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Steuer über digitale Werke in Ausland verkauft

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    Steuer über digitale Werke in Ausland verkauft

    Guten Tag.

    Ich hätte gerne Information über ein Thema:
    Ich arbeite in Berlin als Freiberufler im Video Bereich (Kleinunternehmen) und werde dieses Jahr ein Buch mit Amazon-Spanien herausgeben (weil es auf Spanisch ist). Alle Exemplare werden in digitalem Format verkauft.
    Die Fragen sind:
    1. Habt ihr eine Ahnung vielleicht, wie ich in meine Steuererklärung das erklären muss? Welche Unterlagen, Anlagen usw. muss ich ausfüllen?
    2. Muss ich irgendeinen Verfahren in meinem Finanzamt machen, bevor ich das Buch herausgebe? Kann man durch die Web von Elster sie machen?
    Vielen Dank!

    #2
    Ausländische Einkünfte, die – unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht – im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet worden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht (vgl. das jeweilige DBA), ist diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes [EStG]), es sei denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Im Rahmen dieses Steuerabzugs wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Deshalb kommt eine Eintragung in den Zeilen 4 bis 13 nur in den Fällen des § 32d Abs. 2 EStG und bei Einkünften aus einem Spezial-Investmentfonds in Betracht. Der Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat / Spezial-Investmentfonds gesondert zu ermitteln. Deshalb müssen Sie die Angaben über Ihre ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden einzelnen Herkunftsstaat / Spezial-Investmentfonds gesondert machen. Die Einkünfte aus den einzelnen Staaten / Spezial-Investmentfonds sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Geben Sie bitte auch Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) an. Die in den Zeilen 31 bis 35 vorzunehmenden Verrechnungen (§ 2a EStG) sind bei der Übertragung der ausländischen Einkünfte in Zeile 7 zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Auswirkungen des § 2a EStG vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35. Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c EStG genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Soweit Einkünfte dem sog. Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zu 60 % angesetzt. Tragen Sie bitte gleichwohl in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern der Zeile 7 jeweils den vollen Betrag ein. Entsprechendes gilt für Erträge aus Investmentfonds, bei denen das Teilfreistellungsverfahren zur Anwendung kommt. Haben Sie Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds erzielt, bezeichnen Sie bitte jeden einzelnen Fonds in der Zeile 4. Tragen Sie die Einkünfte und die ausländischen Steuern für jeden Spezial-Investmentfonds getrennt in die dazugehörigen Spalten in voller Höhe ein.
    Aber:
    Wenn Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei sind, dürfen diese nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein (ausgenommen Anlagen N und N-AUS). Die Einkünfte unterliegen jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt, d. h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie – getrennt nach Staaten – die Höhe dieser Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart an. Haben Sie aus demselben Staat steuerfreie Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen erzielt und reicht der Raum für diese Eintragungen nicht aus, machen Sie die Angaben bitte in einer gesonderten Aufstellung. In den Zeilen 36 bis 40 sind auch außerordentliche Einkünfte (vgl. Erläuterungen zu Zeile 43) sowie solche Einkünfte einzutragen, die in Zeile 42 anzugeben sind. Negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG sind nicht hier, sondern in den Zeilen 48 bis 52 einzutragen. Die Einkünfte i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. In diesen Fällen erübrigt sich eine Eintragung in den Zeilen 36 bis 40. Die Summe der ausländischen Kapitalerträge lt. Zeile 41 unterliegt nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn i. R. d. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG die steuerpflichtigen Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.
    Quelle: Anleitung zur Anlage AUS 2021
    • Einkommensteuerpflicht in Spanien?
    Die Bezeichnung Kleinunternehmen betrifft steuerlich nur die Umsatzsteuer, dass keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird wegen § 19 Abs. 1 UStG, wenn der Ort des Umsatzes (hier: Buch = Lieferung) im Inland, also Deutschland liegt - einkommensteuerlich ist das egal. Ansonsten kommt es bei der Umsatzsteuer primär auf den Ort der Lieferung (§ 3 UStG) oder Sonstigen Leistung (§ 3a UStG) an. Ein Buch ist eine Lieferung nach § 3 UStG. Sollte der Ort der Lieferung im Ausland (Spanien) liegen, muss dieser Umsatz in der Umsatzsteuererklärung bei "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" erklärt werden.
    • Umsatzsteuerpflicht in Spanien?
    Ich arbeite in Berlin als Freiberufler im Video Bereich (Kleinunternehmen) und werde dieses Jahr ein Buch mit Amazon-Spanien herausgeben (weil es auf Spanisch ist). Alle Exemplare werden in digitalem Format verkauft.
    Wo lagert das Buch für den Verkauf und wo wird es verkauft? Der Verkaufsort ist ein spanisches Amazon-Warenlager?

    Mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (hier: Spanien - Deutschland) kenne ich mich leider nicht aus.

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      #3
      Vielen Dank für Ihre Antwort und Zeit. Es wird kein Physisches Exemplar geben, weil alle digitale Ebooks sind, es ist ein Buch, dass man nur in Internet runterladen kann, und es wird auf der Webseite von Amazon-Spanien verkauft.

      Es sieht ein kompliziertes Thema aus, also wahrscheinlich sollte ich am besten ein Steuerberater beauftragen. Dann, in Moment möchte ich nur wissen, ob ich Unterlagen vom Finanzamt ausfüllen muss bevor ich dieses Buch im Ausland verkaufen kann. Haben Sie Information darüber?

      Grüsse.

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        #4
        Mir fällt nichts ein, außer vielleicht das Thema Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen; aber das hängt auch wiederum vom jeweiligen DBA ab, ob das sinnvoll ist oder nicht (Stichwort: Steuerberatung). Das Wichtigste ist eine richtige Rechnungsstellung (vor allem in Sachen Umsatz-/Mehrwertsteuer) und eine ordentliche Buchhaltung.

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          #5
          Ich verstehe.
          Danke für die Hilfe!

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