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Steuerpflicht Rentner, Grundbfreibetrag und NV-Bescheinigung

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    Steuerpflicht Rentner, Grundbfreibetrag und NV-Bescheinigung

    Hallo,

    meine Eltern haben seit Jahren eine NV-Bescheinigung bekommen, zuletzt in 2020 für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023. Nach dem Tod meiner Mutter Anfang 2021 haben wir nun Kontakt mit dem FA und nun hat dieses mitgeteilt, dass zur Überprüfung der Steuerpflicht für 2019 und 2020 Steuererklärungen abzugeben sind. Muss nun die Anlage KAP mit ausgefüllt werden, obwohl ja NV-Bescheinigungen vorlagen? Kann eine ausgestellte NV-Bescheinigung im Nachhinein für ungültig erklärt werden? Ich verstehe nicht, wieso diese ausgestellt wurden, wenn ggf. wirklich Steuerpflicht bestand. Ich beschäftige mich jetzt erst intensiver mit dem Thema, aber wenn der Finanzbeamte nun aufgrund seiner Daten auf die Vermutung kommt, dass Steuerpflicht bestand, hätte doch die NV-Bescheinung für 2019 und 2020 gar nicht ausgestellt werden dürfen, oder? Es hat sich NICHTS Wesentliches geändert bei meinen Eltern und sie unterlagen den ganz normalen Rentenanpassungen. In den Anträgen wurde immer alles wahrheitsgemäß angegeben und das FA hat ja die Daten zum größten Teil auch vorliegen, um das prüfen zu können.

    Weiterhin hat der Finanzbeamte mitgeteilt, dass nun, nach dem Tod meiner Mutter, nur noch für 2022 eine NV-Bescheinigung ausgestellt werden kann, da noch in diesem Jahr das Witwensplittung angewendet wird. Aber wenn meine Eltern in 2019 und 2020 tatsächlich steuerpflichtig waren und mein Vater nun nachzahlen muss, wird er es doch auch ganz sicher mit Witwensplittung in 2022 sein?!? Wieso hat dann das FA für 2022 noch eine NV-Bescheinigung ausgestellt? (liegt inzwischen vor).

    Ist es nicht so, dass die Voraussetzung dafür nicht steuerpflichtig zu sein als auch eine NV-Bescheinigung ausgestellt zu bekommen, jeweils die Unterschreitung des Grundfreibetrages mit dem steuerpflichtigen Einkommen ist? Also ist nicht beides "synchron" oder gibt es noch weitere Kriterien?

    Gruß
    Zuletzt geändert von Matthiasxyz; 29.09.2021, 11:50.

    #2
    Mit der elektronischen Steuererklärung haben deine Fragen nichts zu tun, deshalb nur ganz kurz:

    Die Anlage KAP muss normalerweise nicht eingereicht werden. Ausnahmen: Kapitalerträge im Ausland, NVA-Bescheinigung, Antrag auf Günstigerprüfung
    oder falsche Verteilung des Sparer-Pauschbetrags auf mehrere Banken. https://www.finanzamt.bayern.de/Info...rg&c=n&d=x&t=x

    Du musst trennen zwischen Steuerpflicht und Steuererklärungspflicht. Eine Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn das Finanzamt sie verlangt.
    .https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

    Im Jahr 2020 erfolgt ganz normal eine Zusammenveranlagung, 2021 gilt für deinen Vater der Splittingtarif (Gnadensplitting als Witwer), ab 2022 gilt
    für ihn der Grundtarif.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo,

      nur soviel.
      Witwensplitting gilt für das Folgejahr.
      Wie kommst du auf 2022?
      Deine Mutter starb 2020
      NV wird auf Antrag ausgestellt und bezieht sich auf die gemachten Angaben.
      Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind die NV-Bescheinigungen zurück zugeben.
      Auszug aus dem Antrag zur NV

      Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die ausgestellte NV-Bescheinigung
      an das Finanzamt zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für
      ihre Erteilung weggefallen sind.
      Gruß FIGUL

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        #4
        Sorry, ich hatte mich vertippt. Sie ist Anfang 2021 gestorben. Ich habe es inzwischen korrigiert.

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          #5
          Es ist mir klar, dass das allgemeine Fragen zum Steuerrecht sind, aber ich habe doch in einem anderen Beitrag gefragt, ob ich die hier auch fragen kann? Ich möchte gerne meine Steuer selbst machen, und hätte auch gerne die meines Vaters selbst gemacht, aber es ergeben sich immer wieder mal Fragen, die ich mit Nachlesen oder Programmhilfe nicht oder nicht klar beantwortet bekomme. Kann ich denn diese Fragen in diesem Forum hier stellen oder muss ich mir ein Anderes suchen? (Wobei mir die Grenze zwischen "zulässigen allgemeinen Fragen und Antworten" und "Nicht zulässiger Steuerberatung) noch nicht klar sind. Wahrscheinlich sind die Grenzen fließend).

          Vorerst danke für eure Antworten.

          Ohne eine Steuerberechnung wusste und weiß mein Vater nicht, ob die Voraussetzungen für eine NV-Bescheinigung erfüllt waren, da er z.B. auch nicht genau wusste, welche Kosten für Krankenversicherung und andere Versicherungen wie angerechnet werden. Dafür hat er Anträge mit wahrheitsgemäßen Angaben gestellt. Ihm wurde in 2002 vom FA mitgeteilt, dass er künftig keine Steuererklärung mehr machen muss, wenn sich nichts Wesentliches ändert. Wenn es dann künftig nur noch Rentenanpassungen gibt, ist das doch nichts Wesentliches? Vielleicht hätten die damals dazu schreiben sollen "und auch nur, wenn Sie nicht zu alt werden, denn dann könnte es sein, dass Ihre Rente abzüglich dem gleichbleibenden Rentenfreibetrag = 50% der Rente von 2005 doch wieder den Grundbetrag überschreitet."

          Für 2019 und 2020 hatte er gültige NV-Bescheinigungen und hatte keine Anlass zu vermuten, dass die Voraussetzungen dafür entfallen seien.

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            #6
            Vielleicht hätten die damals dazu schreiben sollen "und auch nur, wenn Sie nicht zu alt werden, denn dann könnte es sein, dass Ihre Rente abzüglich dem gleichbleibenden Rentenfreibetrag = 50% der Rente von 2005 doch wieder den Grundbetrag überschreitet."
            Das konnte ihm das Finanzamt aber 2002 nicht schreiben, da damals nicht bekannt war, dass die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 neu geregelt wird.

            Deine allgemeinen Fragen sind doch auch beantwortet worden, eine einzelfallbezogene Steuerberatung ist aber im Forum nicht zulässig.

            Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung werden bei Rentnern seit 2010 normalerweise in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt.
            Ausnahme. Für in der PKV versicherte Rentner sind Zusatzbeiträge für Wahlleistungen nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Das konnte ihm das Finanzamt aber 2002 nicht schreiben, da damals nicht bekannt war, dass die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 neu geregelt wird.
              Das beinhaltet allerdings eine gewisse Logik ;-)

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                #8
                Und durch den Tod der Mutter ändern sich spätestens 2023 die Verhältnisse erheblich, zwei Renten aber nur noch ein Grundfreibetrag. Letztlich ist es egal, ob die NV-Bescheinigung zurecht oder nicht ausgestellt wurde. Wenn das Finanzamt Steuererklärungen anfordert, besteht eine Abgabepflicht.

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                  #9
                  Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                  Und durch den Tod der Mutter ändern sich spätestens 2023 die Verhältnisse erheblich, zwei Renten aber nur noch ein Grundfreibetrag. Letztlich ist es egal, ob die NV-Bescheinigung zurecht oder nicht ausgestellt wurde. Wenn das Finanzamt Steuererklärungen anfordert, besteht eine Abgabepflicht.
                  Die Witwenrente ist lächerlich gering. Ich weiß nicht, wie die berechnet wird, aber bei meinen Eltern war es so - wie so oft - dass mein Vater der Hauptverdiener war und neben der gesetzlichen Rente auch noch Betriebsrente, etc hat. Aber auch dafür habe die 2 Grundbeträge sicher zur Steuerfreiheit geführt.

                  Bzgl. NV-Bescheinigung finde ich die Frage schon wichtig, ob man nun in der Steuererklärung für 2019 und 2020 die Kapitalerträge angeben muss oder nicht, da ja gültige NV-Beschenigungen vorlagen. Die Frage ist, ob die NV-Bescheinigungen im Nachhinein als ungültig erklärt werden können, falls dem FA ggf. selbst ein Fehler unterlaufen ist.

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                    #10
                    Hallo,

                    der Punkt ist doch, ob auch auf Grund der Kapitalerträge die NV hinfällig geworden ist.
                    Gruß FIGUL

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                      #11
                      Da bei vorliegenden NV-Bescheinigungen die Banken auch dann keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn die Kapitalerträge deiner Eltern

                      über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.602,00 € gelegen haben, muss die Anlage KAP in solchen Fällen meiner Meinung nach ausgefüllt werden.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
                        Hallo,

                        der Punkt ist doch, ob auch auf Grund der Kapitalerträge die NV hinfällig geworden ist.
                        Nein, die tatsächlichen Kapitalerträge lagen unter den im Antrag Angegebenen.
                        Zuletzt geändert von Matthiasxyz; 29.09.2021, 15:10.

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                          #13
                          Zitat von Matthiasxyz Beitrag anzeigen

                          Nein, die tatsächlichen Kapitalerträge lagen unter den im Antrag Angegebenen.
                          Hallo,

                          Ich schließe mich dem Beitrag #11 von Charlie24 an.
                          Sind die Kapitalerträge > 1602.- Anlage KAP beifügen
                          Gruß FIGUL

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