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Steuern auf Zinsen auf Ansprüche aus dem Entschädigungsgesetz (Lastenausgleich)

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    Steuern auf Zinsen auf Ansprüche aus dem Entschädigungsgesetz (Lastenausgleich)

    Ich habe eine Entschädigung nach § 8 Abs. 4 EntschG erhalten. Darauf wurden Zinsen erstattet. Gem. Mitteilung sind diese Zinsen einkommensteuerpflichtig und müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Meine Frage an das Forum:
    In welche Zeile der Anlage Kap müssen diese Zinsen eingetragen werden. Ich habe sie unter Zeile 7 eingetragen - aber da kommt stets eine Fehlermeldung. Entweder ich muss ein Antrag auf Günstigerprüfung beantragen oder die Überprüfung auf einen Steuereinbehaltes. Da für die Zinsen keine Steuerbescheinigung ausgestellt ist kann doch eine Günstigerprüfung nicht durchgeführt werden!
    Bitte um Weiterhilfe

    #2
    Wenn bei diesen Zinsen kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer erfolgt ist, musst du sie in Zeile 18 der Anlage KAP erklären.

    In Zeile 17 gibst du dann noch den 2020 tatsächlich in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag an, dann musst du deine

    weiteren Kapitalerträge nicht erklären. Die Zeile 16 müsste man leer lassen können. Denn Antrag in Zeile 5 muss man nach meiner

    Erfahrung dann nicht stellen, es sollte aber auch keine Rolle spielen, wenn du dort ein Kreuz machst.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank - hat geklappt! Allerdings musste ich dennoch in Zeile 7 eine -0- eingeben. Ohne Eingabe erfolgt noch eine Fehlermeldung, mit dem Hinweis auf die Eingabe in Zeile 7.
      Beste Grüße
      juegerli

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        #4
        Ohne Eingabe erfolgt noch eine Fehlermeldung, mit dem Hinweis auf die Eingabe in Zeile 7.
        Ich habe den Fall jetzt mal kurz nachgestellt. Wenn man nur in den Zeilen 17 und 18 Angaben macht, darf man keinen Antrag stellen.

        In der Steuerberechnung wird von den Kapitalerträgen in Zeile 18 dann der nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag abgezogen, so dass 0 herauskommt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Ja - richtig!
          Es muss aber ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden. Ansonsten wird die Steuer nach §32d Abs. 1 (25%) EStG berechnet und der Sparer-Pauschbetrag (der ja 0 ist) nicht berücksichtigt.
          Beste Grüße
          juegerli

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            #6
            Es muss aber ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden.
            Nein ! Wenn du in Zeile 17 den Wert 0 einträgst, weil du keine inländischen Erträge bei Banken hattest und in Zeile 18 z. B. 500 €,

            dann wirft die Steuerberechnung 0 € Kapitalerträge aus. Ganz ohne irgendwelche Anträge !

            KAP_17_18.JPG
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Auch hier gebe ich dir recht.
              Das trift aber nur zu, wenn der Etrag <= 801€ (bzw. bei Zusammenveranlagung 1602€) ist. Denn sonst fällt ESt an. Und er berechnet automatisch nach §32d mit 25 % die Steuer. Erst wenn ich eine Günstigerprüfung beantrage, wällt er auch die günstigere Variante evtl. den eigenen Steuersatz.
              Beste Grüße
              juegerli

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                #8
                Erst wenn ich eine Günstigerprüfung beantrage, wällt er auch die günstigere Variante evtl. den eigenen Steuersatz
                Aber wenn man die Günstigerprüfung beantragt, muss man alle Kapitalerträge erklären, da geht dann ohnehin nichts mit Zeile 17.

                Ich weiß in etwa, bis zu welchem zu versteuernden Einkommen die Günstigerprüfung überhaupt greift, deshalb spare ich mir den Aufwand
                Zuletzt geändert von Charlie24; 20.11.2021, 17:42. Grund: Grammatik korrigiert
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Alles klar!!
                  Vielen Dank - habe alles nun verstanden.
                  Beste Grüße
                  juegerli

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