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Abfindung - Auszahlung Januar 2021- abgerechnet vom AG rückwirkend im Dezember 2020

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    Abfindung - Auszahlung Januar 2021- abgerechnet vom AG rückwirkend im Dezember 2020

    Hallo,
    mein Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2020. Die Abfindung erhielt ich am 12.01.2021. Samstag kamen die Papiere und mein AG, hat die Abfindung rückwirkend im Dezember abgerechnet. In der Abrechnung steht allerdings: Auszahlungsmonat Januar 2021. In die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020 wurde die Abfindung aber eingetragen.
    Da ich das Geld ja erst 2021 erhalten habe, würde ich es auch gerne 2021 erst versteuern.
    Lass ich die Abfindung in der Anlage N einfach raus und schick die Abrechnung mit oder wie mache ich das ?
    LG

    #2
    Wenn die Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 enthalten ist, wird es nicht ganz einfach sein, das Finanzamt davon zu überzeugen,

    dass die Abfindung wegen des Zuflusses im Januar 2021 erst 2021 zu versteuern ist. Du kannst es aber probieren. Ohne Vorlage von Belegen

    wird das sowieso nicht gehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hier noch ein Link als Hilfestellung:

      https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI2529405.html
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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        #4
        Hallo,

        und was hat das Ganze mit der elektronischen Steuererklärung zu tun?
        Nichts

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

        Kommentar


          #5
          Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
          Hallo,

          und was hat das Ganze mit der elektronischen Steuererklärung zu tun?
          Nichts

          Gruß FIGUL
          Das Ganze hat mit der elektronischen Steuerklärung sehr viel zu tun.
          Ich frage ja, ob ich das in der Anlage N einfach nicht eintrage und die Papiere mitsende bzw. wo ich das eintrage, dass die Abfindung erst 2021 ausgezahlt wurde

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            #6
            wo ich das eintrage, dass die Abfindung erst 2021 ausgezahlt wurde
            Das kannst du im Hauptvordruck in die Zeile 45 unter Ergänzende Angaben zur Steuererklärung eintragen,

            ansonsten hat das Thema mit der elektronischen Steuererklärung nichts zu tun, da hat FIGUL schon recht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Es hat etwas mit der Steuererklärung zu tun, aber egal ob Du die in Papierform, auf dem Bierdeckel oder elektronisch einreichst. Somit hat Deine Frage nichts mit der elektronischen Steuererklärung zu tun.

              Normalerweise gilt das reine Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG): Bei Dir gilt eine Besonderheit (§ 11 Abs. 1 Satz 4 EStG iVm § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG), die hier aber wahrscheinlich zu keinem anderem Ergebnis führt, da eine Abfindung m.E. ein sonstiger Bezug ist:

              Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 3b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                Hallo Zusammen,

                Teufelchen63 was kam bei diesem Sachverhalt raus ?

                Ich habe ein ähnliches Anliegen.

                Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2018. Die Abfindung erhielt ich am 25.01.2019 auf mein Konto gutgeschrieben.
                Der alte AG, hat die Abfindung rückwirkend im Dezember 2018 abgerechnet (Zeile 19 Lohnsteuerbescheinigung). In der Lohnabrechnung Dezember 2018 steht allerdings nicht die Info, dass die Abfindung erst im Folgejahr ausgezahlt wird. Als Beleg hab ich lediglich den Kontoauszug. Im Dezember habe ich keinen Arbeitslohn erhalten, nur die Abfindung.

                Da ich das Geld auch erst 2019 erhalten habe, würde ich es auch gerne 2019 erst versteuern. Natürlich auch mit dem Hintergrund, dass 2018 schon verjährt ist, für 2019 habe ich auch nur noch bis Ende diesen Monats zeit.

                Picard777
                Deine Einschätzung erscheint mir logisch. Allerdings habe ich bei der praktischen Umsetzung Probleme.
                Zufluss-/Abschlussprinzip bedeutet, dass ich für 2019 eine StE einreiche. Trage ich dann die Abfindung in Anlage N, Zeile 18, ein, kann ich jedoch in der Zeile drunter keine Angabe zur Lohnsteuer tätigen, weil Anlage N, Zeile 19 sich auf Anlage N, Zeile 16 und 17 bezieht.
                Also habe ich wie folgt in Anlage N eingetragen:
                Zeile 6: Bruttoarbeitslohn 0€ (Da kein Arbeitslohn erhalten)
                Zeile 7: Summe Lohnsteuer: Angefallene Lohnsteuer auf Abfindung (lt. Lohnabrechnung Dezember 2018)
                Zeile 8: Summe Solidaritätszuschlag: Angefallener Soli auf LSt (lt. Lohnabrechnung Dezember 2018)
                Die Belege reiche ich mit ein.
                Ist das richtig so ?

                Für das restliche Jahr 2019 habe ich Krankengeld erhalten. Diese trage ich unter Einkommensersatzleistungen ein.
                Laut Berechnung 2019, sollten mir die gesamte LSt+Soli erstattet werden.
                Kann das so richtig sein ?

                Ich war heute vormittag auch schon im Servicezentrum des Finanzamts bei mir vor Ort. Die Dame meinte, ich sollte für 2018 eine StE angeben, das erscheint mir aber einfach nicht logisch, v.a. wenn man § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG iVm § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG beachtet.
                Somit bin ich dankbar für jeden der mir hier weiterhelfen kann.

                VG Terry

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                  #9
                  Nochmal: Das ist Steuerberatung und wir können Dir da nicht mehr weiterhelfen wie schon oben erwähnt. Ob das so richtig sein kann, hängt von den Beträgen ab.

                  2018 ist nicht verjährt, denn bei einer ermäßigt besteuerten Abfindung liegt eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG vor, d.h. wenn bis heute noch keine Steuererklärung eingereicht wurde, war zwar die Abgabefrist der 31.07.2019 und es kann Verspätungszuschläge geben, die Festsetzungsfrist endet aber erst mit Ablauf des 31.12.2025.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                    #10
                    Die Abfindung wurde vom AG aber nicht ermäßigt versteuert:

                    Der alte AG, hat die Abfindung rückwirkend im Dezember 2018 abgerechnet (Zeile 19 Lohnsteuerbescheinigung).
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Stimmt, habe ich nicht gecheckt, war nicht Zeile 10, sondern Zeile 19. Somit wäre 2018 tatsächlich verjährt mit Ablauf des 31.12.2022, wenn nicht noch ein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vorläge.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                        #12
                        ... wenn nicht noch ein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vorläge.
                        Vielleicht wurde bereits 2018 Krankengeld bezogen ? Geschrieben hat er allerdings nur von 2019.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #13
                          Vielen Dank für Eure Antworten. 2018 wurde noch kein Krankengeld bezogen, somit wäre wohl 2018 verjährt.

                          Tatsächlich wurde die Abfindung vom AG aber nicht ermäßigt versteuert. Hintergrund ist mir nicht ganz klar.

                          Ich werde am Montag mal bei einem Steuerberater nachfragen, vielleicht habe ich Glück und er kann mir kurzfristig helfen.

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