Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Unterhaltsleistungen & Nachteilsausgleich

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Unterhaltsleistungen & Nachteilsausgleich

    Hallo ElsterForum!

    Ich erhalte Unterhalt von meinem Ex:
    > Ehegatten Unterhalt
    > Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle
    > Wohnungsunterhalt (Mietzuschuss Kinder)

    Welche Positionen kann ich unter "sonstige Einkünfte > Unterhaltsleistungen" angeben? Ich finde hierzu unterschiedliche Aussagen:
    - Ebenfalls steuerrechtlich höchstrichterlich geklärt ist, dass der Begriff 'Unterhaltsleistungen' in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung erfasst ( BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 , BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 ).
    - Für den Kindesunterhalt gibt es dagegen überhaupt keine steuerliche Abzugsmöglichkeit, denn mit dem Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder sollen solche Aufwendungen abgegolten sein. Eine für den Ex-Ehegatten und die Kinder einheitliche Unterhaltszahlung kann z.B. anhand der zivilrechtlichen Unterhaltstitel aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 12.12.2007, XI R 36/05 , BFH/NV 2008 S. 792).

    ... oder habe ich da was falsch verstanden?

    Nachteilsausgleich (bisher hat es mein Steuerberater gemacht, der mir aber nicht mehr zur Verfügung steht)
    - wenn ich die Steuererklärung OHNE Unterhalt erstelle bekomme ich Geld zurück
    - wenn ich sie MIT Unterhalt erstelle muss ich nachzahlen
    --> den Differenzbetrag kann ich von meinem Ex zurückfordern (Anlage U liegt vor) - richtig?

    Wie kann ich - wenn mir der Steuerbescheid vorliegt - den Differenzbetrag nachweisen? Kann ich meine Abgegebene Steuererklärung nochmal anpassen indem ich die Unterhaltszahlungen rausnehme und dann die beiden Ergebnisse vergleiche?


    Vielen Dank!!

    Cavian

    #2
    Mit der elektronischen Steuererklärung -ELSTER-, um die es in diesem Forum geht, haben deine Fragen nichts zu tun.

    Steuerberatung ist hier nicht erlaubt, dafür gibt es Steuerberater. Wenn du keinen mehr hast, musst du dir die bisherigen Steuerbescheide

    bzw. Erklärungen ansehen, daraus sieht man doch, welche Beträge in der Vergangenheit erklärt wurden. Der Kindesunterhalt bleibt außen

    vor, da füllst du einfach die Anlage(n) Kind aus. Da dein Ex Kindesunterhalt leistet, steht dir nur der halbe Kindergeldanspruch zu. Was die

    Steuerbelastung der Unterhaltsleistungen für dich betrifft, kann man die berechnen, das ist richtig. Das geht auch schon vorab, ist aber nicht

    verbindlich. Ob dein Ex deine Steuerbelastung ausgleichen muss, hängt davon ab, was vereinbart ist
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    Lädt...
    X