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Abfindung - Auszahlung Januar 2021- abgerechnet vom AG rückwirkend im Dezember 2020

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    Abfindung - Auszahlung Januar 2021- abgerechnet vom AG rückwirkend im Dezember 2020

    Hallo,
    mein Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2020. Die Abfindung erhielt ich am 12.01.2021. Samstag kamen die Papiere und mein AG, hat die Abfindung rückwirkend im Dezember abgerechnet. In der Abrechnung steht allerdings: Auszahlungsmonat Januar 2021. In die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020 wurde die Abfindung aber eingetragen.
    Da ich das Geld ja erst 2021 erhalten habe, würde ich es auch gerne 2021 erst versteuern.
    Lass ich die Abfindung in der Anlage N einfach raus und schick die Abrechnung mit oder wie mache ich das ?
    LG

    #2
    Wenn die Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 enthalten ist, wird es nicht ganz einfach sein, das Finanzamt davon zu überzeugen,

    dass die Abfindung wegen des Zuflusses im Januar 2021 erst 2021 zu versteuern ist. Du kannst es aber probieren. Ohne Vorlage von Belegen

    wird das sowieso nicht gehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hier noch ein Link als Hilfestellung:

      https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI2529405.html
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Hallo,

        und was hat das Ganze mit der elektronischen Steuererklärung zu tun?
        Nichts

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
          Hallo,

          und was hat das Ganze mit der elektronischen Steuererklärung zu tun?
          Nichts

          Gruß FIGUL
          Das Ganze hat mit der elektronischen Steuerklärung sehr viel zu tun.
          Ich frage ja, ob ich das in der Anlage N einfach nicht eintrage und die Papiere mitsende bzw. wo ich das eintrage, dass die Abfindung erst 2021 ausgezahlt wurde

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            #6
            wo ich das eintrage, dass die Abfindung erst 2021 ausgezahlt wurde
            Das kannst du im Hauptvordruck in die Zeile 45 unter Ergänzende Angaben zur Steuererklärung eintragen,

            ansonsten hat das Thema mit der elektronischen Steuererklärung nichts zu tun, da hat FIGUL schon recht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Es hat etwas mit der Steuererklärung zu tun, aber egal ob Du die in Papierform, auf dem Bierdeckel oder elektronisch einreichst. Somit hat Deine Frage nichts mit der elektronischen Steuererklärung zu tun.

              Normalerweise gilt das reine Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG): Bei Dir gilt eine Besonderheit (§ 11 Abs. 1 Satz 4 EStG iVm § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG), die hier aber wahrscheinlich zu keinem anderem Ergebnis führt, da eine Abfindung m.E. ein sonstiger Bezug ist:

              Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 3b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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