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Zahnarztrechnung und Homeoffice

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    Zahnarztrechnung und Homeoffice

    Hi,

    gegen Ende 2020 hatte ich eine höhere Zahnarztrechnung, diese aber wegen eines finanziellen Engpasses auf Teilzahlungen über 6 Monate auf 2021 verschoben (die erste Rate habe ich gerade erst bezahlt).

    2020 hatte ich auch einen hohen Anteil davon von meiner Zahnzusatzversicherung wieder bekommen, da ich aber im Minus war, mich trotzdem für das Modell über die Ratenzahlung über 6 Monate entschieden.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss/kann ich diese Rechnung erst in meiner Steuererklärung für 2021 angeben und da die Zuzahlung meiner Zusatzversicherung dazugehört, müsste es doch auch richtig sein, diese Zahlung auch in der Erklärung für 2021 anzugeben, auch wenn ich das Geld dafür bereits 2020 erhalten hatte, oder?

    Sprich es wäre doch so beim Finanzamt, dass die die Zahlung der Rechnung, welche 2021 erfolgen wird und die Zuzahlung der Zusatzversicherung welche bereits 2020 erfolgt ist, miteinander verrechnen und es anders auch keinen Sinn machen würde, oder sehe ich das falsch?

    Zählen solche Zahnarztrechnungen auch zu Werbungskosten? Ansonsten ist nachfolgende Frage für mich vermutlich eher unrelevant, da ich dann nicht über die Werbungskostengrenze komme.

    Ich habe 2012 13 Tage im Homeoffice gearbeitet, allerdings war dies nur jeweils 1 Std. (Schulung), ansonsten war ich nie im Betrieb (nicht Systemrelevant und weiter war kein Homeoffice möglich), kann ich dafür die Homeofficepauschale von 5€/Tag geltend machen?

    Ich danke schon mal für eure Antworten
    Zuletzt geändert von Ramona84; 09.02.2021, 02:03.

    #2
    Mit welcher Anwendung machst Du denn die Steuererklärung?

    Meinst Du mit Werbungskosten solche aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit? Aus Kapitalvermögen gibt's ja quasi keine mehr.

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      #3
      Hallo Ramona84,
      die Zahnarztrechnungen gehören zu den Außergewöhnlichen Belastungen.

      Tschüß

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        #4
        Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für Tage, an denen man ausschließlich im HO gearbeitet hat.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

        Kommentar


          #5
          Sprich es wäre doch so beim Finanzamt, dass die die Zahlung der Rechnung, welche 2021 erfolgen wird und die Zuzahlung der Zusatzversicherung welche bereits 2020 erfolgt ist, miteinander verrechnen und es anders auch keinen Sinn machen würde, oder sehe ich das falsch?
          Genauso ist das! Das Zu- und Abflussprinzip greift in solchen Fällen nicht. Tatsächliche Aufwendungen 2021 minus erhaltene und erwartbare Erstattungen,

          unabhängig davon, wann diese bezahlt wurden.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Mit welcher Anwendung machst Du denn die Steuererklärung?

            Meinst Du mit Werbungskosten solche aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit? Aus Kapitalvermögen gibt's ja quasi keine mehr.
            Ich mache die mit Steuerbot und für mich ist das alles noch ziemlich neu. Einnahmen aus Vemiertung und Kapitalertäge habe ich nicht, ich meine die rein beruflichen Werbungskosten, aber rein von der Logik her dürften da ja schon keine außergewöhnlichen Belastungen mit reinspielen, außer ich bräuchte z.B. eine Brille aus beruflichen Gründen usw.

            Da ich nur an manchen Stellen schon überrascht wurden bin, wo was zählt bei der Steuer, wollte ich hier nur noch mal sichergehen.

            Mit der Antwort von Charlie24 hat sich das aber eh erledigt, da ich für 2020 nicht über den Pauschbetrag von 1000,00 € kommen werde und mir somit Einträge wie z.B. Homeoffice sparen kann.

            Für 2021 wird es dann nächstes Jahr aber interessant, da ich dieses Jahr leider noch ein paar Bruchgefährdete Zähne habe, die überkront werden müssen, das summiert sich demnach ja dann, wobei dieses Jahr auch mein Einkommen deutlich gestiegen ist, mal sehen ob das dann überhaupt noch so ins Gewicht fällt.

            Danke für deine Antwort :-)

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              #7
              Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
              Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für Tage, an denen man ausschließlich im HO gearbeitet hat.
              Hat sich eh erledigt, da ich nicht über den Pauschbetrag komme, die Tage hatte ich allerdings auch nur ausschließlich im Homeoffice gearbeitet, aber eben nur eine Stunde (Schulung) XD

              Danke :-)

              Kommentar


                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Genauso ist das! Das Zu- und Abflussprinzip greift in solchen Fällen nicht. Tatsächliche Aufwendungen 2021 minus erhaltene und erwartbare Erstattungen,

                unabhängig davon, wann diese bezahlt wurden.
                Vielen Dank, die Antwort hat mehr sehr geholfen :-D

                Wie sieht es eigentlich aus, wenn ich die Steuer für 2020 schon machen will, aber meine Nebenkostenabrechnung für 2020 noch nicht da ist? Könnte ich die NBK2020 dann einfach in der Steuererklärung 2021 eintragen? Bezahlen würde ich evtl. Nachzahlungen ja auch erst 2021 bzw. Guthaben würde ich da ja auch erst 2021 bekommen.

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                  #9
                  Könnte ich die NBK2020 dann einfach in der Steuererklärung 2021 eintragen? Bezahlen würde ich evtl. Nachzahlungen ja auch erst 2021 bzw. Guthaben würde ich da ja auch erst 2021 bekommen.
                  Wenn du es ganz richtig machen möchtest, würdest du in der Steuererklärung für 2020 das erfassen, was du 2020 tatsächlich bezahlt hast, also deine

                  monatlichen Vorauszahlungen zuzüglich einer 2020 geleisteten Nachzahlung für 2019 bzw. abzüglich einer erhaltenen Gutschrift. Die Schwierigkeit liegt

                  darin, dass man nicht genau weiß, wie hoch der Anteil der Haushaltsnahen Aufwendungen ist bzw. war.

                  Die Finanzverwaltung lässt deshalb eine zeitversetzte Geltendmachung der Haushaltsnahen Aufwendungen zu. Du dürftest 2020 die Werte aus

                  der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 geltend machen, es sei denn, du hast die bereits im letzten Jahr geltend gemacht. Dann ist es schwierig.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen

                    Wenn du es ganz richtig machen möchtest, würdest du in der Steuererklärung für 2020 das erfassen, was du 2020 tatsächlich bezahlt hast, also deine

                    monatlichen Vorauszahlungen zuzüglich einer 2020 geleisteten Nachzahlung für 2019 bzw. abzüglich einer erhaltenen Gutschrift. Die Schwierigkeit liegt

                    darin, dass man nicht genau weiß, wie hoch der Anteil der Haushaltsnahen Aufwendungen ist bzw. war.

                    Die Finanzverwaltung lässt deshalb eine zeitversetzte Geltendmachung der Haushaltsnahen Aufwendungen zu. Du dürftest 2020 die Werte aus

                    der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 geltend machen, es sei denn, du hast die bereits im letzten Jahr geltend gemacht. Dann ist es schwierig.

                    Dankeschön, so habe ich das auch verstanden :-D

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