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Anlage V: Fehler bei Datenübertrag von Elsterformular zu MeinElster bekannt

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    Anlage V: Fehler bei Datenübertrag von Elsterformular zu MeinElster bekannt

    Hallo,

    hab die Anlage V für eine zum Teil selbst genutzte, zum Teil an Angehörige vermietete Wohnung bis zu dessen Ende ohne Probleme korrekt in ElsterFormular ausgefüllt. Grad fiel mir auf, dass bei den Erklärungen für 2020 und 2021 die Einnahmen (Miete und Umlage) doppelt angesetzt wurden.

    Und zwar wurden bei der automatischen Übertragung der gespeicherten Daten von ElsterFormular zu MeinElster aus einem Eintrag in ElsterFormular "Mieteinnahmen für an Angehörige vermietete Wohnung" zwei Einträge in MeinElster, und zwar "Mieteinnahmen für an Angehörige vermietete Wohnung" und "Mieteinnahmen für Wohnungen". Das gleiche dann nochmal bei den Umlagen. Damit waren die Einnahmen plötzlich verdoppelt.

    Ich hab diesen Teil bei der Eingabe der neuen Daten für die Werbungskosten aber nicht angerührt, da Miete und Umlagen sich seit Jahren nicht verändert haben.


    Für 2021 konnte ich das vorhin vor der Abgabe grad eben noch korrigieren. Meine Fragen:
    1. Hat noch jemand diesen Fehler beobachtet, der natürlich nur bei an Angehörige vermieteten Wohnungen auftreten kann?
    2. Kann ich die zu viel gezahlte Steuer für 2020 noch vom Finanzamt zurückfordern? Ich bin ziemlich bis ganz sicher, dass der Fehler nicht bei mir lag!
    Vielen Dank für freundliche Hilfe im vorraus

    Andreas

    #2
    Ich kann mich nicht erinnern, dass zu dem behaupteten Fehler hier schon mal berichtet wurde.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Schade, hatte auf Argumentationshilfe gehofft. Aber danke für die rasche Antwort.

      Grüßle

      Andreas

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        #4
        Probiere es doch einfach mit einem Antrag auf Änderung nach § 173 a Abgabenordnung - Schreib- oder Rechenfehlern bei Erstellung der Steuererklärungen und schildere dort den Sachverhalt.
        Mehr als ablehnen kann das FA nicht.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #5
          Hallo Beamtenschweiß,

          vielen Dank für den Tipp. Den Paragraphen kannte ich nicht. Ich versuche mein Glück und stelle das - hoffentlich positive - Ergebnis hier ein.

          Grüßle aus Stuttgart

          Andreas

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            #6

            heute kam der neue Bescheid, verbunden mit einer Rückzahlung, geändert auf Grund § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts.

            Auf meinen mit Para 173a der AO begründeten Antrag wurde nicht weiter eingegangen, außer dem Hinweis, dass er sich ja nun erledigt habe.

            Allen Beteiligten ganz herzlichen Dank, ich werd ein Glas auf Euer Wohl trinken.


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              #7
              Prost :-)

              §129 AO und § 173a AO sind im Ergebnis inhaltsgleich, der erstere behandelt lediglich Fehler die das FA gemacht hat und letzterer Fehler bei der Erstellung der Erklärung.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
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