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Angabe von Aufstiegs-Bafög bei Werbungskosten in Anlage N

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    Angabe von Aufstiegs-Bafög bei Werbungskosten in Anlage N

    Hallo,

    Einerseits soll Aufstiegs-Bafög für die Steuerberechnung irrelevant sein und dann steht woanders wieder, dass man Aufstiegs-Bafög in Anlage N mit den Werbungskosten, die während eines Meisterkurses entstanden sind, verrechnen soll.

    Ich finde dafür keine passende Zeile. Wo befindet sich in Anlage N die Zeile, in der sich das Aufstiegs-Bafög angeben lässt? Einfach das komplette Aufstiegs-Bafög von Unterkunfstkosten, Gebühren, Fahrtkosten usw. mehrfach jeweils komplett abziehen ergibt ja keinen Sinn.

    #2
    Welche Anteile des Aufstiegs-Bafög mit den Fortbildungskosten zu verrechnen sind, wird doch hier verständlich erklärt:

    https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/...eintragen.html

    Es sind nur die um die entsprechenden Zuschussanteile gekürzten Werbungskosten zu erklären, mehrfach abziehen muss man nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Welche Anteile des Aufstiegs-Bafög mit den Fortbildungskosten zu verrechnen sind, wird doch hier verständlich erklärt:

      https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/...eintragen.html

      Es sind nur die um die entsprechenden Zuschussanteile gekürzten Werbungskosten zu erklären, mehrfach abziehen muss man nicht.
      Vielen Dank für den Link.

      Also ist, wenn keine Zuschüsse mit der ausdrücklichen Bestimmung für bestimmte Werbungsausgaben ausgesprochen wurden, sondern es eben nur normales Aufstiegs-Bafög gab, auch nichts verrechnen?

      Und ein Teilerlass wegen eines guten Abschlusses ist wiederum erst im Formular für das Abschlussjahr, in dem der Teilerlass ausgesprochen wurde, anzugeben - aber nicht für ein Kalenderjahr davor, in dem die Auszahlung von Aufstiegs-Bafög begonnen hat?

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        #4
        Wenn keine Zuschüsse zu Fortbildungskosten und/oder Arbeitsmitteln gewährt wurden, hat das Aufstiegs-Bafög m. E. in der Steuererklärung nichts verloren,

        auch nicht ein teilweiser Darlehenserlass.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Hallo,

          da ich mich dieses Jahr mit diesem Thema auch auseinandersetzen durfte, stelle ich mal die auftretenden Fragen zum Thema AufstiegsBAFÖG und Werbungskosten:

          - die Fortbildung ist mit Bezug zum Job , also in die Werbungskosten
          - das AufstiegsBAFÖG wurde für die Kursgebühren in einer Summe in 12/2023 für 20 Monate gezahlt, also in der Steuererklärung als Erstattung angegeben
          - die Kursgebühren wurden für 2 Monate abgebucht
          - ich habe die anderen Kosten, wie Bewerbungen, Laptop, Telefon- und Internetkosten usw. alles eingetragen
          - beim Laptop und MS Office wollte ich 3/12-tel in 2023 und 9/12-tel in 2024 ansetzen (Kaufdatum 10/2023)- passt mit BMF, Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025 (DOK 2022/0186479), BStBl I 2022, 187 überein - 1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt
          - bei der Berechnung übersteigen die Erstattungen die Kosten

          1. Wird es zu versteuernder Arbeitslohn?
          2. Bleibt es außer Betracht?
          3. Wenn ich den Laptop und MS Office komplett in 2023 ansetze, was nach o.g. Schrreiben auch möglich wäre, würde ich Werbungskosten für 2024 "verschenken".
          4. Wenn die Zahlung des AufstiegsBAFÖG`s größer als die Kosten sind, muss ich das AufstiegsBAFÖG nicht noch einmal angeben, da es komplett im Jahr des Zuflusses angegeben wurde.

          Wie wurde dies von anderen bisher angegeben?
          Bin ich mit meinen Ansinnen falsch?
          Zuletzt geändert von 720825; 14.07.2024, 18:47.

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            #6
            Zitat von 720825 Beitrag anzeigen
            das AufstiegsBAFÖG wurde für die Kursgebühren in einer Summe in 12/2023 für 20 Monate gezahlt, also in der Steuererklärung als Erstattung angegeben
            Bist Du Dir sicher dass hier das Zuflussprinzip gilt? Wo hast Du die Erstattung eigentlich eingetragen?

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              #7
              Hallo,

              das ist eiine sehr gute Frage, ob beim AufstiegsBAFÖG das Zuflussprinzip gilt.
              Ggf. wurde es nur in einer Summe überwiesen und es muss monatlich gegen die Kursgebühren gerechnet werden.
              Es gibt ja 50% der Kursgebühren.

              Ich hatte mir das unter oben genanntem LINK bei der VLH durchgelesen, eine Tabelle erstellt und es kam ein negativer Wert raus, den ich nicht in ELSTER eintragen kann.
              Dann habe ich ein Steuerprogramm genommen und dort gab es die Möglichkeit erhaltene Erstattungen vom Arbeitgeber und Zuschüsse einzutragen.
              Dort habe ich das AufstiegsBAFÖG in einer Summe eingetragen.
              Dann stand, dass die Erstattungen die angegebenen Kosten übersteigen.
              Es sieht für mich so aus, dass es dabei um Erstattungen durch den Arbeitgeber geht. Wenn der mehr erstattet als es Kosten gibt, muss es Arbeitslohn sein. Dies ist in meinem Fall nicht so.

              Gilt für das AufstiegsBAFÖG das Zuflussprinzip oder teile ich die erhaltene Zahlung auf die Monate auf, auch wenn sie in einer Summe gezahlt wurde?
              Ich habe dazu leider keine Regelung gefunden.
              Aus meiner Sicht wäre es besser gewesen, man hätte jeden Monat 50% der Lehrgangskosten als AufstiegsBAFÖG überwiesen.

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                #8
                Hier noch einmal aus dem Beitrag der VLH: "Seit 1. August 2020 fließen dabei 50 Prozent der Kosten als Zuschuss und müssen somit nicht zurückgezahlt werden."
                Sind das nicht Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht angegeben werden müssen?

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