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Nicht abziehbare Beträge "zeile 87" EÜR??

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    Nicht abziehbare Beträge "zeile 87" EÜR??

    zum eingabebereich 87 sagt die elster-hilfe: "Nicht abziehbare Beträge (AfA und Restbuchwerte) (Zeile 87) Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 25 bis 86 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (zum Beispiel unangemessene Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Absatz 6 EStG)." kann man der welt erklären, warum diese beträge ZWEIMAL zu "berücksichtigen" sind? warum reicht nicht die berücksichtigung "in den Zeilen 25 bis 86"?? warum wird dem steuerpflichtigen diese buchhalterische doppelbelastung zugemutet??
    was wäre ein beispeil, das für otto-normalverbraucher relevant wäre? mir fällt ein: kosten für das arbeitszimmer, die über die deckelung hinausgehen. aber dann heißt es oben: "(AfA und Restbuchwerte)"...? also worum geht es hier, außer um die 'exotischen' "Beispiele" aus der elster-hilfe...? sind etwa die lächerlichen restbuchwerte alle "nicht abziehbar", oder etwa die AfA als ganze...???
    und noch viel grundsätzlicher: warum werden überhaupt und welche beträge, die den "Gewinn nicht mindern dürfen" aufgelistet? offensichtlich sind sie ja dann privatausgaben (z.b. für yacht- und jagd-vergnügungen, und sei es auch mit business-buddies...)...
    danke, sagt der steuer-dummie BTG im voraus!
    Zuletzt geändert von BerlinerTourGuide; 18.11.2020, 03:38.

    #2
    Um welche Ausgaben geht es denn bei Dir konkret?

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      #3
      entschuldige, aber das gerade möchte ich ja wissen! welche art von beträgen gehören hier hin?? wo findet man eine vernünftige liste von relevanten beträgen, die "die bereits in den Zeilen 25 bis 86 berücksichtigt worden sind", aber "den Gewinn nicht mindern dürfen"??? ich würde nicht nur gern wissen, was da rein muss, konkret, sondern was der gedanke dahinter ist?! danke.
      noch konkreter gefragt: welche beträge aus dem umfeld "AfA und Restbuchwerte" wurden in den zeilen 25 - 86 bereits berücksichtigt (da geht es doch zum großen teil garnicht um AfA...), dürfen aber nicht den gewinn mindern??? vielleicht ein, zwei, drei beispiele. dann würde man vielleicht den sinn dahinter begreifen...
      Zuletzt geändert von BerlinerTourGuide; 04.12.2020, 18:56.

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        #4
        Was hat das mit der elektronischen Steuererklärung zu tun ?
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Wenn schon die Paragraphen genannt werden, kann man das ganz einfach im Einkommensteuergesetz nachlesen, um was es geht In § 55 Abs. 6 steht z.B.
          1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.
          Also wenn du keinen Grund und Boden veräußert hast, interessiert dich das sowieso nicht.

          Ansonsten wird in Zeile 87 halt das von den Betriebsausgaben wieder rausgestrichen, was steuerlich nicht abziehbar ist, z.B. Geldbußen, oder Ausgaben, die man für steuerfreie Einnahmen gemacht hat oder so...

          elster48.png

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            #6
            Hallo,
            @manhanft

            Zitat: Ansonsten wird in Zeile 87 halt das von den Betriebsausgaben wieder rausgestrichen, was steuerlich nicht abziehbar ist, z.B. Geldbußen, oder Ausgaben, die man für steuerfreie Einnahmen gemacht hat oder so...

            Deshalb gebre ich es in den Betiebsausgaben gleich nicht an.
            Diese Angaben sind doch absoluter Quatsch

            Gruß FIGUL
            Gruß FIGUL

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              #7
              Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
              Deshalb gebre ich es in den Betiebsausgaben gleich nicht an.
              Diese Angaben sind doch absoluter Quatsch
              Ja, bei EÜR kann man das wohl so machen - außer das Finanzamt will die für irgendwelche Plausi-Checks sehen. Dafür gibts in der EÜR ja auch die Spalte "nicht abziehbarl" in den Zeilen 67 bis 71. Was da drinsteht, ändert nix am steuerlichen Gewinn, aber wissen wollen sie's trotzdem... man könnte dadurch z.B. checken, ob die Bewirtungskosten wirklilch 30:70 aufgeteilt sind oder so...

              Mit doppelter Buchführung (und Bilanzierung statt EÜR) geht das Weglassen übrigens gar nicht. Denn auch die steuerlich nicht abziehbaren Betriebsausgaben werden ja vom Geschäftskonto bezahlt (und das steht ebenfalls in der Bilanz) - das würde sonst nicht zusammenpassen. In der Gewinn- und Verlustrechnung gibt man daher - wie auch in der EÜR - erst mal die entsprechenden Betriebsausgaben separat nach "abziehbar" und "nicht abziehbar" an:

              elster49.png

              und die ganzen nicht abziehbaren Sachen (auch die Gewerbesteuer) gibt man dann im Berichtsteil "Steuerliche Gewinnermittlung" nochmal bei "Zurechnungen" an, um aus dem Jahresüberschuss der GuV den steuerlichen Gewinn zu ermitteln:

              elster50.png

              Ich habe den Eindruck, dass die Plausi-Checks des Finanzamts im Laufe der Jahre immer strenger werden (daher muss man in der EÜR ja inzwischen auch zwingend Einlagen und Entnahmen angeben). Kann mir also schon vorstellen, dass sie auch immer mehr steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben wissen wollen, um immer strengere Plausi-Checks durchführen zu können...

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                #8
                danke für die antworten. aber:
                wenn man - wie sinnvollerweise empfohlen (was ich natürlich schon getan hatte) - unter § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG nachliest, findet man:
                Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
                o.k. aber was hat das bitte mit "(AfA und Restbuchwerte)" zu tun; vgl. nochmal die hilfe: "Nicht abziehbare Beträge (AfA und Restbuchwerte) (Zeile 87)"??

                und: was haben "Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind" denn in den geschäftlichen ausgaben zu suchen?? es geht doch um die "lebensführung". die bestreite ich aus privatmitteln, oder nicht?

                außerdem sehe ich die sache naiv zunächst mal genauso wie FIGUL:
                Deshalb gebe ich es in den Betriebsausgaben gleich nicht an. Diese Angaben sind doch absoluter Quatsch
                aber wahrscheinlich gibt es dann doch irgendwelche fälle, die einem vielleicht besser benannt werden sollten... und wahrscheinlich ist an der stelle "(AfA und Restbuchwerte)" völlig fehl am platze...

                Kommentar


                  #9
                  @ mhanft: mein vorletzter beitrag hat sich mit deinem letzten überschnitten. nochmal die frage: was haben die von dir genannten posten mit "(AfA und Restbuchwerte)" zu tun??

                  außerdem: all die posten die du nennst, sind oberhalb im formular bereits berücksichtigt: der abziehbare und der nicht abziehbare anteil sind da jeweils getrennt einzugeben. warum also dann an der fraglichen stelle nochmal??

                  Kommentar


                    #10
                    Diese "AfA und Restbuchwerte" beziehen sich vermutlich auf § 55 Abs. 6 EStG, wenn ein Landwirt ein Grundstück verkauft oder so - da gibts irgendwelche Spezialbestimmungen, aber da bin ich als Nicht-Landwirt auch nicht fit genug, um das genau erklären zu können.

                    Und "unangemessen" wäre wohl, wenn du dir eine Jacht in Monaco kaufen würdest, um damit deinen tunesischen Geschäftspartner zu besuchen

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                      #11
                      Zitat von BerlinerTourGuide Beitrag anzeigen
                      außerdem: all die posten die du nennst, sind oberhalb im formular bereits berücksichtigt: der abziehbare und der nicht abziehbare anteil sind da jeweils getrennt einzugeben. warum also dann an der fraglichen stelle nochmal??
                      Naja, es könnte ja sein, dass oben unter "sonstige Betriebsausgaben" ein Falschparken-Strafzettel für den Geschäftswagen über 20 Euro enthalten ist - den kannst du hier von den Betriebsausgaben wieder abziehen, weil der den Gewinn nicht mindern darf.

                      Hängt halt von der Buchführung ab. Ich bin eh kein Fan von EÜR, eben wegen solcher "Mauscheleien" mit Weglassen, wenn man kein Bankkonto für Plausi-Checks hat - da fehlt dann die Hälfte, und keiner merkt's...

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                        #12
                        Diese "AfA und Restbuchwerte" beziehen sich vermutlich auf § 55 Abs. 6 EStG
                        hmmm, sehr 'geraten'...
                        "unangemessen" wäre wohl, wenn du dir eine Jacht in Monaco kaufen würdest, um damit deinen tunesischen Geschäftspartner zu besuchen
                        o.k. ich würde dann den teil des jacht-preises, der einem flugticket entspricht, als legitime kosten ansetzen... aber wieso würde ich überhaupt in einer geschäftlichen (!) bilanz oder EÜR solche 'überschießenden' privat(!)ausgaben anführen??
                        es könnte ja sein, dass oben unter "sonstige Betriebsausgaben" ein Falschparken-Strafzettel für den Geschäftswagen über 20 Euro enthalten ist
                        dann ist das eben von vorn herein falsch!
                        Ich bin eh kein Fan von EÜR, eben wegen solcher "Mauscheleien" mit Weglassen, wenn man kein Bankkonto für Plausi-Checks hat - da fehlt dann die Hälfte, und keiner merkt's...
                        - absolut deiner meinung! deshalb war ich der ansicht, dass sich das FA freut, wenn ich als basis die daten aus meinem privat- und(!) geschäftskonto nehme und klar ersichtlich alles nicht-geschäftliche ausgliedere. aber nein, das FA will mir dann sogar untersagen, die kontoführungsgebühren in toto als ausgaben geschäftlich anzusetzen. ich solle doch ein geschäftskonto anlegen (kostet 270,-- + pa); da dürfte ich dann die kosten ansetzen...

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                          #13
                          Naja, ich kenne schon Leute, die sich zwar keine Jacht in Monaco, aber andere "zweifelhafte" Anschaffungen ins Betriebsvermögen packen - probieren kann man's ja mal

                          Und ein Strafzettel füt den Firmenwagen, der sich im Betriebsvermögen befindet, ist natürlich schon eine Betriebsausgabe! Die ist steuerlich nur nicht abziehbar. Aber in eine anständige Buchführung muss sowas schon rein. Oder auch die Gewerbesteuer. Die ist schließlich auch eine Betriebsausgabe, und gehört daher in die Buchführung. Und zwar nicht als "Privatentnahme" (es würde ja schließlich niemand privat Gewerbesteuer zahlen!), sondern eben als nicht abziehbare Betriebsausgabe. In der EÜR hab ich die GewSt auf die Schnelle gar nicht gefunden, da soll man sie wohl tatsächlich einfach weglassen?! Führt zwar zum richtigen steuerlichen Ergebnis, aber eine anständige Buchführung bzw. Jahresabschluss ist sowas meiner Meinung nach nicht, wenn man so wichtige Dinge einfach weglässt. Naja, ist meine persönliche Meinung - ich bin eh Bilanz-Fan (merkt man vermutlich)

                          Ein separates Geschäftskonto halte ich aber schon für sinnvoll (auch wenns was kostet, gibt auch viel billigere als 270 € p.a.). Abgesehen davon: Wenn Banken merken, dass auf Privatkonten Kundenzahlungen reinkommen, kündigen sie das Privatkonto eh meistens von sich aus (oder wandeln es in ein Geschäftskonto um). Da muss man als Unternehmer schon sehr wenige Kunden bzw. Umsätze haben, dass die das nicht merken.

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                            #14
                            In der EÜR hab ich die GewSt auf die Schnelle gar nicht gefunden, da soll man sie wohl tatsächlich einfach weglassen?!
                            Nein, die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind seit 2019 in

                            der Zeile 71 der EÜR bei nicht abziehbar zu erklären. Bis 2018 gab es für die Gewerbesteuer eine eigene Zeile, das war die Zeile 57 der EÜR.

                            Weglassen ist also nicht angesagt!

                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Hallo,

                              ich verstehe den Sinn bei solchen Angaben nicht.
                              Gewerbesteuer wurde bezahlt.
                              Warum nochmals diese Angaben?
                              Kontolle der Kontrolle der Kontrolle Einfach Wahnsinn

                              Habe mir die Zeile 71 angeschaut.
                              Da steht etwas von Gewerbesteuer in der Eingabehilfe
                              (Spalte nicht abziehbar zu erklären)
                              Die Spalte gibt es gar nicht in EF


                              Gruß FIGUL
                              Zuletzt geändert von FIGUL; 06.12.2020, 15:26.
                              Gruß FIGUL

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