Hallo u. guten Tag,
vorweg: vielen Dank für dieses so wertvolle Forum - für den vielfachen Support und die Hilfe und Unterstützung die hier geboten wird. Das ist alles wirklich sehr sehr überragend.
BTW: ich falle m.E. unter die Kleinstkapitalgesellschaften /MicroBG):
und hab hier im Anschluss daran nun noch eine Frage - die auf alle Fälle einen neuen Thread "wert ist" werde einen solchen hier gleich noch aufmachen:
Im Moment stehe ich vor der Aufgabe ein Jahr zu bilanzieren.
Umsatzssteuer
Gewerbersteuer
Kapitalsteuer.
als UG ... und hier war zunächst die E-Bilanz (für mich neu) wichtig geworden.
zur E-Bilanz:
Also ich hab mich kurz mal versucht einzulesen - und hab folgendes gefudem
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Kleins...nderungsgesetz
wichtig ist hier folgender Passus:
Das wirft Fragen auf:
a. Reicht das tatsächlich, nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?
b. und stimmt das: eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist nicht mehr notwendig.
daraus abgeleitet die Fragen:
- Was bedeutet es dann für die E-Bilanz. Die(se) muss nicht wie beabsichtigt beim Bundesanzeiger eingehen?
- wie sieht eine Hinterlegung der Bilanz eim Utnernehmensregister aus?!
Wie seht ihr das
ich denke dass ich die Sache mit wenigen Zeilen erledingen kann - denn meine UG ist fürs Steuerjahr 21 noch nicht erheblich ins Gewicht gefallen - sie ist im Aufbau gewesen u. hat 21
gewissermaßen keine Umsätze gehabt.
Da sollte ergo m.E. dann auch eine einfach Ebilanz moeglich sein u. (abgeleitet davon auch entsprechend die anderen o.g. Dinge)!?
Freu mich von Euch zu hoeren.
VG Apollo
vorweg: vielen Dank für dieses so wertvolle Forum - für den vielfachen Support und die Hilfe und Unterstützung die hier geboten wird. Das ist alles wirklich sehr sehr überragend.
BTW: ich falle m.E. unter die Kleinstkapitalgesellschaften /MicroBG):
und hab hier im Anschluss daran nun noch eine Frage - die auf alle Fälle einen neuen Thread "wert ist" werde einen solchen hier gleich noch aufmachen:
Im Moment stehe ich vor der Aufgabe ein Jahr zu bilanzieren.
Umsatzssteuer
Gewerbersteuer
Kapitalsteuer.
als UG ... und hier war zunächst die E-Bilanz (für mich neu) wichtig geworden.
zur E-Bilanz:
Also ich hab mich kurz mal versucht einzulesen - und hab folgendes gefudem
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Kleins...nderungsgesetz
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem MicroBilG das Ziel, über 500.000 Kleinstunternehmen in Deutschland bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu entlasten, ohne dabei das Informationsinteresse von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern der betreffenden Gesellschaften sowie der Allgemeinheit im Hinblick auf die relevanten Jahresabschlussdaten zu vernachlässigen. Dabei erhofft sich der Gesetzgeber durch das MicroBilG Kosteneinsparungen bei den betreffenden Unternehmen von insgesamt 36 Millionen Euro. Den geplanten Ersparnissen soll ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 9 Millionen Euro gegenüberstehen.
Größenkriterien
Eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB liegt vor, wenn die betreffende Gesellschaft zwei der drei nachstehenden Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (vgl. § 267a Abs. 1 HGB i. V. m. § 267 Abs. 4 HGB) nicht überschreitet (Für Neugründungen etc. vgl. auch § 267 Abs. 4 HGB):
350.000 EUR Bilanzsumme
700.000 EUR Umsatzerlöse
Im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer
Vorgesehene Erleichterungen
Wenn eine Kapitalgesellschaft nach den oben aufgeführten Größenkriterien als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist, sieht das MicroBilG für die betreffenden Unternehmen folgende Erleichterungen vor:
Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden
Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)
Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses – stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz
Nach Inkrafttreten des MicroBilG ist es für Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten ausreichend,
nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister in elektronischer Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist dann nicht mehr notwendig.
Größenkriterien
Eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB liegt vor, wenn die betreffende Gesellschaft zwei der drei nachstehenden Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (vgl. § 267a Abs. 1 HGB i. V. m. § 267 Abs. 4 HGB) nicht überschreitet (Für Neugründungen etc. vgl. auch § 267 Abs. 4 HGB):
350.000 EUR Bilanzsumme
700.000 EUR Umsatzerlöse
Im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer
Vorgesehene Erleichterungen
Wenn eine Kapitalgesellschaft nach den oben aufgeführten Größenkriterien als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist, sieht das MicroBilG für die betreffenden Unternehmen folgende Erleichterungen vor:
Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden
Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)
Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses – stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz
Nach Inkrafttreten des MicroBilG ist es für Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten ausreichend,
nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister in elektronischer Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist dann nicht mehr notwendig.
Nach Inkrafttreten des MicroBilG ist es für Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten ausreichend, nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister in elektronischer Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist dann nicht mehr notwendig.
a. Reicht das tatsächlich, nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?
b. und stimmt das: eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist nicht mehr notwendig.
daraus abgeleitet die Fragen:
- Was bedeutet es dann für die E-Bilanz. Die(se) muss nicht wie beabsichtigt beim Bundesanzeiger eingehen?
- wie sieht eine Hinterlegung der Bilanz eim Utnernehmensregister aus?!
Wie seht ihr das
ich denke dass ich die Sache mit wenigen Zeilen erledingen kann - denn meine UG ist fürs Steuerjahr 21 noch nicht erheblich ins Gewicht gefallen - sie ist im Aufbau gewesen u. hat 21
gewissermaßen keine Umsätze gehabt.
Da sollte ergo m.E. dann auch eine einfach Ebilanz moeglich sein u. (abgeleitet davon auch entsprechend die anderen o.g. Dinge)!?
Freu mich von Euch zu hoeren.
VG Apollo
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