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Ununterbrochene Auswärtstätigkeit ein Jahr lang

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    Ununterbrochene Auswärtstätigkeit ein Jahr lang

    Guten Tag,

    ich bin in einer Firma im Süddeutschland eingestellt und war 2020 komplett ununterbrochen 5 Tage/Woche für ein Projekt in Dresden tätig. Die wöchentlichen Heimfahrten sowie die Unterkunft (Hotel) vor Ort wurden von meinem Arbeitgeber übernommen. Ich musste jedoch täglich zwischen den Hotels (es gab über das Jahr hinaus unterschiedliche Unterkünfte) und dem Projektort ca. 10-20 km je hin und zurück mit dem eigenen Auto pendeln. Diese Beträge wurden mir nicht erstattet. Zu allen Fahrten habe ich ein Fahrtenbuch geführt, woraus ersichtlich wird, an wie vielen Tage und wie viel Kilometer ich gefahren bin. Insgesamt komme ich auf das Jahr hochgerechnet auf fast 1800 km.

    Jetzt bin ich gerade dabei, die Anlage N im Elster Online auszufüllen und weiß nicht, wie ich diese Fahrkosten richtig absetze.

    - Kommen die entstandenen Kosten in den Abschnitt 16 "Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten" (Zeile 62)? Wie wird der Betrag gerechnet, 1800*0.30?
    - Übernachtungskosten und Reisenebenkosten wurden mir komplett erstattet - darf ich dann die entsprechenden Abschnitte einfach leer lassen?
    - Lass ich die Tabelle im Abschnitt "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", Zeilen 31-35, leer? (Da ich ja bei der Firma selbst an keinem Tag anwesend war)

    Ich habe gelesen, dass sich bei derselben Auswärtstätigkeitder Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate beschränkt. Heißt das, dass ich die Fahrten nur für die drei Monate absetzen kann? Falls ja, wie kann ich die restlichen Fahrten absetzen?

    Gerne beantworte ich weitere Fragen, falls ich meine Situation nicht deutlich genug geschildert habe.

    Für die Antworten und Hinweise bin ich sehr dankbar.
    Zuletzt geändert von anri; 18.08.2022, 20:14.

    #2
    Die Verpflegungsaufwendungen haben zunächst nichts mit Fahrtkosten zu tun. Ich würde den Abschnitt zur doppelten Haushaltsführung aber nicht leer lassen, da sonst das FA fragt, ob du die steuerfreien Erstattungen zurecht erhalten hast. Die Fahrtkosten von den Hotels zu dem Projektort würde ich ganz normal als Fahrten Wohnung (=Hotel) Arbeitsstätte geltend machen. Dann halt mehrere Blöcke, wenn sich die Entfernungen zwischen den Hotels unterscheiden.

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      #3
      Für die Annahme, dass es sich bei dem Projektstandort um die erste Tätigkeitsstätte handelt, bedarf es einer dauerhaften Zuordnung. Anhaltspunkt dürften hier die im BMF-Schreiben genannten 48 Monate sein, dass es sich um ein solch langes Projekt handelt, ist hier nicht ersichtlich, wie auch nicht, ob die Zuordnung fest war oder der AN jederzeit bei einem anderen Projekt hätte eingesetzt werden können. Daher würde ich die Fahrtkosten zwischen Hotel und Projektstandort als Dienstreisekosten erklären.

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        #4
        Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
        Die Verpflegungsaufwendungen haben zunächst nichts mit Fahrtkosten zu tun. Ich würde den Abschnitt zur doppelten Haushaltsführung aber nicht leer lassen, da sonst das FA fragt, ob du die steuerfreien Erstattungen zurecht erhalten hast. Die Fahrtkosten von den Hotels zu dem Projektort würde ich ganz normal als Fahrten Wohnung (=Hotel) Arbeitsstätte geltend machen. Dann halt mehrere Blöcke, wenn sich die Entfernungen zwischen den Hotels unterscheiden.
        Ich bin mir nicht sicher, ob die doppelte Haushaltsführung in meinem Fall überhaupt der richtige Begriff ist. Es gab keinen zweiten gemeldeten Wohnsitz. Zudem war ich das ganze Jahr über außerhalb meiner Wohnung und meiner ersten Tätigkeitsstätte (= Firma im Süddeutschland) tätig.
        Für meinen Fall finde ich tatsächlich den Abschnitt "Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten" passender.

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          #5
          Zitat von anri Beitrag anzeigen
          Ich bin mir nicht sicher, ob die doppelte Haushaltsführung in meinem Fall überhaupt der richtige Begriff ist. Es gab keinen zweiten gemeldeten Wohnsitz.
          Dem FA ist das Melderecht ziemlich egal. Ein Hotelzimmer ist aber kein Haushalt. Trotzdem sollte man steuerfrei erstattete Kosten spätestens dann erklären (natürlich unter Angabe der Erstattung), auch wenn dies ein Nullsummenspiel wird, wenn die Erstattung in der LStB auftaucht.

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            #6
            Zitat von multi Beitrag anzeigen
            Für die Annahme, dass es sich bei dem Projektstandort um die erste Tätigkeitsstätte handelt, bedarf es einer dauerhaften Zuordnung. Anhaltspunkt dürften hier die im BMF-Schreiben genannten 48 Monate sein, dass es sich um ein solch langes Projekt handelt, ist hier nicht ersichtlich, wie auch nicht, ob die Zuordnung fest war oder der AN jederzeit bei einem anderen Projekt hätte eingesetzt werden können. Daher würde ich die Fahrtkosten zwischen Hotel und Projektstandort als Dienstreisekosten erklären.
            Eine dauerhafte Zuordnung ist durch einen Untervertrag zwischen meiner Firma und dem Projektort festgelegt und kann bei Bedarf ggf. nachgewiesen werden.

            Darf man die Dienstreisekosten als Fahrtkosten in der Zeile 62 im vollen Umfang geltend machen? Oder nur für die ersten 3 Monate?

            Derzeit habe ich provisorisch in der Zeile 62 des Abschnittes 16 "Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten" folgendes stehen:

            Fahrtkosten: Fahrten mit eigenem Fahrzeug zwischen Projektort XXX in Dresden und Unterkünften (Hotels) in Dresden
            Betrag: 540 Euro (1800*0,3, für alle gefahrenen Strecken, hin und zurück)

            Ist das so richtig? Reicht das als Begründung?

            Ich habe mir auch überlegt, als Nachweis das Fahrtbuch zusammen mit der Erklärung hochzuladen, woraus die Zeiten, Strecken und die Zuordnung ersichtlich wird. Dort sieht man auch, dass der Projektstandort sich über das Jahr nicht geändert hat. Ist das notwendig oder soll man das erst bei der expliziten Nachfrage von Finanzamt zur Verfügung stellen?

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              #7
              Zitat von multi Beitrag anzeigen

              Dem FA ist das Melderecht ziemlich egal. Ein Hotelzimmer ist aber kein Haushalt. Trotzdem sollte man steuerfrei erstattete Kosten spätestens dann erklären (natürlich unter Angabe der Erstattung), auch wenn dies ein Nullsummenspiel wird, wenn die Erstattung in der LStB auftaucht.
              Die Erstattungen sind bei mir nicht auf der Lohnsteuerbescheingung aufgeführt.

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                #8
                Zitat von anri Beitrag anzeigen
                Eine dauerhafte Zuordnung ist durch einen Untervertrag zwischen meiner Firma und dem Projektort festgelegt und kann bei Bedarf ggf. nachgewiesen werden.
                Willst du nun argumentieren, dass der Projektort deine erste Tätigkeitsstätte war?

                Zitat von anri Beitrag anzeigen
                Darf man die Dienstreisekosten als Fahrtkosten in der Zeile 62 im vollen Umfang geltend machen? Oder nur für die ersten 3 Monate?
                Das wurde bereits beantwortet.

                Zitat von anri Beitrag anzeigen
                Ist das so richtig? Reicht das als Begründung?

                Ich habe mir auch überlegt, als Nachweis das Fahrtbuch zusammen mit der Erklärung hochzuladen, woraus die Zeiten, Strecken und die Zuordnung ersichtlich wird. Dort sieht man auch, dass der Projektstandort sich über das Jahr nicht geändert hat. Ist das notwendig oder soll man das erst bei der expliziten Nachfrage von Finanzamt zur Verfügung stellen?
                Was dein FA sehen will, können wir nicht wissen.

                Und mit Elster hat das nur insoweit zu tun, als dass bei elektronischer Abgabe Belege i.A. nur vorgehalten werden müssen.

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