Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Wie verfahren? Zwei Jobs über Steuerklasse 1

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Wie verfahren? Zwei Jobs über Steuerklasse 1

    Hallo,

    ich, bzw. meine Freundin, hat folgendes Problem:
    Sie hat in den Jahren 2016/2017/2018/2019 (2019 bis 31.7.) zwei Beschäftigungen (1x Hauptjob, 1x 450€) die jeweils über Steuerklasse 1 abgerechnet wurden.
    2019 wurde es dann anscheinend gemerkt und der Minijob ist auf Steuerklasse 6 gewandert.
    Sie wollte jetzt die Steuererklärung der letzten 4 Jahre nachholen und 2017 soll sie laut Wiso nun 376€ und 2018 209€ nachzahlen, 2019 würde sie 94€ bekommen.

    Wie soll sie nun verfahren?

    Nur eine Steuererklärung für 2019 abgeben? Bevor man schlafende Hunde weckt.

    Andererseits will man ja auch mit dem FA im reinen sein und nicht Angst haben müssen, dass auf einmal eine Zahlungsaufforderung von Summe X kommt.

    Vielen Dank!

    #2
    Was wollen Sie jetzt hören ? Wenn Sie die angesprochenen Steuererklärungen nicht abgeben, begehen Sie eine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Das ist Ihre Entscheidung Die Konsequenz. müssen sie ausbaden und nicht Andere.

    Kommentar


      #3
      Sie ist für alle Jahre zur Erklärungsabgabe verpflichtet, da Arbeitslohn jeweils parallel bezogen wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Mit welcher Steuerklasse das jeweils lief, ist für diese Frage irrelevant. Von daher stellt sich die Frage nach dem To do eigentlich nicht. Wenn sie es nicht tut und es fällt auf, verlängert sich der Verzinsungszeitraum für die Nachzahlung (Beginn jeweils 15 Monate nach Jahresende, 0,5 % für jeden vollen Monat) und es kann Verspätungszuschläge geben, von theoretischer Strafbarkeit rede ich gar nicht erst.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        Ah okay, wie gesagt. Ihr 2. Arbeitgeber vom Minijob hat sie einfach auf Steuerklasse 1 gesetzt, obwohl es sich ausdrücklich um eine 450€ Tätigkeit gehandelt hat. Drei andere Kollegen (auch Minijob) wurden regulär auf Klasse 6 gesetzt. Gemerkt wurde es jetzt weil sie mit WISO SteuerSpar ihre Belege ab 2016 abgerufen hat und sich das Programm beschwert hat.

        Am meisten Sinn würde es dann machen die Erklärung ab 2016 zu machen (im besten Fall kommt sie auf +/- 0 raus, weil sie viele Ausgaben hatte) bis es da wieder alles in trockenen Tüchern ist, bevor es wirklich zu Nachzahlungen plus Zinsen kommt.

        Kommentar


          #5
          Wenn der Minijob auf Steuerklasse abgerechnet wurde, dürfte so ein Fehler eigentlich nicht unterlaufen, da ELStAM nur einem AG die Steuerklasse 1 liefert.

          Nachzahlungen kann es aber bei zwei Arbeitsverhältnissen auch dann geben, wenn die Lohnsteuer richtig berechnet wurde, genau deshalb besteht ja

          die Erklärungspflicht nach § 46 EStG.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Das hatte mich ja auch gewundert, dass das FA bisher noch nichts von sich aus gesagt hat aber bei Steuerprogrammen sofort alle Ampeln angehen.
            Aber wie gesagt, ab 2016 sind einfach zweimal Steuerklasse I hinterlegt. Sie hat jetzt Rücksprache mit ihrem Minijob gehalten, die können natürlich nichts mehr rückwirkend machen.
            Klar, ihr Fehler war bei den Abrechnungen nicht zu schauen ob alles in Ordnung ist. Aber so ist es ja auch sehr, sehr blöde gelaufen.

            Kommentar


              #7
              Klar, ihr Fehler war bei den Abrechnungen nicht zu schauen ob alles in Ordnung ist. Aber so ist es ja auch sehr, sehr blöde gelaufen.
              Um das nochmal klarzustellen: Die Steuererklärungspflicht bei 2 Arbeitsverhältnissen besteht unabhängig von dem Steuerklassenfehler bei der Lohnabrechnung.

              Deine Freundin ist mit der Abgabe der Erklärungen für die Jahre 2016 bis 2019 im Verzug. Sie muss mit erheblichen Verspätungszuschlägen rechnen,

              außerdem fallen bei Nachzahlungen für die Jahre 2016 bis 2018 jeweils Nachzahlungszinsen an. Zuwarten verbessert die Situation nicht!

              Fehlerhafte Lohnabrechnungen eines AG werden beim Finanzamt nicht automatisch erkannt, da Lohnsteuerbescheinigungen bei der Übermittlung nur

              auf Plausibilität und nicht auf inhaltliche Richtigkeit kontrolliert werden. Der Fehler fällt erst bei Einreichung der Steuererklärung auf.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                Ja danke. Das hab ich verstanden - und sie jetzt auch :-) Wir setzen uns die Tage dran und erledigen Sie. Was wäre mit dem Steuerjahr 2015 (und davor)? Die kann sie ja nicht mehr nachreichen, da wird dann -im Zuge der abgegebenen 4 Bescheide, ja bestimmt auch nachgesehen. Mit Verspätungszuschlägen muss sich jetzt auch noch rechnen? Oder wird das "umgangen", wenn man die Erklärungen die nächsten Tage abgibt?

                Danke auf jeden Fall für eure Hilfe!

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Abramson Beitrag anzeigen
                  ... Mit Verspätungszuschlägen muss sich jetzt auch noch rechnen? Oder wird das "umgangen", wenn man die Erklärungen die nächsten Tage abgibt?....
                  Hallo Abramson, Abgabetermin für 2016 war der 31.05.2017 usw., was soll da noch umgangen werden -> das entscheidet das Finanzamt und dann müsst ihr schauen, aber siehe Beitrag Nr. 7 von @Charlie24

                  Tschüß

                  Kommentar


                    #10
                    Okay, wir machen die Tage die Erklärungen fertig und schicken sie zum FA, mal sehen wie sie reagieren. Mehr können wir jetzt ja auch nicht mehr machen, das Kind ist nun eben in den Brunnen gefallen. Zum Glück hab ich es gemerkt und es hat sich nicht weiter aufgestaut.

                    Kommentar


                      #11
                      Was wäre mit dem Steuerjahr 2015 (und davor)?
                      Wenn der zweite Job erst 2016 aufgenommen wurde, dürfte für 2015 keine Erklärungspflicht bestanden haben. Wenn der Zweitjob schon länger bestand,

                      besteht auch für die Jahre vor 2016 Erklärungspflicht. Warum wurde eigentlich nicht versucht, den AG des Minijobs zu einer pauschalen Abrechnung zu

                      bewegen? Das wäre in solchen Fällen für den AN steuerlich allemal günstiger.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                      Kommentar


                        #12
                        Das Personalbüro von ihrem Minijob arbeitet...sehr interessant, sagen wir so. Ich kenne sie aus einem anderen Kontext (Lebenshilfe). Sie hat bei jedem Vertrag (sind immer auf ein Jahr befristet) gesagt, dass sie hauptberuflich in einer Förderschule arbeitet. Aber kein Sachbearbeiter dort kam auf die Idee sie in die richtige Steuerklasse zu setzen (sie hat stets 450€+Übungsleiter verdient).

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von Abramson Beitrag anzeigen
                          Das Personalbüro von ihrem Minijob arbeitet...sehr interessant, sagen wir so
                          So ungewöhnlich finde ich das jetzt allerdings auch nicht.

                          Was die Verspätungszuschläge angeht - wir sind hier sowieso off topic - ich würde es versuchen. Ich hab auch keine Erfahrungen mit der relativ neuen, verschärften, Regelung. Aber wenn die Bescheide über die Verspätungszuschläge eintrudeln, dann würde ich auf alle Fälle Aufhebung oder hilfsweise Herabsetzung beantragen und diesen Antrag ausführlich begründen.

                          Ob das nützt, das weiß ich natürlich nicht.

                          Kommentar


                            #14
                            Ich hab auch keine Erfahrungen mit der relativ neuen, verschärften, Regelung.
                            Ich habe jetzt erstmals in einem Erbschaftsteuerfall damit Bekanntschaft gemacht, das wird zumindest hier recht rigide gehandhabt.

                            Da wurde eine Erbschaftsteuererklärung 4 Tage nach der vom Finanzamt gesetzten Frist von einem Monat eingereicht, was zu einem

                            Verspätungszuschlag von über 100,00 € führte. Schuld war die Steuerpflichtige selbst, weil sie mir die Aufforderung erst 3 Wochen nach

                            Erhalt weitergeleitet hatte und ich auch nicht zaubern kann, wenn die zur Verfügung gestellten Unterlagen dann nicht vollständig sind.

                            Wenn ich es geahnt hätte, hätte ich Fristverlängerung beantragt, die bei der Erbschaftsteuer nach meiner Erfahrung problemlos gewährt wird.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                            Kommentar


                              #15
                              Hallo,

                              ich habe die gleiche negative Erfahrung gemacht.
                              Aufforderung zur Erklärung für 2018 (NV-Bescheinigung wurde zurückgezogen) im April 2020
                              Erklärung eingereicht im April 2020
                              Versäumniszuschlag 225.- (Bayern)

                              Gruß FIGUL
                              Gruß FIGUL

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X