Bei der Abgabe meiner Grundsteuererklärung am 03.07.2022 habe ich für mein Gebäude neben der Wohnfläche von 76 qm auch eine Nutzfläche von 116 qm – insgesamt also 192 qm angegeben. Bei der Nutzfläche bin ich seinerzeit irrtümlich davon ausgegangen, dass hierbei auch Keller- und Bodenräume sowie als Schuppen genutzt ehemalige Ställe zu berücksichtigen seien. Dies trifft aber nach Überprüfung nicht zu. Nun habe ich den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag und den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge am 05.12.2022 erhalten, sodass die Einspruchsfrist an sich abgelaufen ist.
Ein Hinweis des Finanzamtes auf die Versäumung der einmonatigen Einspruchsfrist geht aber m.E. fehl. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 verlängert. Demzufolge können bis zu diesem Stichtag – wie allgemein im Steuerrecht – Berichtigungen, Ergänzungen und Klarstellungen der vom Steuerpflichtigen abzugebenden Steuererklärungen vorgenommen werden. Es wäre auch unbillig, den eilfertigen Steuerbürger, der sich im Rahmen der ersten Frist um eine frühzeitige Abgabe bemüht hat, zu benachteiligen, weil zu diesem frühen Zeitpunkt erst wenig Erläuterungen und Verfahrenshinweise veröffentlicht waren. Demzufolge kann kein Steuerpflichtiger auf die Bestandskraft eines unrichtigen Steuerbescheides verwiesen werden, wenn er im Rahmen der geltenden Fristen eine nochmalige fehlerfreie Zweit-Erklärung abgeben kann. Wird diese Auffassung geteilt?
Ein Hinweis des Finanzamtes auf die Versäumung der einmonatigen Einspruchsfrist geht aber m.E. fehl. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 verlängert. Demzufolge können bis zu diesem Stichtag – wie allgemein im Steuerrecht – Berichtigungen, Ergänzungen und Klarstellungen der vom Steuerpflichtigen abzugebenden Steuererklärungen vorgenommen werden. Es wäre auch unbillig, den eilfertigen Steuerbürger, der sich im Rahmen der ersten Frist um eine frühzeitige Abgabe bemüht hat, zu benachteiligen, weil zu diesem frühen Zeitpunkt erst wenig Erläuterungen und Verfahrenshinweise veröffentlicht waren. Demzufolge kann kein Steuerpflichtiger auf die Bestandskraft eines unrichtigen Steuerbescheides verwiesen werden, wenn er im Rahmen der geltenden Fristen eine nochmalige fehlerfreie Zweit-Erklärung abgeben kann. Wird diese Auffassung geteilt?
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