aufstiegs-Bafög begonnen hat?

      Kommentar


        #4
        Wenn keine Zuschüsse zu Fortbildungskosten und/oder Arbeitsmitteln gewährt wurden, hat das Aufstiegs-Bafög m. E. in der Steuererklärung nichts verloren,

        auch nicht ein teilweiser Darlehenserlass.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar

        Lädt...
        X