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Korrigierte Einkommensteuererklärung abgeben?

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    Korrigierte Einkommensteuererklärung abgeben?

    Hallo,
    ich habe eigentlich mit einer Erstattung gerechnet , habe jedoch eine minimale Nachzahlung. Ich hatte falsche Krankenversicherungsbeitröge angesetzt. Ich habe gelesen, dass man aber auch die Mindestvorsorgepauschale angeben kann. Kann ich eine 2. Erklärung übermitteln, wo ich diese eintrage? Oder wird dass dann nicht akzeptiert? Das würde sich steuerlich ja auswirken, da jetzt relativ wenig Krankenversicherungsbeitröge erklärt wurden. ( bin Privatversichert)

    #2
    Die Mindestvorsorgepauschale wird vom Arbeitgeber berücksichtigt, wenn er die monatliche Lohnsteuer einbehält. Wenn Du mit Deinem Bescheid nicht einverstanden bist, dann kannst Du per Elster Einspruch einlegen und diesen begründen.
    Warum hast Du mit einer Erstattung gerechnet? Was hat denn die Berechnung mit Elster ergeben?

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      #3
      Ich hatte dort das von der Lohnsteuerbescheinigubg angegeben. Dies war ein höherer Betrag als der der im Bescheid steht. Jedoch wurden da insgesamt nur 400€ für pKV und 189 für pPV angesetzt. Die Mindestvotsorgepauschale ist aber höher, das sind ja 12% der Arbeitslohns. Kann ich dass damit Begründen?

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        #4
        Nein, das kannst Du nicht. Das ist ein bekanntes Problem, wenn man weniger Krankenversicherung bezahlt als beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, dass es dann zu einer Nachzahlung kommen kann.
        Wenn Du die Mindestvorsorgepauschale in der Steuererklärung eingetragen hast dann war das natürlich falsch, es gibt dort keine Eintragungsmöglichkeit! Das Finanzamt hat Deine Angaben korrigiert.

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          #5
          Ich weiß allerdings von einem Bekannten, dass vom Arbeigeber diese Mindesrvorsorgepaischale an das Finanzamt auch übermittelt wurde. Dort steht ein anderer Betrag als auf meiner lohnsteuerbescheinigung. Oder ist das irrelevant? Soweit ich weiß werden die Daten ja immer auf Grundlage der Übermittlung berücksichtigt.

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            #6
            Ich weiß jetzt nicht, ob auch die Mindestvorsorgepauschale an das Finanzamt übermittelt wird. Auf alle Fälle werden die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge übermittelt und vom Finanzamt berücksichtigt.
            Nochmal: es gibt keine Eintragungsmöglichkeit in der Steuererklärung. Wo willst Du das also eingetragen haben?

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              #7
              Zitat von AlexAndi123 Beitrag anzeigen
              Ich weiß allerdings von einem Bekannten, dass vom Arbeigeber diese Mindesrvorsorgepaischale an das Finanzamt auch übermittelt wurde....
              Hallo AlexAndi123,
              ja die Daten des Arbeitgebers werden übermittelt wenn er eine Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt hat, aber das ändert nichts an der Tatsache dass das Finanzamt deine eigentlich wirklich gezahlten Beiträge berücksichtigt siehe L. E. Fant .
              Wenn deine eigenen Beiträgen niedriger sind oder du Erstattungen von der Krankenkasse bekommen hast, dann kann es auch schon aus diesem Grund eine Nachzahlung geben.

              Tschüß

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                #8
                Zitat von AlexAndi123 Beitrag anzeigen
                Ich weiß allerdings von einem Bekannten, dass vom Arbeigeber diese Mindesrvorsorgepaischale an das Finanzamt auch übermittelt wurde. Dort steht ein anderer Betrag als auf meiner lohnsteuerbescheinigung. Oder ist das irrelevant? Soweit ich weiß werden die Daten ja immer auf Grundlage der Übermittlung berücksichtigt.
                Meine Lebenserfahrung: Dinge, die "man von Bekannten weiß" immer mit Vorsicht genießen.

                Ja, es gibt eine Mindestvorsorgepauschale. Für den Lohnsteuerabzug!
                Nein, es gibt keine Mindestvorsorgepauschale bei der ESt!
                Was sagt dein Bekannter dazu?

                Die PKV übermittelt den Basisanteil zur KV. Der wurde vom FA anscheinend berücksichtigt.
                Nach meiner Erfahrung wird der Wahlanteil zur PKV hingegen nicht übermittelt.
                Nun gibt es eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Basisanteil PKV plus Beitrag zur privaten Pflicht-PV abzgl. AG-Zuschuss KV/PV unterhalb der Höchstgrenze der übrigen Vorsorgeaufwendungen liegt. Hier wirken sich Wahlanteil, aber auch Beiträge zu Haftpflicht, BU etc. steuerlich aus. Falls dies hier zutrifft und auf die falschen Bekannten gehört wurde, kann eine Nacherklärung sinnvoll sein, um den Höchstbetrag auszuschöpfen.

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