Es gibt aber viele Arbeitgeber, die bei acht Stunden Abwesenheit weniger als 12 € an die AN erstatten, da § 3 Nr. 16 EStG nur eine Höchstgrenze aufzeigt aber keinen Mindestbetrag enthält.
lohnabrechnende Stelle weitergemeldet und von dieser als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst. Früher gab es nach meiner Erinnerung auch im Steuerrecht eine Dreiteilung, aber da ging die 1. Stufe von 8 bis 14 Stunden.
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