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gemäß MicroBilG: noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?.

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    gemäß MicroBilG: noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?.

    Hallo u. guten Tag,


    vorweg: vielen Dank für dieses so wertvolle Forum - für den vielfachen Support und die Hilfe und Unterstützung die hier geboten wird. Das ist alles wirklich sehr sehr überragend.



    BTW: ich falle m.E. unter die Kleinstkapitalgesellschaften /MicroBG):

    und hab hier im Anschluss daran nun noch eine Frage - die auf alle Fälle einen neuen Thread "wert ist" werde einen solchen hier gleich noch aufmachen:

    Im Moment stehe ich vor der Aufgabe ein Jahr zu bilanzieren.

    Umsatzssteuer
    Gewerbersteuer
    Kapitalsteuer.

    als UG ... und hier war zunächst die E-Bilanz (für mich neu) wichtig geworden.

    zur E-Bilanz:

    Also ich hab mich kurz mal versucht einzulesen - und hab folgendes gefudem


    Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
    https://de.wikipedia.org/wiki/Kleins...nderungsgesetz
    Der Gesetzgeber verfolgt mit dem MicroBilG das Ziel, über 500.000 Kleinstunternehmen in Deutschland bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu entlasten, ohne dabei das Informationsinteresse von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern der betreffenden Gesellschaften sowie der Allgemeinheit im Hinblick auf die relevanten Jahresabschlussdaten zu vernachlässigen. Dabei erhofft sich der Gesetzgeber durch das MicroBilG Kosteneinsparungen bei den betreffenden Unternehmen von insgesamt 36 Millionen Euro. Den geplanten Ersparnissen soll ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 9 Millionen Euro gegenüberstehen.


    Größenkriterien
    Eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB liegt vor, wenn die betreffende Gesellschaft zwei der drei nachstehenden Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (vgl. § 267a Abs. 1 HGB i. V. m. § 267 Abs. 4 HGB) nicht überschreitet (Für Neugründungen etc. vgl. auch § 267 Abs. 4 HGB):

    350.000 EUR Bilanzsumme
    700.000 EUR Umsatzerlöse
    Im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer
    Vorgesehene Erleichterungen
    Wenn eine Kapitalgesellschaft nach den oben aufgeführten Größenkriterien als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist, sieht das MicroBilG für die betreffenden Unternehmen folgende Erleichterungen vor:

    Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden
    Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen)
    Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
    Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses – stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz
    Nach Inkrafttreten des MicroBilG ist es für Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten ausreichend,
    nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister in elektronischer Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist dann nicht mehr notwendig.
    wichtig ist hier folgender Passus:

    Nach Inkrafttreten des MicroBilG ist es für Kleinstkapitalgesellschaften zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten ausreichend, nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister in elektronischer Form vorzunehmen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist dann nicht mehr notwendig.
    Das wirft Fragen auf:
    a. Reicht das tatsächlich, nur noch eine Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?
    b. und stimmt das: eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger ist nicht mehr notwendig.


    daraus abgeleitet die Fragen:
    - Was bedeutet es dann für die E-Bilanz. Die(se) muss nicht wie beabsichtigt beim Bundesanzeiger eingehen?
    - wie sieht eine Hinterlegung der Bilanz eim Utnernehmensregister aus?!


    Wie seht ihr das

    ich denke dass ich die Sache mit wenigen Zeilen erledingen kann - denn meine UG ist fürs Steuerjahr 21 noch nicht erheblich ins Gewicht gefallen - sie ist im Aufbau gewesen u. hat 21
    gewissermaßen keine Umsätze gehabt.

    Da sollte ergo m.E. dann auch eine einfach Ebilanz moeglich sein u. (abgeleitet davon auch entsprechend die anderen o.g. Dinge)!?

    Freu mich von Euch zu hoeren.

    VG Apollo

    #2
    Dir ist schon klar, dass dieses Forum sich mit Elster (= elektronische Steuererklärung) befasst ? An der Abgabeverpflichtung der von Dir genannten Steuererklärungen -in elektronischer Form- hat sich nichts geändert. Ob dann unabhängig vom Steuerrecht zusätzlich etwas mit dem Unternehmensregister und / oder Bundesanzeiger zu machen ist, ist eine ganz andere Baustelle und hat weder mit Steuerrecht noch mit Elster etwas zu tun.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Klassischer Fall von Rechtsberatung, da lehne ich mich nicht aus dem Fenster.

      Kommentar


        #4
        hallo HilfsProfi hallo Picard777

        vielen Dank. Klar das ist Elster hier - und alles andere was E-Bilanz anbelangt ist zwar nur (ganz grob ) auch Steuer .- aber ich verstehe, das ist dann halt eine andere Baustelle,

        Ich dachte halt, dass es gemäß HGB ja so ist, dass bei Kleinstkapitalgesellschaften im Grunde genommen nur noch eine Hinterlegung notwendig ist.
        Die E-Bilanz geht ans FA - und hier kann man leider Elster noch nicht einsetzen. Das ist leider so.
        Da muss ich dann halt gucken wie ich das mache.


        Danke Euch jedenfalls.

        Ich dachte das auf Elster gewissermaßen alles Steuerliche besprochen werden kann.

        SORRY

        viele Grüße
        Apollo
        Zuletzt geändert von apollodriver; 11.01.2023, 14:23.

        Kommentar


          #5
          Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist Handelsrecht; eBilanz ist Steuerrecht. Das hat nichts miteinander zu tun.

          Man kann die eBilanz auch mit der MicroBilanz-Taxonomie ans FInanzamt übermitteln, wenn man danach seinen Abschluss aufstellt. Handelsrechtliche Erleichterungen (z.B. "keine GuV" für Kleinstkapitalgesellschaften) gelten im Steuerrecht aber nicht! Die eBilanz muss mit GuV, Anlagenspiegel und allem "Drum und Dran" ans Finanzamt übermittelt werden - auch wenn der Gewinn nur 1 € und die Bilanzsumme nur 2 € beträgt - da gibt es keine Erleichterungen.

          Mit den handelsrechtlichen Veröffentlichungspflichten kenne ich mich nicht wirklich aus, deswegen sage ich da auch nix dazu.

          Kommentar


            #6
            Hallo und guten Tag MHanft

            vielene Dank für die Rückmeldung.


            Man kann die eBilanz auch mit der MicroBilanz-Taxonomie ans FInanzamt übermitteln, wenn man danach seinen Abschluss aufstellt. Handelsrechtliche Erleichterungen (z.B. "keine GuV" für Kleinstkapitalgesellschaften) gelten im Steuerrecht aber nicht! Die eBilanz muss mit GuV, Anlagenspiegel und allem "Drum und Dran" ans Finanzamt übermittelt werden - auch wenn der Gewinn nur 1 € und die Bilanzsumme nur 2 € beträgt - da gibt es keine Erleichterungen.

            Also - das leuchtet ein - ich muss da wohl mit dem Taxonomiespiegel arbeiten.

            Die Berichtsbestandteile - sie sind wohl verpflichtend: M.a.W: Es gibt Pflichtbestandteile, die ich an die Finanzverwaltung übermitteln müssen (z.B. GuV, Bilanz und ggfs. steuerliche Modifikation).
            Ich dachte, dass ich hier bei der Taxonomie mich auf die Kerntaxonomie für Kleinstunternehmen (MicroBilG) (E-Bilanz) vom 03.04.2015 verlegen kann. (könnte).
            Rechtsform: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

            Nochmals vielen Dank für die Rückmeldung.

            VG Apollo

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              #7
              Die Pflichtbestandteile einer eBilanz hängen von der Rechtsform und von der Taxonomie ab, wobei die gültige/zulässige Taxonomieversion wiederum vom Datum des Jahresabschlusses abhängt.

              Die erwähnte Taxonomie 5.3 vom 03.04.2015 ist beispielsweise (nur) für die Jahre 2014 und 2015 gültig.

              Für 2021 kann man Taxonomie 6.4 oder 6.5 verwenden. Auch darin gibt es natürlich die "MictoBilG"-Variante (für die GuV; die Bilanz ist immer die gleiche).

              Wer sich näher mit den technischen Tiefen von dem ganzen Zeug beschäftigen will, kann die Dokumente auf http://www.esteuer.de/#finanzantrag nachschlagen. "Normalsterbliche" Unternehmer müssen sich da aber i.d.R. nicht drum kümmern, weil die benutzte eBilanz-Software (oder evtl. -Website) schon alles passend einstellt.

              Falls mit der erwähnten "steuerlichen Modifikation" die nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemeint sind: Die kommen bei Kapitalgesellschaften wie einer UG oder GmbH nur in die KSt-Erklärung (nicht in die eBilanz). Der eBilanz-Berichtsteil "Steuerliche Gewinnermittlung" (wo z.B. die GewSt wieder hinzuaddiert wird) betrifft nur Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG, KG).
              Zuletzt geändert von mhanft; 11.01.2023, 14:56.

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                #8
                Hallo Mhanft,

                vielen dank für die schnelle Antwort - und ja: das Forum hier - und Dein / u. der deiner Kollegen hier geleisteter Support ist wie ein Crashkurs in Sachen Finanzrecht. Vielen vielen Dank!

                Ich bin beeindruckt.

                Das mit den Taxonomien - das hilft und leuchtet alles ein.


                Picard777: danke für die Hinweise:
                An der Abgabeverpflichtung der von Dir genannten Steuererklärungen -in elektronischer Form- hat sich nichts geändert. Ob dann unabhängig vom Steuerrecht zusätzlich etwas mit dem Unternehmensregister und / oder Bundesanzeiger zu machen ist, ist eine ganz andere Baustelle und hat weder mit Steuerrecht noch mit Elster etwas zu tun.
                Klar: Es ist schon einleuchtend, denn ich muss den JA der Gesellschaft im Unternehmensregister/Bundesanzeiger veröffentlichen oder hinterlegen je nach Unternehmensgrösse.
                Mit E-Bilanz (also der elektronischen Bilanz eben) ist in der Regel eine Steuerbilanz gemeint, die Bestandteil der Steuererklärung der Gesellschaft ist.
                Wie Du Picard777 richtig meinst und zu Recht darauf hinweist: Eine Handels- und eine Steuerbilanz sind nicht zwingend gleich.... Da kanns Differenzen geben. Danke für deine Hinweise.

                Danke also für Eure wertvollen Beiträge: Ich glaub dass ich hier also Schritt für Schritt weiterkomme.

                BTW: Hoffe dass die (ses) Forum mit diesem E-Bilanz-Exkurs hier in dem Elster-Gefilde hier klar kommt. Mit jedenfalls hat alles was hier in diesem Thread besprochen wird enorm geholfen. Ich sortiere das Gesagte mal heut Nachmittag



                vielen vielen Dank für alles!!

                und Euch einen schönen Mittag.

                vG
                Zuletzt geändert von apollodriver; 11.01.2023, 16:05.

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