Bin seit Jahren leider frühpensioniert.
Nun zum Anliegen:
Hatte meine Einkommensteuererklärung online via elster.de durchgeführt, durch einen mutmaßlichen Fehler meinerseits, ergab es ein falsches Ergebnis, laut dem Antrag sollte ich 79 Euro Erstattung erhalten. In dem Steuerbescheid , den ich nun erhalten habe, soll ich nun aber 82 Euro Steuern zurückbezahlen! Eine Rückzahlung musste ich noch nie entrichten, aber das wird wohl nun zur Regel werden, außer man hat hohe Handwerkerkosten usw. .
Der Fehler bei dem Antrag war folgender: Ich habe von meiner Krankenkasse den berücksichtigungsfähigen Beitrag in die Zeile 23 eingetragen, von der Restkostenversicherung heuer auch (früher immer in Zeile 27), diesmal deshalb, weil beim Bescheid der Restkostenversicherung eine Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung beilag und dort stand, dass der berücksichtigungsfähige Beitrag in Zeile 23 einzugeben ist, dass habe ich dann auch gemacht. Die Beiträge der Restkostenversicherung gehören aber wohl nicht in Zeile 23.
1) Ist das korrekt?
2019 hat der Vorsorgehöchstbetrag für Alleinstehende (Vorwegabzug 300 Euro+ Grundhöchstbetrag 1.334 + hälftiger Höchstbetrag 667) noch 2.301 Euro betragen , 2020 ist der Vorwegabzug nun endgültig gestrichen worden, aber der Vorsorgehöchstbetrag wohl auch noch mal um 101 Euro gekürzt worden , denn der beträgt für 2020 nur noch 1900 Euro!?
2) Soweit korrekt?
Nun zu den Fragen:
3) Ist man als Pensionär , besser gesagt in dem Fall ich, überhaupt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Habe im Internet und auch hier, verschiedenes gelesen. Zum einen heißt es, grundsätzlich besteht eine umfassende gesetzliche Steuererklärungspflicht, außer man verdient weniger als der Grundfreibetrag von 9.408 €.
Man sei aber auch nur dann verpflichtet, wenn man Versorgungsbezüge bezogen hat, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wenn die positive Summe der weiteren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Renten, Mieteinkünfte) mehr als 410 € beträgt. Das ist bei mir nicht der Fall (keine Nebeneinkünfte) 4) oder zählen Kapitaleinkünfte, die man schon voll versteuert hat, auch Kirchensteuer,dazu? Das sind meine einzigen "Nebeneinkünfte".
Es macht ja keinen Sinn, einen Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn man Steuern zurückzahlen muss.
5) Kann man, wenn man nicht zur Abgabe einer E.erklärung verpflichtet ist und diesen schon gestellt hat, diesen Antrag , auch wenn man den Bescheid schon erhalten hat, zurückziehen, um der Steuernachforderung zu umgehen?
6) Gibt das Finanzamt rechtlich verbindlich Auskunft darüber, ob man verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Einfach keine ausstellen und hoffen, dass es gut geht, ist doch auch keine Option.
Sorry, aber Steuerrecht ist echt, ziemlich verwirrend und kaum verständlich, alleine wegen den vielen unterschiedlichen Auffassungen, die man so liest
Vielen Dank schon im voraus, für die (möglichen) Antworten
Nun zum Anliegen:
Hatte meine Einkommensteuererklärung online via elster.de durchgeführt, durch einen mutmaßlichen Fehler meinerseits, ergab es ein falsches Ergebnis, laut dem Antrag sollte ich 79 Euro Erstattung erhalten. In dem Steuerbescheid , den ich nun erhalten habe, soll ich nun aber 82 Euro Steuern zurückbezahlen! Eine Rückzahlung musste ich noch nie entrichten, aber das wird wohl nun zur Regel werden, außer man hat hohe Handwerkerkosten usw. .
Der Fehler bei dem Antrag war folgender: Ich habe von meiner Krankenkasse den berücksichtigungsfähigen Beitrag in die Zeile 23 eingetragen, von der Restkostenversicherung heuer auch (früher immer in Zeile 27), diesmal deshalb, weil beim Bescheid der Restkostenversicherung eine Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung beilag und dort stand, dass der berücksichtigungsfähige Beitrag in Zeile 23 einzugeben ist, dass habe ich dann auch gemacht. Die Beiträge der Restkostenversicherung gehören aber wohl nicht in Zeile 23.
1) Ist das korrekt?
2019 hat der Vorsorgehöchstbetrag für Alleinstehende (Vorwegabzug 300 Euro+ Grundhöchstbetrag 1.334 + hälftiger Höchstbetrag 667) noch 2.301 Euro betragen , 2020 ist der Vorwegabzug nun endgültig gestrichen worden, aber der Vorsorgehöchstbetrag wohl auch noch mal um 101 Euro gekürzt worden , denn der beträgt für 2020 nur noch 1900 Euro!?
2) Soweit korrekt?
Nun zu den Fragen:
3) Ist man als Pensionär , besser gesagt in dem Fall ich, überhaupt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Habe im Internet und auch hier, verschiedenes gelesen. Zum einen heißt es, grundsätzlich besteht eine umfassende gesetzliche Steuererklärungspflicht, außer man verdient weniger als der Grundfreibetrag von 9.408 €.
Man sei aber auch nur dann verpflichtet, wenn man Versorgungsbezüge bezogen hat, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wenn die positive Summe der weiteren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Renten, Mieteinkünfte) mehr als 410 € beträgt. Das ist bei mir nicht der Fall (keine Nebeneinkünfte) 4) oder zählen Kapitaleinkünfte, die man schon voll versteuert hat, auch Kirchensteuer,dazu? Das sind meine einzigen "Nebeneinkünfte".
Es macht ja keinen Sinn, einen Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn man Steuern zurückzahlen muss.
5) Kann man, wenn man nicht zur Abgabe einer E.erklärung verpflichtet ist und diesen schon gestellt hat, diesen Antrag , auch wenn man den Bescheid schon erhalten hat, zurückziehen, um der Steuernachforderung zu umgehen?
6) Gibt das Finanzamt rechtlich verbindlich Auskunft darüber, ob man verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Einfach keine ausstellen und hoffen, dass es gut geht, ist doch auch keine Option.
Sorry, aber Steuerrecht ist echt, ziemlich verwirrend und kaum verständlich, alleine wegen den vielen unterschiedlichen Auffassungen, die man so liest
Vielen Dank schon im voraus, für die (möglichen) Antworten
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