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Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale?

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    Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale?

    Moin,

    ich habe 2020 rund 180 Tage im Homeoffice am Firmenlaptop verbracht. Ich wohne im Eigentum das ich zusammen mit meiner Frau erworben habe.
    Nach Berechnung aller Laufenden Kosten sowie Abschreibung fürs Haus komme ich auf rund 900 EUR anrechenbaren Betrag für das Arbeitszimmer.
    Den müsste ich ja wegen gemeinsamen Eigentum eigentlich noch durch 2 teilen. Ich habe jedoch gelesen - wenn einer erheblich mehr verdient als der andere kann man davon ausgehen, dass er die Immobilie auch alleine finanziert. Meine Frau verdient brutto ca. 15% meines Einkommens. Daher würde ich die 900 EUR komplett für mich ansetzen. Meine Frau hat nur rd. 20 Tage Homeoffice gemacht und würde dafür die Pauschale wählen. Vom Arbeitgeber gab es Weisungen sofern möglich Homeoffice zu machen (aber kein expliziten HO-Zwang, die Büros wären offen gewesen)

    Denkt Ihr das funktioniert so? Also ich das Arbeitszimmer voll und meine Frau 20 Tage HO-Pauschale.
    Alternativ könnte ich auch die 500 EUR HO-Pauschale maximal ausreizen.

    Ich habe bisher noch nie das Arbeitszimmer angesetzt, da ich auch noch nie so viele Tage im HO war.... denkt Ihr ich bekomme Probleme und es wäre ratsamer die HO-Pauschale zu nehmen?


    Was habe ich angesetzt....
    - Immobilienkaufpreis, abzüglich Grundstückswert auf Basis Bodenrichtwert im Jahr des Kaufes
    - Zins des Immobilienkredites
    - Grundbesitzabgaben
    - Gebäudeversicherung
    - Hausrat
    - Strom / Gas / Wasser
    Alles berechnet auf den Anteil des Zimmers von der Gesamtwohnfläche.

    #2
    Deine Fragen betreffen nicht die elektronische Steuererklärung, sondern Steuerrecht.

    Die gesetzliche Regelung lässt durchaus Spielraum:

    Die folgenden Werbungskosten dürfen die Einkünfte nicht mindern:
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 4Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;

    Du hast berücksichtigt, dass der Immobilienkaufpreis, abzüglich Grundstückswert auf Basis Bodenrichtwert im Jahr des Kaufes nur die BMG für die AfA ist
    und nur die AfA selbst anteilig abgezogen werden kann ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Du hast berücksichtigt, dass der Immobilienkaufpreis, abzüglich Grundstückswert auf Basis Bodenrichtwert im Jahr des Kaufes nur die BMG für die AfA ist
      und nur die AfA selbst anteilig abgezogen werden kann ?
      ich denke schon?

      Immobilienkaufpreis - Bodenrichtwert * m² = "Anrechenbarer Kaufpreis"
      "Anrechenbarer Kaufpreis" * 0,02 = "Abschreibung"
      "Abschreibung" * 0,09 = "Anteil Arbeitszimmer"

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        #4
        Das passt dann schon. Im ersten Beitrag war das nicht ganz vollständig dargestellt, deshalb die Nachfrage
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von HansM Beitrag anzeigen
          Vom Arbeitgeber gab es Weisungen sofern möglich Homeoffice zu machen (aber kein expliziten HO-Zwang, die Büros wären offen gewesen)
          Damit ist das Thema "Arbeitszimmer" bereits gestorben, da du einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hattest. Somit bleibt dir nur die HO Pauschale.

          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            Nun - es gab wie gesagt die dringende Empfehlung von der GF wo immer umsetzbar Homeoffice zu machen. Das kommt für mich einem Zwang gleich. Wenn es möglich wäre HO zu machen, und dennoch in die Firma zu gehen wäre ja ein widersetzen gegen diese Anweisung gewesen.... Ich meine deutlicher kann eine Firma ja nicht werden. Einfach so die Büros zu schliessen wäre sicherlich rechtlich auch kaum möglich zumal als Arbeitsstätte vertraglich das Büro vereinbart ist. Da hätte man dann wahrscheinlich auch "blau" machen können wenn ich z.B. keine VPN Möglichkeit gehabt hätte.......

            Das sieht die Finanzbehörde aber anders?
            Zuletzt geändert von HansM; 02.03.2021, 08:45.

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              #7
              Nun - wie gesagt, es gab den ernsthaften Vorschlag der GF, jedem möglichen Home Office einen beliebigen Ort zu geben. Was mich betrifft, so entspricht dies dem Zwang. Für den Fall, dass es denkbar wäre, HO zu machen, aber dann in die Organisation zu gehen, wäre ein Widerstand gegen diese Anleitung gewesen

              Kommentar


                #8
                Sorry, also eine Empfehlung ist für mich kein Zwang.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                  #9
                  Hier steht auch ein bisschen was dazu...

                  https://www.haufe.de/finance/steuern...90_432514.html

                  So steht ein anderer Arbeitsplatz nach der Rechtsprechung des BFH dann nicht zur Verfügung, wenn der Arbeitsplatz wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist
                  Da sehe ich das nicht ganz so krass beschrieben bzgl. Zwang. Bei uns gab es z.B. auch die Regelung das es je Büro eine Maximalbelegung vorgeschrieben ist, max 2 anstatt 4 Leute - somit war für 2 faktisch immer Home-Office-Zwang.

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                    #10
                    Da passt das dann auch, aber nicht wegen der Gesundheitsgefahr (die besteht ja aus AG-Sicht nicht mehr bei Zweierbelegung), sondern weil wegen neuer Maximalbelegung (= Pflicht !) nicht mehr für Jeden ein Platz zur Verfügung steht, nicht aber wegen der "dringenden Empfehlung".
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                      #11
                      Zu dieser Thematik gibt noch keine Literatur und auch keine Rechtsprechung. Somit muss es jeder zunächst einmal mit seinem FA abklären, was akzeptiert wird und was nicht.
                      Im Zweifelsfall muss dann halt wieder der BFH im nachhinein für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
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