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Einige Fragen (z.B. Abgabe einer E.steuererklärung verpflichtend), Bestätigungen

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    Einige Fragen (z.B. Abgabe einer E.steuererklärung verpflichtend), Bestätigungen

    Bin seit Jahren leider frühpensioniert.

    Nun zum Anliegen:
    Hatte meine Einkommensteuererklärung online via elster.de durchgeführt, durch einen mutmaßlichen Fehler meinerseits, ergab es ein falsches Ergebnis, laut dem Antrag sollte ich 79 Euro Erstattung erhalten. In dem Steuerbescheid , den ich nun erhalten habe, soll ich nun aber 82 Euro Steuern zurückbezahlen! Eine Rückzahlung musste ich noch nie entrichten, aber das wird wohl nun zur Regel werden, außer man hat hohe Handwerkerkosten usw. .
    Der Fehler bei dem Antrag war folgender: Ich habe von meiner Krankenkasse den berücksichtigungsfähigen Beitrag in die Zeile 23 eingetragen, von der Restkostenversicherung heuer auch (früher immer in Zeile 27), diesmal deshalb, weil beim Bescheid der Restkostenversicherung eine Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung beilag und dort stand, dass der berücksichtigungsfähige Beitrag in Zeile 23 einzugeben ist, dass habe ich dann auch gemacht. Die Beiträge der Restkostenversicherung gehören aber wohl nicht in Zeile 23.
    1) Ist das korrekt?

    2019 hat der Vorsorgehöchstbetrag für Alleinstehende (Vorwegabzug 300 Euro+ Grundhöchstbetrag 1.334 + hälftiger Höchstbetrag 667) noch 2.301 Euro betragen , 2020 ist der Vorwegabzug nun endgültig gestrichen worden, aber der Vorsorgehöchstbetrag wohl auch noch mal um 101 Euro gekürzt worden , denn der beträgt für 2020 nur noch 1900 Euro!?
    2) Soweit korrekt?

    Nun zu den Fragen:

    3) Ist man als Pensionär , besser gesagt in dem Fall ich, überhaupt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Habe im Internet und auch hier, verschiedenes gelesen. Zum einen heißt es, grundsätzlich besteht eine umfassende gesetzliche Steuererklärungspflicht, außer man verdient weniger als der Grundfreibetrag von 9.408 €.
    Man sei aber auch nur dann verpflichtet, wenn man Versorgungsbezüge bezogen hat, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wenn die positive Summe der weiteren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Renten, Mieteinkünfte) mehr als 410 € beträgt. Das ist bei mir nicht der Fall (keine Nebeneinkünfte) 4) oder zählen Kapitaleinkünfte, die man schon voll versteuert hat, auch Kirchensteuer,dazu? Das sind meine einzigen "Nebeneinkünfte".
    Es macht ja keinen Sinn, einen Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn man Steuern zurückzahlen muss.
    5) Kann man, wenn man nicht zur Abgabe einer E.erklärung verpflichtet ist und diesen schon gestellt hat, diesen Antrag , auch wenn man den Bescheid schon erhalten hat, zurückziehen, um der Steuernachforderung zu umgehen?
    6) Gibt das Finanzamt rechtlich verbindlich Auskunft darüber, ob man verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Einfach keine ausstellen und hoffen, dass es gut geht, ist doch auch keine Option.


    Sorry, aber Steuerrecht ist echt, ziemlich verwirrend und kaum verständlich, alleine wegen den vielen unterschiedlichen Auffassungen, die man so liest

    Vielen Dank schon im voraus, für die (möglichen) Antworten
    Zuletzt geändert von berndhase; 01.11.2021, 18:40.

    #2
    Weil ich deinen sehr ausführlichen Beitrag nicht mehrfach lesen mag, drei kurze Fragen:

    Du bist Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch ?

    Du hast außer der Pension keine Einkünfte, wie z. B. eine Rente ? Kapitaleinkünfte im Inland zählen nicht.

    Mit Restkostenversicherung ist deine beihilfekonforme private Krankenversicherung gemeint ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ob Du verpflichtet bist zur Erklärungsabgabe oder nicht, kann jährlich wechseln, d.h. es ist denkbar, das in einem Jahr eine Pflicht besteht, im anderen nicht. Unabhängig davon kann das Finanzamt Dich zur Abgabe verpflichten, auch wenn Du es normal nicht wärest.

      Neben diversen anderen Verpflichtungsgründen insbesondere in § 46 EStG solltest Du auch § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG in den Blick nehmen. Vereinfacht gesagt: Wenn der Betrag laut Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung höher ist als Deine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, dann bist Du dabei. Und dann kann es natürlich auch Nachzahlungen geben.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Weil ich deinen sehr ausführlichen Beitrag nicht mehrfach lesen mag, drei kurze Fragen:

        Du bist Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch ?

        Du hast außer der Pension keine Einkünfte, wie z. B. eine Rente ? Kapitaleinkünfte im Inland zählen nicht.

        Mit Restkostenversicherung ist deine beihilfekonforme private Krankenversicherung gemeint ?
        1)Ja
        2)Korrekt
        3) Meine Behilfe deckt in der Regel 85% der Kosten ab, die zusätzlich abgeschlossene Restkostenversicherung deckt die 15% Lücke ab.
        (Nur zur Info: Allerdings nur von der Beihilfe anerkannten Leistungen). Zusätzlich zur Beihilfe übernimmt die Restkostenversicherung auch zwei Wahlleistungen, dass sind Chefarzt und Zweibettzimmer. Bei der Beihilfe ist "nur" die Regelpflegeklasse enthalten

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          #5
          Habe nun den Bescheid für 2020 erhalten (der andere war eine Vorabinfo online gewesen), indem steht folgender Hinweis
          IMG_20211104_025737.jpg

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            #6
            Ich interpretiere das so, dass sich das Thema damit erledigt hat und geschlossen werden kann ?
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
              Ich interpretiere das so, dass sich das Thema damit erledigt hat und geschlossen werden kann ?
              Da weder die Frage der rechtlichen Würdigung (zeitgleich mehrerer) Beiträge zur PKV noch die Frage, ob die PKVen korrekte Zeiträume übermittelt haben, eine Frage bzgl. Elster sind: JA.

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                #8
                Ich interpretiere das so, dass sich das Thema damit erledigt hat und geschlossen werden kann ?
                Ich weiß nicht. Die Frage ist doch, ob mit den anerkannten Beiträgen zur Basisabsicherung der Höchstbeitrag von 1.900,00 € ausgeschöpft wurde

                oder nicht. Die Beiträge zu den Wahlleistungen (Zeile 27) wurden ja offenbar nicht erklärt und die werden von der PKV ja auch nicht elektronisch

                übermittelt. Wenn die im Steuerbescheid anerkannten Beiträge zur Basisabsicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung insgesamt unter

                1.900,00 € liegen, könnten die Beiträge für Wahlleistungen nacherklärt werden, um den Höchstbetrag zu erreichen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Ich weiß nicht. Die Frage ist doch, ob mit den anerkannten Beiträgen zur Basisabsicherung der Höchstbeitrag von 1.900,00 € ausgeschöpft wurde
                  oder nicht. Die Beiträge zu den Wahlleistungen (Zeile 27) wurden ja offenbar nicht erklärt und die werden von der PKV ja auch nicht elektronisch
                  übermittelt. Wenn die im Steuerbescheid anerkannten Beiträge zur Basisabsicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung insgesamt unter
                  1.900,00 € liegen, könnten die Beiträge für Wahlleistungen nacherklärt werden, um den Höchstbetrag zu erreichen.
                  Das mag eine Frage sein, aber was hat sie mit Elster zu tun?

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