Hallo,
ich habe meine Freiberuflichkeit zum 30.09.19 aufgegeben. Hatte EÜR gemacht. Und bin mir nun nicht sicher, in welche Felder der Anlage EÜR und Anlage S ich den ermittelten Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn und den Übergangsgewinn wegen Wechsel Gewinnermittlungsart eintragen muss.
RE VERÄUSSERUNGSGEWINN/AUFGABEGEWINN:
Ich habe den Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn ermittelt (bei mir grob der Gemeine Wert des Betriebsvermögens minus Buchwert des Betriebsvermögens, da bei meiner Betriebsaufgabe nur vollständige Überführung ins Privatvermögen erfolgt). Ich bin unter 55 und auch nicht berufsunfähig. Ich bekomme also weder einen Freibetrag noch einen ermäßigten Steuersatz dafür.
Dazu zwei Fragen
- Den Aufgabegewinn würde ich in Anlage S Zeile 35/Feld 230/430 einfügen (Veräußerungsgewinne, für die Freibetrag nach §16 Abs 4 EstG NICHT beantragt oder nicht zu gewähren ist). Ist das richtig?
- Muss ich, wenn ich den Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn ermittelt habe, in Anlage AVEÜR neben dem Afa-Betrag bis einschl. 30.09. die geballten Abgänge ins Privatvermögen bei Betriebsaufgabe in der vorletzten Spalte noch zusätzlich erfassen? Dann würde ja der (Rest)Buchwert der geballten Abgänge zur Betriebsaufgabe doch als Betriebsausgabe in den laufenden Gewinn der EÜR eingehen und ihn reduzieren, die Restbuchwerte der Anlagegüter würden also einmal in Zeile 35 Anlage EÜR UND als Bestandteil der Berechnung des Aufgabegewinns in Anlage S Zeile 35 auftauchen?? Eher nicht, oder?
RE ÜBERGANGSGEWINN:
Den Übergangsgewinn (bei mir nur die Hinzurechnung einer Forderung (Rechnung im Aufgabemonat Sept. gestellt, aber noch nicht bezahlt)) füge ich in Zeile 78/Feld 250 der Anlage EÜR ein.
Dazu 2 Fragen:
- Füge ich (ich war vorsteuerabzugsberechtigt) den ausstehenden Forderungsbetrag in Zeile 78 brutto oder netto ein? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch.
- Muss zusätzlich zum Übergangsgewinn auch der Veräußerungsgewinn aus der Anlage S noch zusätzlich in die Zeile 78/Feld 250 der Anlage EÜR eingefügt werden? Ich meine nicht, weil er nicht zum laufenden Gewinn gehört, bin mir aber nicht sicher, da so viele unterschiedliche Meinungen im Netz und auch hier im Forum kursieren.
RE ANLAGE S, ZEILE 4 (GEWINN AUS FREIBERUFLICHER TÄTIGKEIT)
Hier müsste doch dann der steuerpflichtige Gewinn/Verlust aus Zeile 85/Feld 219 eingetragen werden. Und diese Zeile 4 der Anlage S enthält dann (sofern der Veräußerungsgewinn nicht zusätzlich in die Zeile 78 der EÜR eingefügt werden müsste, siehe Frage oben), dann auch automatisch nicht den Veräußerungsgewinn. Der steht ja dann in der Zeile 35 der Anlage S. Es müsste vom Gewinn nichts abgezogen werden.
Kann mir da jemand helfen, wo die Beträge für Übergangsgewinn und Veräußerungs-/Aufgabegewinn in den Feldern der Anlagen bzw. Zeilen hingehören und auch, wie der Zusammenhang zwischen Anlage AVEÜR (vorletzte Spalte "Abgänge") und dem Buchwert für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/Aufgabegewinns ist??
Vielen Dank im Voraus!
ich habe meine Freiberuflichkeit zum 30.09.19 aufgegeben. Hatte EÜR gemacht. Und bin mir nun nicht sicher, in welche Felder der Anlage EÜR und Anlage S ich den ermittelten Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn und den Übergangsgewinn wegen Wechsel Gewinnermittlungsart eintragen muss.
RE VERÄUSSERUNGSGEWINN/AUFGABEGEWINN:
Ich habe den Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn ermittelt (bei mir grob der Gemeine Wert des Betriebsvermögens minus Buchwert des Betriebsvermögens, da bei meiner Betriebsaufgabe nur vollständige Überführung ins Privatvermögen erfolgt). Ich bin unter 55 und auch nicht berufsunfähig. Ich bekomme also weder einen Freibetrag noch einen ermäßigten Steuersatz dafür.
Dazu zwei Fragen
- Den Aufgabegewinn würde ich in Anlage S Zeile 35/Feld 230/430 einfügen (Veräußerungsgewinne, für die Freibetrag nach §16 Abs 4 EstG NICHT beantragt oder nicht zu gewähren ist). Ist das richtig?
- Muss ich, wenn ich den Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn ermittelt habe, in Anlage AVEÜR neben dem Afa-Betrag bis einschl. 30.09. die geballten Abgänge ins Privatvermögen bei Betriebsaufgabe in der vorletzten Spalte noch zusätzlich erfassen? Dann würde ja der (Rest)Buchwert der geballten Abgänge zur Betriebsaufgabe doch als Betriebsausgabe in den laufenden Gewinn der EÜR eingehen und ihn reduzieren, die Restbuchwerte der Anlagegüter würden also einmal in Zeile 35 Anlage EÜR UND als Bestandteil der Berechnung des Aufgabegewinns in Anlage S Zeile 35 auftauchen?? Eher nicht, oder?
RE ÜBERGANGSGEWINN:
Den Übergangsgewinn (bei mir nur die Hinzurechnung einer Forderung (Rechnung im Aufgabemonat Sept. gestellt, aber noch nicht bezahlt)) füge ich in Zeile 78/Feld 250 der Anlage EÜR ein.
Dazu 2 Fragen:
- Füge ich (ich war vorsteuerabzugsberechtigt) den ausstehenden Forderungsbetrag in Zeile 78 brutto oder netto ein? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch.
- Muss zusätzlich zum Übergangsgewinn auch der Veräußerungsgewinn aus der Anlage S noch zusätzlich in die Zeile 78/Feld 250 der Anlage EÜR eingefügt werden? Ich meine nicht, weil er nicht zum laufenden Gewinn gehört, bin mir aber nicht sicher, da so viele unterschiedliche Meinungen im Netz und auch hier im Forum kursieren.
RE ANLAGE S, ZEILE 4 (GEWINN AUS FREIBERUFLICHER TÄTIGKEIT)
Hier müsste doch dann der steuerpflichtige Gewinn/Verlust aus Zeile 85/Feld 219 eingetragen werden. Und diese Zeile 4 der Anlage S enthält dann (sofern der Veräußerungsgewinn nicht zusätzlich in die Zeile 78 der EÜR eingefügt werden müsste, siehe Frage oben), dann auch automatisch nicht den Veräußerungsgewinn. Der steht ja dann in der Zeile 35 der Anlage S. Es müsste vom Gewinn nichts abgezogen werden.
Kann mir da jemand helfen, wo die Beträge für Übergangsgewinn und Veräußerungs-/Aufgabegewinn in den Feldern der Anlagen bzw. Zeilen hingehören und auch, wie der Zusammenhang zwischen Anlage AVEÜR (vorletzte Spalte "Abgänge") und dem Buchwert für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/Aufgabegewinns ist??
Vielen Dank im Voraus!
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