Mehrwertsteuer PVA

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  • BerndE
    Neuer Benutzer
    • 13.07.2020
    • 8

    #1

    Mehrwertsteuer PVA

    Ich installiere auf meinem Eigenheim zur Zeit eine Photovoltaikanlage (PVA). Die Anlage wird nicht gewerblich genutzt. Die Fertigstellung und Abrechnung erfolgt erst in 2023. Die Leistung ist ab 2023 mehrwertsteuerbefreit. Berechnet der Unternehmer in diesem Fall eine Mehrwertsteuer, welche ich anschließend über das Finanzamt zurück fordern kann oder darf auf der Rechnung des Unternehmers die Mehrwertsteuer gar nicht erst ausgewiesen werden?
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15389

    #2
    Zitat von BerndE Beitrag anzeigen
    Die Leistung ist ab 2023 mehrwertsteuerbefreit
    Welche Leistung? Nach welcher Vorschrift?

    Kommentar

    • BerndE
      Neuer Benutzer
      • 13.07.2020
      • 8

      #3
      Leistung < 10kwp
      hat wohl das Bundeskabinett im September beschlossen.
      image.png

      Kommentar

      • L. E. Fant
        Erfahrener Benutzer
        • 20.09.2013
        • 15389

        #4
        Hab danach gegoogelt und ich geh davon aus, dass bei Erwerb und Installation ab Januar keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt wird.

        Kommentar

        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 45977

          #5
          Wenn das Jahressteuergesetz 2022 so verabschiedet wird, wie eingebracht und deine Photovoltaikanlage erst nach dem 31.12.2022

          fertiggestellt wird, darf der Unternehmer 0% Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und die 2022 auf etwaige Abschlagsrechnungen

          erhobene Umsatzsteuer verrechnen bzw gutschreiben. Mit der elektronischen Steuererklärung hat die Frage aber nichts zu tun.

          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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