Hallo ElsterForum!
Ich erhalte Unterhalt von meinem Ex:
> Ehegatten Unterhalt
> Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle
> Wohnungsunterhalt (Mietzuschuss Kinder)
Welche Positionen kann ich unter "sonstige Einkünfte > Unterhaltsleistungen" angeben? Ich finde hierzu unterschiedliche Aussagen:
- Ebenfalls steuerrechtlich höchstrichterlich geklärt ist, dass der Begriff 'Unterhaltsleistungen' in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung erfasst ( BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 , BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 ).
- Für den Kindesunterhalt gibt es dagegen überhaupt keine steuerliche Abzugsmöglichkeit, denn mit dem Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder sollen solche Aufwendungen abgegolten sein. Eine für den Ex-Ehegatten und die Kinder einheitliche Unterhaltszahlung kann z.B. anhand der zivilrechtlichen Unterhaltstitel aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 12.12.2007, XI R 36/05 , BFH/NV 2008 S. 792).
... oder habe ich da was falsch verstanden?
Nachteilsausgleich (bisher hat es mein Steuerberater gemacht, der mir aber nicht mehr zur Verfügung steht)
- wenn ich die Steuererklärung OHNE Unterhalt erstelle bekomme ich Geld zurück
- wenn ich sie MIT Unterhalt erstelle muss ich nachzahlen
--> den Differenzbetrag kann ich von meinem Ex zurückfordern (Anlage U liegt vor) - richtig?
Wie kann ich - wenn mir der Steuerbescheid vorliegt - den Differenzbetrag nachweisen? Kann ich meine Abgegebene Steuererklärung nochmal anpassen indem ich die Unterhaltszahlungen rausnehme und dann die beiden Ergebnisse vergleiche?
Vielen Dank!!
Cavian
Ich erhalte Unterhalt von meinem Ex:
> Ehegatten Unterhalt
> Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle
> Wohnungsunterhalt (Mietzuschuss Kinder)
Welche Positionen kann ich unter "sonstige Einkünfte > Unterhaltsleistungen" angeben? Ich finde hierzu unterschiedliche Aussagen:
- Ebenfalls steuerrechtlich höchstrichterlich geklärt ist, dass der Begriff 'Unterhaltsleistungen' in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung erfasst ( BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 , BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130 ).
- Für den Kindesunterhalt gibt es dagegen überhaupt keine steuerliche Abzugsmöglichkeit, denn mit dem Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder sollen solche Aufwendungen abgegolten sein. Eine für den Ex-Ehegatten und die Kinder einheitliche Unterhaltszahlung kann z.B. anhand der zivilrechtlichen Unterhaltstitel aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 12.12.2007, XI R 36/05 , BFH/NV 2008 S. 792).
... oder habe ich da was falsch verstanden?
Nachteilsausgleich (bisher hat es mein Steuerberater gemacht, der mir aber nicht mehr zur Verfügung steht)
- wenn ich die Steuererklärung OHNE Unterhalt erstelle bekomme ich Geld zurück
- wenn ich sie MIT Unterhalt erstelle muss ich nachzahlen
--> den Differenzbetrag kann ich von meinem Ex zurückfordern (Anlage U liegt vor) - richtig?
Wie kann ich - wenn mir der Steuerbescheid vorliegt - den Differenzbetrag nachweisen? Kann ich meine Abgegebene Steuererklärung nochmal anpassen indem ich die Unterhaltszahlungen rausnehme und dann die beiden Ergebnisse vergleiche?
Vielen Dank!!
Cavian
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