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UstVA und EÜR: Betriebsmittel Retour geschickt

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    UstVA und EÜR: Betriebsmittel Retour geschickt

    Hallo,

    ich bin Einzelunternehmer und habe im November ein Betriebsmittel erworben, das ich entsprechend der AfA-Tabelle abschreiben wollte. Es hat mir aber nicht gefallen, so dass ich es Retour geschickt habe und das Geld wurde auf mein Geschäftskonto zurückgebucht. Ich frage mich, wie ich das jetzt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November und später in der EÜR für 2021 behandle. Ich gehe davon aus, dass ich die Ab- und Rückbuchung auf meinem Geschäftskonto nicht einfach ignorieren kann. Das heißt, muss ich in der EÜR die Abbuchung als Betriebsausgabe deklarieren und dann irgendwie korrigieren? Und wie sieht das aus mit der Vorsteuer in der UstVA?

    Vielen Dank im Voraus!

    #2
    Die Rückgabe wird genauso verbucht wie der Kauf, nur eben mit negativem Vorzeichen.

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      #3
      Die Rückgabe wird genauso verbucht wie der Kauf, nur eben mit negativem Vorzeichen.
      Wobei man bei Verwendung eines Buchhaltungsprogramms das dadurch erreicht, dass man die Rückgabe im Haben bucht
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Wobei man bei Verwendung eines Buchhaltungsprogramms das dadurch erreicht, dass man die Rückgabe im Haben bucht
        Man kann auch genau die gleiche Buchung wie beim Einkauf machen, nur mit einem negativen Betrag. Ist meiner Meinung nach auch richtiger, wenn ein Vorgang 1:1 storniert wird. Ist aber letztendlich Geschmackssache.

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          #5
          Vielen Dank für die Antworten!

          In der EÜR kann ich das Betriebsmittel nur über die Anlage AVEÜR berücksichtigen. Also ich trage in der Anlage AVEÜR folgendes ein, so dass sich die Summe für diese Betriebsausgabe zu Null ergibt:
          • die Anschaffungskosten (also den Kaufpreis),
          • in gleicher Höhe den Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
          • den gleichen Wert als Abgang (also die Rückbuchung)
          Haltet ihr das für richtig so? Und was ist mit der UstVA für den Monat, in dem ich das Betriebsmittel erworben habe? Kann ich die Vorsteuer für dieses Betriebsmittel in der UstVA einfach ignorieren? Alternativ würde ich in der UstVA die Umsatzsteuer des Betriebsmittels als Vorsteuer geltend machen bei Kennzahl 66. Und den gleichen Betrag dann bei Kennzahl 61 mit negativem Vorzeichen berichtigend eintragen, so dass sich die Vorsteuer für das Betriebsmittel zu Null ergibt.

          Was meint ihr?

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            #6
            Haltet ihr das für richtig so?
            Wie lang hast du es denn betrieblich genutzt ? Wenn dir der volle Kaufpreis erstattet wurde, halte ich die Erfassung in der AVEÜR für falsch.

            Wie man das in der USt.-Voranmeldung abbildet oder auch nicht, müsste ich mir erst ansehen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Ich habe das Betriebsmittel nicht betrieblich genutzt. Ich habe es nach wenigen Tagen Retour geschickt.

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                #8
                Dann würde ich es in der AVEÜR überhaupt nicht angeben - es wurde ja nicht genutzt.

                Und Vorsteuer ist Vorsteuer. Die kommt immer in Kz 66. Wenn im selben Monat, dann kommt halt Null raus.

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                  #9
                  Wenn ich die Ab- und Rückbuchung auf meinem Geschäftskonto nicht ignorieren darf, muss ich sie in der EÜR irgendwie als Betriebsausgabe berücksichtigen. Wenn ich AVEÜR nicht nutze, dann finde ich aber keine Möglichkeit, die Ab- und Rückbuchung in der EÜR einzutragen. Habt ihr diesbezüglich Vorschläge?

                  Und was die UstVA angeht: Klar, die Vorsteuer gebe ich an bei Kennzahl 66. Die Frage ist, ob ich die Vorsteuer für dieses eine Betriebsmittel zu Null annehmen darf, da die Rückbuchung im selben Monat erfolgte, oder ob ich die Vorsteuer der Abbuchung bei 66 angebe und für die Rückbuchung dann in der selben UstVA eine Korrektur einfüge wie oben in Post #5 beschrieben.

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                    #10
                    Dann steht in der EÜR eben 0 - warum denn nicht?

                    Wenn du einen Locher (Büromaterial) für 119 Euro kaufst, buchst du den auf Büromaterial inkl. 19 % Vorsteuer. Ergibt in der EÜR Ausgaben von 100 Euro und 19 Euro Vorsteuer, und in der UST-VAM 19 Euro in Kz 66.

                    So, jetzt gibst du den Locher im selben Monat an den Lieferanten zurück, weil dir die Farbe nicht gefällt.

                    Dann buchst du bei der Rückgabe -119 Euro auf Büromaterial inkl. 19% Vorsteuer, macht in der EÜR -100 Euro Büromaterial und -19 Euro Vorsteuer, und in der USt-VAM -19 Euro in Kz 66.

                    Die Summe der beiden Buchungen ergibt dann logischerweise 0 Euro in der EÜR und 0 Euro in Kz 66 der USt-VAM.

                    Und wo ist jetzt das Problem?

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                      #11
                      Das Problem ist, dass ich kein Buchhaltungsprogramm benutze.

                      Nein, alles gut, ich habe das jetzt verstanden. Ich werde die Ab- und Rückbuchung für die UstVA und die EÜR quasi ignorieren, da sich Vorsteuer und Betriebsausgabe für dieses Betriebsmittel zu Null ergibt: für die UstVA bei Kennzahl 66, da die Rückbuchung im selben Monat erfolgte und für die EÜR, da ich das Betriebsmittel aufs Jahr betrachtet letztlich nicht erworben und betrieblich genutzt habe. Aber ich hebe die Belege für die Ab- und Rückbuchung auf, falls da mal jemand nachfragt. Letzteres macht ihr mit eurem Buchhaltungsprogramm.

                      Vielen Dank an euch!

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                        #12
                        Hallo,

                        Zitat: Aber ich hebe die Belege für die Ab- und Rückbuchung auf, falls da mal jemand nachfragt.

                        Hast du schon mal was gehört von Aufbewahrungspflicht als Unternehmer?
                        Gruß FIGUL

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                          #13
                          Ja klar, ich hebe auch sonst alles auf.

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