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Nullmeldung und Einkommenssteuererklärung für sozialversicherungspfl. Beschäftigung?

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    Nullmeldung und Einkommenssteuererklärung für sozialversicherungspfl. Beschäftigung?

    Hallo liebes Forum,

    mein Gewerbe ruht offiziell. Ich muss daher ja eine Nullmeldung abgeben. Meine Mutter ist der Meinung, dass ich sowohl eine Umsatzsteuererklärung, eine Einnahmenüberschussrechnung UND eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss, in welcher ich auch meine nichtselbstständigen Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung angeben muss.

    Ohne das Nebengewerbe müsste ich definitiv keine Einkommenssteuererklärung abgeben. Wie sieht es nun aber in meinem Fall aus, hat meine Mutter recht?

    Liebe Grüße
    Fragehamster

    #2
    Das Finanzamt wird das haben wollen. Und wenn Du eine Einkommensteuererklärung abgibst, gehören natürlich auch die Anlage N mit Eintragungen rein.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Danke dir für deine Antwort und den Hinweis mit Anlage N. Bin ich denn dazu verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben oder denkst du nur, dass das Finanzamt die gerne hätte? Mir ist letztens nämlich aufgefallen, dass ich für 2020 versehentlich nur die Umsatzsteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung gemacht habe. Eine Erinnerung zur ausgebliebenen Einkommenssteuererklärung kam vom Finanzamt bis heute nicht. Letzten Monat habe ich auch wieder die Einkommenssteuererklärung für 2021 gemacht, weil meine Mutter der Meinung ist, dass ich dazu verpflichtet bin. Gibt es dafür Versäumnis- oder Verspätungszuschläge oder dergleichen oder bin ich evtl. gar nicht verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben?

      Liebe Grüße
      Fragehamster

      Kommentar


        #4
        Du hast ein Gewerbe laufen, also bist Du zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet.

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          #5
          Für die Erklärungspflicht von Arbeitnehmern gilt § 46 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

          Solange du dein Gewerbe nur ruhen lässt und nicht abmeldest, wird das Finanzamt wahrscheinlich die Einkommensteuererklärung mit einem 0-Wert

          in der Anlage G haben wollen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Danke auch euch beiden.

            Charlie24 Was für mich laut deines Links rein als Arbeitnehmer gilt, ist, dass ich keine Einkommenssteuererklärung abgeben muss. Du sagst: "wird das Finanzamt wahrscheinlich die Einkommensteuererklärung mit einem 0-Wert in der Anlage G haben wollen". Für 2020 habe ich aber keine abgegeben und es kam auch keine Erinnerung. Reicht dann vielleicht die Nullmeldung über meine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus Umsatzsteuererklärung und Einnahmenüberschussrechnung. Daraus ergeht alles bzgl. Gewerbe doch eigentlich zweifelsfrei.

            L. E. Fant Letztes Jahr habe ich wie gesagt versehentlich keine Einkommenssteuererklärung abgegeben, und es kam keine Rückmeldung oder Anforderung vom Finanzamt. Wie erklärst du dir das?

            Kommentar


              #7
              Wenn du eine EÜR mit 0-Werten einreichst, hat das Finanzamt doch eine Erklärung bekommen, aus der ersichtlich war, dass dein Gewinn 0,00 € war.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wenn du eine EÜR mit 0-Werten einreichst, hat das Finanzamt doch eine Erklärung bekommen, aus der ersichtlich war, dass dein Gewinn 0,00 € war.
                Eben. Das ist ja genau mein Punkt. Ich konnte im Netz sonst auch keinen Paragraphen finden, der besagt, dass ich zusätzlich zu EÜR und USt noch eine Einkommenssteuererklärung abgeben müsste, die mein Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit nachweist. Wozu denn auch? Das Finanzamt hat in den letzten 12 Monaten auch nicht danach gefragt, ich bin nur verunsichert, weil meine Mutter sagt, dass das sein muss, und wegen unbegründeten Pauschal-Aussagen im Netz, wie auch leider hier:

                Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                Du hast ein Gewerbe laufen, also bist Du zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet.
                Demnach ist die Einkommenssteuererklärung in meinem Fall keine Pflicht. Es gibt keinen Paragraphen, der das Gegenteil behauptet und das Finanzamt hat sie in den letzten 12 Monaten auch nicht angefordert. Ergo keine Pflicht, korrekt?

                Liebe Grüße
                Fragehamster

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                  #9
                  Du kannst auch einfach warten, bis sich das Finanzamt meldet.

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                    #10
                    Zitat von Hilfsprofi Beitrag anzeigen
                    Du kannst auch einfach warten, bis sich das Finanzamt meldet.
                    Wenn es Pflicht ist oder angefordert wird, dann mache ich mir den Extraaufwand. In den letzten 12 Monaten hat sich das Finanzamt aber nicht gemeldet. Sollten da nun allerdings je Monat beispielsweise 25 Euro Säumniszuschlag anfallen, weil es doch Pflicht ist, und irgendeinem eifrigen Beamten fällt das in zehn Jahren mal auf, dann ist das schon doof, nicht wahr.

                    Ich will ja auch meiner Pflicht gerne nachkommen, aber mir keinen Aufwand machen, zu dem ich gar nicht verpflichtet bin. Ergo müsste ich schon wissen, ob es Pflicht ist, oder nicht!

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                      #11
                      Bei einem Gewinn von weniger als 410,00 € besteht für dich als AN keine Erklärungspflicht nach § 46 EStG.

                      Nach § 56 EStDV besteht ebenfalls keine Erklärungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

                      Wenn das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung anfordert, besteht allerdings Erklärungspflicht.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Charlie24 Ich danke dir richtig, richtig doll. Du bist ein total hilfreicher Nutzer!

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