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AFA erst im Jahr nach Rechnungsstellung beginnbar? / Verzicht auf 1/5?

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    AFA erst im Jahr nach Rechnungsstellung beginnbar? / Verzicht auf 1/5?

    Werte Teilnehmer des Forums,

    die Situation ist folgende:

    Mein Vater (damals verheiratet) ist aus seinem Haus in ein Altersheim gezogen und hat vor der geplanten Vermietung in seinem Haus u.a. neue Fenster einbauen lassen (Rechnung 2016).

    Dann hat er seine Steuer 2016 gemacht, aber nicht die AFA für die Fenster (ca. 12 T€) in Anlage V erklärt, bzw. begonnen auf die folgenden Jahre zu verteilen (ich glaube dies geht, bin mir aber noch nicht sicher, versuche ich noch zu klären).
    Er hat stattdessen den Arbeitslohn des Fenstereinbaus als haushaltsnahe Dienstleistung angegeben.

    Dann ist er 2017 verstorben und aus diversen Gründen kann ich jetzt erst die Steuer 2017 für seine Witwe erklären.
    Das Haus ist seit 2017 vermietet.

    Nun meine Fragen:
    1. Kann ich die Steuer 2016 noch ändern lassen, d.h. die komplette Rechnung 2016 (oder über mehrere folgende Jahre) der Fenster dort noch in Anlage V berücksichtigen lassen?
    2. Einfacher fände ich es, wenn ich die Rechnung aus 2016 ohne den Arbeitslohn ab 2017 berücksichtigen könnte, d.h. z.B. auf 5 Jahre verteilt (geht das?) und das erste Jahr 2016 (Rechnungsjahr) wird nicht berücksichtigt, d.h. für 2017 bis 2020 insgesamt noch 4/5. Ist dies möglich?
    3. Oder welche Vorgehensweise ist möglich / sinnvoll?

    Herzlichen Dank vorab für Antworten!

    Holger

    #2
    Deine Fragen betreffen alle Steuerrecht und nicht die elektronische Steuererklärung -ELSTER-, um die es in diesem Forum geht.

    Auch im Unterforum Allgemein und Projekt geht es um Fragen zu dem Projekt ELSTER, Steuerberatung ist hier im Forum nicht erlaubt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Manchmal hilft auch das Finanzamt.

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        #4
        Richtig, habe ich heute morgen gemacht. Für alle, die eventuell eine ähnliche Frage haben:

        Einen sehr freundlichen Mitarbeiter habe ich trotz bevorstehendem Jahresende telefonisch erreichen können:

        Seine Auskunft:

        Um den Verlust möglichst gering zu halten, möglichst lange den Restbetrag noch abschreiben, d.h. auf 5 Jahre

        Also wie in meiner Frage 2.: In Steuererklärungen 2017 bis 2020 jeweils noch 1/5 (In Summe also 4/5) der Rechnungssumme angeben. 1/5 für 2016 ist verloren.

        Viele Grüße und herzlichen Dank für die Antworten




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          #5
          Einen sehr freundlichen Mitarbeiter
          Sei froh! Verallgemeinern solltest du das nicht, noch dazu, als sich die Rechtsprechung zu dem Thema speziell bei Rechtsnachfolge geändert hat.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Im Endeffekt muss ja auch der/die Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin die Steuererklärung bearbeiten.

            Übrigens gibt es überall nette Menschen
            (Allerdings leider auch Unsympathen).

            Eine Guten Rutsch ins Neue Jahre
            vor allem Gesundheit (nach zwei Wochen Corona weiß ich wovon ich spreche).

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