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Erbfall: Vermietung Immobilie durch Erbengemeinschaft -> Eingabe in Steuererklärung

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  • Charlie24
    antwortet
    Noch ein Hinweis zur Anlage V für die Gemeinschaft. Dort wird bei der vermieteten Eigentumswohnung nichts aufgeteilt, der Überschuss in Zeile 23

    wird manuell in die Zeile 24 übertragen. Dieser Wert muss dann ebenfalls manuell in der Anlage FE 1 erfasst werden. Normalerweise verteilt man alles

    nach Schlüssel, man kann in der Anlage FE 1 aber auch einen Saldo aus Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten erklären.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    ist wahrscheinlich sogar der schönere Ansatz.
    Find ich auch

    Nein, Deine Lösung ist ja auch nicht falsch. Und ich hab sie noch nicht gekannt wie ich auf Antworten geklickt hab. Nur hab ich mir dann nochmal das Formular hergesucht, wegen der Zeilennummer.

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  • Charlie24
    antwortet
    Oder: Du 9/12, jedes Kind 1/12. In Zeile 41 der Anlage FB.
    So darf man es natürlich auch machen, ist wahrscheinlich sogar der schönere Ansatz.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Zitat von Joe60 Beitrag anzeigen
    Muss ich bei mir die 50 % plus 50%von 50% angeben? Und für die 3 Kinder je 16,67 von 50%?
    Oder: Du 9/12, jedes Kind 1/12. In Zeile 41 der Anlage FB.

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  • Charlie24
    antwortet
    Muss ich bei mir die 50 % plus 50%von 50% angeben? Und für die 3 Kinder je 16,67 von 50%?
    Man teilt nach Bruchteilen auf, im amtlichen Formular ist das auch so vorgesehen. Wenn ich es im Kopf richtig gerechnet habe,

    ist dein Anteil 3/4 und bei jedem Kind 1/12.

    Was muss ich dann bei mir in der anläge V noch angeben ? Die kompletten Werte oder nur "meinen" gesamten Anteil ?
    In deiner eigenen Anlage V erklärst du nur deinen Anteil am Überschuss und zwar in Zeile 25 Anteile an Einkünften. Wie das bei deinem

    Steuerprogramm erfasst werden muss, habe ich jetzt nicht im Kopf. Aber der Begriff Grundstücksgemeinschaften sollte dort vorkommen.

    Und muss ich für die Kinder überhaupt eine Erklärung abgeben? Vermute ja, da die Vermietung zur Abgabe verpflichtet, oder?
    Wenn die Kinder sonst keine Einkünfte haben, wovon ich bei dem Alter ausgehe, besteht nach § 56 EStDV keine Erklärungspflicht.

    Du solltest das telefonisch mit dem Finanzamt abklären, vielleicht wollen die eine Nichtveranlagungsbescheinigung.

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  • Joe60
    antwortet
    Wow, vielen Dank für die vielen und umfassenden Antworten.
    Nun stellt sich mir noch die Frage wie ich diese Anlage FB ausfülle.
    Muss ich bei mir die 50 % plus 50%von 50% angeben? Und für die 3 Kinder je 16,67 von 50%?
    Was muss ich dann bei mir in der anläge V noch angeben ? Die kompletten Werte oder nur "meinen" gesamten Anteil ?
    Und muss ich für die Kinder überhaupt eine Erklärung abgeben? Vermute ja, da die Vermietung zur Abgabe verpflichtet, oder?
    Ich habe für mich bereits ein Zertifikat in Mein Elster, kann ich das auch für die Kinder nutzen? Oder je Kind ein eigenes?
    Gibt es evtl. jemand der mich hier tiefer unterstützen könnte?

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  • Picard777
    antwortet
    Würde ich auch so machen. Sofern -und nur dann- das Finanzamt da noch etwas möchte, was eigentlich richtig wäre, kann man das ja immer noch machen.

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  • Charlie24
    antwortet
    In der Regel doch eher nicht?
    Naja, theoretisch müsste eventuell die Gebäude-AfA aufgeteilt werden, wobei das nicht so genau geregelt ist. Bei der Einnahmeseite wirst du wohl recht haben,

    aber auch da habe ich schon andere Fälle erlebt. Mein Schwiegervater ist am 2. Tag eines Monats gestorben und einer seiner Mieter hat die Miete erst am 3. Tag

    überwiesen, so dass sie bereits seinen Erben zustand und auch von diesen versteuert werden musste.

    Ich würde allerdings das Jahr 2019 auch ignorieren und einfach für 2020 eine Feststellungserklärung einreichen.

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  • mhanft
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Nachtrag: Eigentlich hätte schon für 2019 eine Feststellungserklärung eingereicht werden müssen, der Erbfall ist ja im Dezember 2019 eingetreten.
    In der Regel doch eher nicht? Die Miete wird ja normalerweise Anfang des Monats gezahlt, und wenn der Erbfall danach war, ist in 2019 ja (steuerlich) nix mehr passiert... oder muss man schon auf Feststellungserklärung umstellen, wenn doch überall nur 0 drinstehen würde?

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  • Charlie24
    antwortet
    Dann denkt man an so einen Käse wie Feststellungserklärung
    Das ist mir schon klar, dass man das nicht auf dem Schirm hat und es gibt sicher Finanzämter, die da drüber hinwegsehen.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 08.06.2021, 12:18.

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  • FIGUL
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Nachtrag: Eigentlich hätte schon für 2019 eine Feststellungserklärung eingereicht werden müssen, der Erbfall ist ja im Dezember 2019 eingetreten.
    Hallo,

    na klar.
    Die Frau kurz vorher verstorben.
    Dann denkt man an so einen Käse wie Feststellungserklärung

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  • Charlie24
    antwortet
    Nachtrag: Eigentlich hätte schon für 2019 eine Feststellungserklärung eingereicht werden müssen, der Erbfall ist ja im Dezember 2019 eingetreten.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ob da die Feststellungserklärung möglich ist, bezweifel ich eigentlich.
    In der Produktbeschreibung von BILD Steuer wird die Feststellungserklärung jedenfalls nicht erwähnt.

    Bei Mein ELSTER ist sie hier zu finden: https://www.elster.de/eportal/formul...rmulare/fein90

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Scheinbar kann man mit Bild-Steuer 2021 maximal 2 Steuererklärungen machen. Ob da die Feststellungserklärung möglich ist, bezweifel ich eigentlich. Du kannst aber auch die Erklärungen für die Erbengemeinschaft und für die Kinder mit Mein Elster machen. Dafür benötigst Du ein Zertifikat, solltest Du noch keins haben.

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  • Erbfall: Vermietung Immobilie durch Erbengemeinschaft -> Eingabe in Steuererklärung

    Hallo zusammen,
    meine Ehefrau ist in Dez. 2019 gestorben und wir hatten eine gemeinsame Wohnung (je 50% ich / 50% meine Frau als Eigentümer) vermietet und diese in der Anlage V in unserer
    gemeinsamen Steuererklärung aufgeführt.
    Nun stehe ich vor der Herausforderung die Steuererklärung für 2020 zu machen. Die vermietete Wohnung gibt es weiterhin, nun haben sich durch das Erbe die Eigentumsverhältnisse verändert.
    Nun gehören weiterhin die 50 % mir und die 50 % meiner verstorbene Frau sind an die Erbengemeinschaft übergangen (davon 50 % an mich sowie je 16,7% an unsere 3 Kinder).
    Wie muss ich das in meiner Steuererklärung für 2020 nun angeben und muss ich jetzt für alle drei Kinder (2, 6 und 7 Jahre) auch eine Steuererklärung abgeben, obwohl sich aus der Vermietung und dem niedrigen Anteil vermutlich keine hohen Einkünfte erzielen lassen.
    Ich habe bis dato die Steuererklärung mit Hilfe von Bild Steuer ausgefüllt und via Elster online versandt. Ist das weiterhin möglich ?
    Vielen Dank und ich bin um jeden Input dankbar, da die Situation auch so schon schwer genug ist...
    VG Johannes
    Zuletzt geändert von Joe60; 08.06.2021, 09:55.
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