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Einkommensteuerbescheid Einspruch zur Ablehnung des Einspruchs

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    Einkommensteuerbescheid Einspruch zur Ablehnung des Einspruchs

    Hallo,

    ich habe in meiner Steuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand vergessen. Mein Bescheid geht über eine ordentliche Nachzahlung. Also habe ich Einspruch erhoben und die fehlende Anlage nachgereicht. Heute wurde mir gesagt, dass der erste Bescheid richtig sei, da die Aufwendungen bereits mit eingerechnet seien.
    Ich habe nun das Elsterformular runtergeladen und die Angaben dort mit und ohne die Anlage Vorsorgeaufwand getätigt und komme zu einer unterschiedlichen Nachzahlung.
    In dem Bescheid aus dem Programm (nicht der echte) stehen für beide Fälle zwei unterschiedliche Werte für "Festgesetzt werden" (Einkommensteuer/Solidaritätszuschlag).
    Für die Einkommensteuer beträgt das ganze immerhin 300 € unterschied, der sich entsprechend hoch auch auf die Nachzahlung auswirkt.

    Nun kann ich nicht glauben, dass das tatsächlich mit einberechnet wurde. Oder kann das doch sein? Die Werte nach dem Formular und dem Bescheid unterscheiden sich zwar geringfügig, aber wenn MIT der Anlage Vorsorgeaufwand sinkt der Wert bei "Festgesetzt werden" erheblich. Das müßte beim Finanzamt ja dann doch auch so sein, oder nicht?
    Was bedeutet der Wert eigentlich?

    Ich habe jetzt 4 Wochen, um die Ablehnung anzuerkennen und zu zahlen oder begründet die Ablehnung abzulehnen.

    Was kann ich da schreiben?

    Danke für die Hilfe
    Zus.

    #2
    AW: Einkommensteuerbescheid Einspruch zur Ablehnung des Einspruchs

    Hab grad noch was entdeckt, sorry aber 300 € unterschied ist enorm für mich
    Also:

    Im tatsächlichen Bescheid sind die Abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen um 1000 € geringer als in dem am heimischen Comp. erstellten. Genau diese 1000 € Unterschied bekomme ich am Computer auch wenn ich mal mit und mal ohne diese Anlage rechnen lasse. Das scheint ja dann ein Fehler zu sein, oder?

    Also nochmal die Frage (sorry)
    Was schreibe ich als Erwiderung auf die Ablehnung meines Einspruchs (Vorsorgeaufwendungen seien 'angeblich' sag ich jetzt mal mutig bereits mit einberechnet)

    Danke
    zus.

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      #3
      AW: Einkommensteuerbescheid Einspruch zur Ablehnung des Einspruchs

      oh hab grad das in einem anderen thread gefunden

      Für die Einkommensteuererklärung 2009: Anlage Vorsorgeaufwand Seite 1 Zeile 10
      Hier gilt folgender Grundsatz: Arbeitnehmer haben hier ja anzukreuzen.

      das wäre dann also 1500 oder 2400 und für arbeitnehmer 1500?
      das wäre dann jedenfalls die erklärung

      nur wieso muss ich soviel nachzahlen wenn ich jeden monat doch was vom gehalt abgezogen bekomme? sicher ne dumme frage aber das macht mich grad n bischen fertig
      (wie man an den 3 posts sieht)
      also sorry fürs viele lesen bleibt quasi nur die eine frage hier im letzten teil

      ach man
      zus.

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        #4
        AW: Einkommensteuerbescheid Einspruch zur Ablehnung des Einspruchs

        das haengt von vielen dingen ab, zB der steuerklasse, oder ob es zeiten gab in denen entgeltersatzleistungen bezogen wurden (kurzarbeit) usw.
        darüberhinaus wird in der einkommensteuererklärung das GESAMTE einkommen des jahres besteuert, also bspw auch einnahmen aus gewerblicher tätigkeit, vermietung oder ggf. kapitalerträgen usw. - für solche einkommensarten erfolgt ja nicht zwangslaeufig immer eine unterjährige vorauszahlung.

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          #5
          AW: Einkommensteuerbescheid Einspruch zur Ablehnung des Einspruchs

          danke.
          hab auf lohnsteuerkarte 1 und 6 gearbeitet
          liegt wohl daran
          war nur vorher nie so, dass ich was nachzahlen mußte, obwohl die ausgangslage immer diegleiche war. 2 lohnsteuerkarten sonst nix weiter an einkommen.
          zus.

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            #6
            AW: Einkommensteuerbescheid Einspruch zur Ablehnung des Einspruchs

            ggf. hat sich ja die verteilung der einkommen geaendert, also weniger auf lst 6 und mehr auf lst 1, trotzdem sollte dabei nicht unbedingt eine nachzahlung rauskommen. am besten mal einen steuerberater oder lohnsteuerhilfeverein aufsuchen und dort nochmal nach dem rechten sehen lassen ohne den kompletten einzelfall zu sehen, kann man keine genauere Aussage dazu treffen. . .

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