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Werbungskosten Heizungserneuerung vermietete ETW

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    Werbungskosten Heizungserneuerung vermietete ETW

    Hallo zusammen,

    ich sitze gerade an meiner Steuererklärung 2021, die letzten Daten dazu habe ich inzwischen bekommen. In einer vermieteten ETW ist 2021 die Heizungsanlage erneuert worden. Es handelt sich um Erhaltungsaufwand (keine Sanierung nach drei-Gewerke-Regel, auch nichts in den vergangenen fünf Jahren). Ich kann die Kosten also als Werbungskosten geltend machen und möchte dies 2021 in voller Höhe tun, nicht über mehrere Jahre verteilt.
    Für die Erneuerung hat die WEG eine BAFA-Förderung erhalten, die nach meinem Verständnis von den Werbungskosten abzuziehen ist. Die Förderung ist allerdings erst 2022 an die WEG gezahlt worden, ebenso ist die Schlussrate für die Heizungsanlage erst 2022 bezahlt worden. Was mache ich jetzt mit den Werbungskosten für die Steuererklärung 2021?
    1. Ich setze die in der Abrechnung 2021 unter Reparatur angegebenen Kosten als Werbungskosten an, die auf meine Einheit entfallen sind. Dann sind einige weitere Kleinreparaturen mit erfasst, aber die Schusszahlung der Heizung sowie der BAFA-Zuschuss bleiben unberücksichtigt. Das wird dann in 2022 korrigert (wie? negative Werbungskosten??)
    2. Ich korrigiere die Werte um die Schlusszahlung und den BAFA-Zuschuss, auch wenn diese erst 2022 geflossen sind?
    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass 1. wohl richtig ist. Ich weiss nur nicht, wie ich mit den negativen Werbungskosten 2022 dann umgehen soll?

    #2
    Im Bereich der Werbungskosten gilt grundsätzlich § 11 EStG. Daher kannst du in 2021 nur das an WK ansetzen was du auch in 2021 bezahlt hast.
    Anders würde es aussehen, wenn du den Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilst nach § 82 b EStDV.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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      #3
      Das ist ja in diesem Fall günstig für mich, weil die Erstattung (die ja die Werbungskosten schmälert) erst 2022 gezahlt wurde. Was habe ich dann in der Erklärung für 2022? Muss ich dann dort negative Werbungskosten gelten machen?

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        #4
        Muss ich dann dort negative Werbungskosten gelten machen?
        Beim Erhaltungsaufwand werden in der Anlage V aktuell keine negativen Zahlenwerte akzeptiert, Falls der Zuschuss höher ist

        als die Schlusszahlung, musst du dir etwas einfallen lassen. Ansonsten gilt für die Behandlung von Zuschüssen R 21.5 EStR:

        https://esth.bundesfinanzministerium...5-8f88db2dc3aa
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Beim Erhaltungsaufwand werden in der Anlage V aktuell keine negativen Zahlenwerte akzeptiert, Falls der Zuschuss höher ist

          als die Schlusszahlung, musst du dir etwas einfallen lassen. Ansonsten gilt für die Behandlung von Zuschüssen R 21.5 EStR:

          https://esth.bundesfinanzministerium...5-8f88db2dc3aa
          Danke, das hat mir weitergeholfen. Der Zuschuss ist höher als die Schlusszahlung. Es gelten in diesem Fall wohl R 21.5 EStR Satz 5 und 6:
          5 Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen oder Schuldzinsen, sind diese nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abziehbar.
          6 Fällt die Zahlung des Zuschusses und der Abzug als Werbungskosten nicht in einen VZ, rechnet der Zuschuss im Jahr der Zahlung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

          Das wird dann aber erst bei der Steuererklärung 2022 relevant.

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            #6
            Das wird dann aber erst bei der Steuererklärung 2022 relevant.
            So ist das !
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von BastiL Beitrag anzeigen

              Danke, das hat mir weitergeholfen. Der Zuschuss ist höher als die Schlusszahlung. Es gelten in diesem Fall wohl R 21.5 EStR Satz 5 und 6:
              5 Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen oder Schuldzinsen, sind diese nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abziehbar.
              6 Fällt die Zahlung des Zuschusses und der Abzug als Werbungskosten nicht in einen VZ, rechnet der Zuschuss im Jahr der Zahlung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

              Das wird dann aber erst bei der Steuererklärung 2022 relevant.
              Da die Steuererklärung 2022 allmählich heiß wird: Der Zuschuss ist in 2022 an die WEG ausgezahlt worden und er übersteigt die in 2022 geleistete Schlusszahlung. So weit, so klar. Nur ist die Hälte des Zuschusses an die Eigentümer anteilig ausbezahlt worden und die andere Hälfte verbleibt in den Instandhaltungsrücklagen. Ist der gesamte Zuschuss als Mieteinnahme zu versteuern oder nur der Teil der ausbezahlt wurde und der in die Instandhaltungsrücklage geflossne Teil nicht? Danke.

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                #8
                Da dein Anteil an der Instandhaltungsrücklage bei dir als Guthaben zählt, ist der gesamte Zuschuss als Einnahme anzusetzen.
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
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