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Steuererklärungen rückwirkend abgeben

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    Steuererklärungen rückwirkend abgeben

    Aufgrund vieler Aussagen ist mir unklar ob ich die Steuererklärungen für das Jahr 2015 als privat Person noch erstellen und abgeben kann.
    Einige Programme können dies erst ab 2018, jedoch unter mein Elster ist eine Steuererklärungen für 2015 für das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt noch möglich.

    Danke im Voraus für Antworten.

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    #2
    Zitat von Elinap Beitrag anzeigen
    Aufgrund vieler Aussagen ist mir unklar ob ich die Steuererklärungen für das Jahr 2015 als privat Person noch erstellen und abgeben kann.
    Im Fall einer Pflichtveranlagung ginge das bis zu 7 Jahre, also bis einschließlich 2015.

    Bei der klassischen Antragsveranlagung ist nach vier Jahren Schluss, also ginge gerade noch 2018.

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      #3
      Meiner Meinung nach sind da noch mehrere Sachverhalte möglich. Schon mal z. B. wenn ein Bescheid für ein vergangenes Jahr aus welchen Gründen auch immer noch nicht endgültig ist.

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        #4
        ??? Bitte ? Jedes Jahr wird für sich betrachtet und ob Jahr X nach § 165 AO vorläufig ist oder einspruchsbefangen oder was sonst, ist doch irrelevant für Jahr Y.

        Einzige Ausnahme: Wenn auf das Jahr vorher ein Verlust gesondert festgestellt wurde (§ 56 Satz 2 EStDV).
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Hab ich mich missverständlich ausgedrückt?

          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          wenn ein Bescheid für ein vergangenes Jahr aus welchen Gründen auch immer noch nicht endgültig ist.
          ... dann kann man für dieses vergangene Jahr evtl. noch eine Steuererklärung abgeben.

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            #6
            Jetzt verstehe ich, was Du meinst. Dem Threadersteller geht es aber um das Thema, dass er noch gar keine Steuererklärungen / Bescheide hat. Daher hast du dann zwar Recht, gehst aber am Thema von Elinap vorbei. Ich hatte Deinen Post auf dessen Thema bezogen.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Es könnte natürlich eine Schätzung des Finanzamts vorliegen. Aber egal

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                #8
                Hallo,

                für das Jahr 2015 wäre für mich eine Pflichtveranlagung wegen Lohnersatzleistungen
                durchzuführen gewesen. Diese reichte ich Ende 2022 auch ein, weil von verschiedener
                Seite (wie ich sehe auch hier noch) die 7 Jahre genannt sind. Die Finanzverwaltung lehnte
                die Veranlagung aber ab. Hat sie falsch Beschieden?
                Oder hat sich die Rechtsprechung hier geändert und die Anlaufhemmung von 3 Jahren
                ist nicht mehr anzuwenden? Danke für eure Antworten oder Erfahrungen.

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                  #9
                  Die AO hat sich bezüglich der drei Jahre nicht geändert. Insofern ist die Ablehnung auf Anhieb nicht einsichtig.

                  Allerdings ist das eh keine Frage zu Elster.

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                    #10
                    Da hast Du ja Glück gehabt. Die Lohnersatzleistungen werden nicht mehr berücksichtigt, und ein dicker Verspätungszuschlag bleibt Dir auch erspart.

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                      #11
                      Danke für deine Antwort. Jetzt weiß ich das wenigstens. Seit wann gilt das und wo erfährt man das außerhalb des Gesetzes? Kein Glück
                      gehabt, die Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Ich hätte was rausbekommen. Wozu gibt es Elster, man kann das gleich rechnen lassen.
                      Ab wann ist das mit den Lohnersatzleistungen, die keine Pflichtveranlagung mehr auslösen?

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                        #12
                        Zitat von Tommyd Beitrag anzeigen
                        Seit wann gilt das und wo erfährt man das außerhalb des Gesetzes?
                        Ab wann ist das mit den Lohnersatzleistungen, die keine Pflichtveranlagung mehr auslösen?
                        Wie geschrieben hat sich die AO bezüglich der Anlaufhemmung von drei Jahren nicht geändert, das selbe gilt für die Pflichtveranlagung für AN bei Lohnersatzleistungen über 410€.

                        Warum das FA die Veranlagung abgelehnt hat, wissen wir nicht. Du schreibst ja auch nichts zur Begründung.

                        Aber es hat immer noch nichts mit Elster zu tun.

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                          #13
                          Ab wann ist das mit den Lohnersatzleistungen, die keine Pflichtveranlagung mehr auslösen?
                          Ich glaube, du hast die Antwort von L. E. Fant missverstanden. An der Pflichtveranlagung bei mehr als 410,00 €

                          Lohnersatzleistungen hat sich die letzten Jahre nichts geändert, bei den Verspätungszuschlägen aber schon.

                          Die wird dir Mein ELSTER nicht berechnen.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Danke euch dreien sehr. Charlie24, das mit den Lohnersatzleistungen hab ich in der Antwort nicht verstanden. Aber
                            dann bleibt mein Unwissen immer noch. Wenn ich darf:

                            Eine Veranlagung wird nicht durchgeführt, weil bei unbeschränkte Steuerpflicht

                            das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, die Voraussetzungen
                            des Paragraph 46 Abs.2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben sind und

                            der Antrag auf Veranlagung nach Paragraph 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt wurde.

                            Soweit aus dem Bescheid. Mir sagt das überhaupt nichts. Euch natürlich sehr viel.
                            Aber wurden die Normen auch richtig angewendet?

                            Die Finanzverwaltung ließ eine Abgabe 2015 auf Elsteronline durch Formularvorhaltung zu.

                            Beispielhaft auf www.steuer-gonze.de stehen auch die 7 Jahre.
                            Danke an euch.

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                              #15
                              ... die Voraussetzungen des Paragraph 46 Abs.2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben sind
                              Wenn du neben Arbeitslohn mehr als 410,00 € Lohnersatzleistungen bezogen hast, ist das natürlich falsch.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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