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    Ungewöhnliche Situation

    Unsere volljährige berufstätige Tochter ist (glücklich) verheiratet und hat mit ihrem Ehemann ein gemeinsames leibliches Kind. Der Ehemann lebt aus beruflichen Gründen im Ausland, ist dort auch gemeldet. Die beiden machen also eine Einzelveranlagung.
    Was trage ich wo ein?

    Im Hauptvordruck ist unsere Tochter Person A. In Zeile 18 kommen das Datum der Eheschließung und das Datum des Wegzuges des Ehemanns unter „Dauernd getrennt lebend seit“ ? Die beiden leben zwar räumlich getrennt, aber „menschlich“ natürlich zusammen.

    Anlage Kind
    Leibliches Kind zu Person A. OK.
    Kindschaftsverhältnis zu Person B ist „leibliches Kind“. Zu Person B (=Ehemann) werden hier aber keine weiteren Angaben verlangt (z. B. Wohnsitz im Ausland). Oder gilt hier der Ehemann als „andere Person“, weil getrennt lebend? Da kann ich u. a. den Auslandswohnsitz angeben.

    #2
    ... und das Datum des Wegzuges des Ehemanns unter „Dauernd getrennt lebend seit“ ?
    Nein, die Eheleute leben ja nicht dauernd getrennt.

    Anlage Kind
    Bei einer Einzelveranlagung müssen die Angaben zum anderen Elternteil unter Kindschaftsverhältnis zu einer anderen Person

    erfasst werden.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Nein, die Eheleute leben ja nicht dauernd getrennt - aber unsere Tochter gilt als alleinerziehend (also Steuerklasse 2.), wo trage ich "alleinerziehend" ein?

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        #4
        Die steuerrechtlichen Fragen müsstet Ihr halt mal klären, die gehören nicht ins Elster-Forum. Jedenfalls ist das kein Getrenntleben, wenn die örtliche Trennung nur aus beruflichen Gründen vorliegt, und die Ehe ansonsten 'normal' fortgesetzt wird.

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          #5
          Ergibt sich das alleinerziehend vlt. schon automatisch daraus, dass der Ehemann im Ausland lebt?

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            #6
            Ein kurzer Blick ins Gesetz:

            Zitat von § 24b Einkommensteuergesetz
            Allein stehend ... sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen

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              #7
              Danke. Der Ehemann lebt und arbeitet in der Schweiz. Zählt die zum EWR? Gelten dann beide Eheleute (also auch hier in Deutschland) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. §§ 1a, 26 EStG? Der Ehemann wird seine StErkl in der Schweiz abgeben.

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                #8
                Der Ehemann lebt und arbeitet in der Schweiz. Zählt die zum EWR?
                Die Frage beantwortet jede Suchmaschine.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Fündig geworden. Demnach gehört die Schweiz nicht zum EWR. Was bedeutet das dann in meinem Fall?

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                    #10
                    Zitat von Andy30 Beitrag anzeigen
                    Fündig geworden. Demnach gehört die Schweiz nicht zum EWR. Was bedeutet das dann in meinem Fall?
                    Es ist zwar richtig, dass die Schweiz nicht zum EWR gehört, aber es gibt auch die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshofs, Urteil vom 28.02.2013, dass es den vertraglichen Freizügigkeitsregelungen der EU mit der Schweiz entgegen steht, wenn Eheleuten nur wegen eines Schweizer Wohnsitzes die Zusammenveranlagung verwehrt wird.

                    Aber da ich keinerlei Bezug zu Elster sehe und Steuerrecht über den Inhalt des Forums weit hinaus geht, stellt die Tochter die Frage besser ihrem Steuerberater.

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                      #11
                      Da die beiden ohnehin Einzelveranlagungen machen, dürfte das unerheblich sein.
                      Bleibt letztlich die Frage, ob sich das alleinerziehend schon automatisch daraus ergibt, dass der Ehemann im Ausland lebt. Zum Ankreuzen/Eintragen von "alleinerziehend" in den Elster-Formularen/-anlagen finde ich dazu nichts.

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                        #12
                        Zum Ankreuzen/Eintragen von "alleinerziehend" in den Elster-Formularen/-anlagen finde ich dazu nichts.
                        Schon mal in der Anlage Kind nachgesehen ?
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Dort kann man in Zeile 45 einen Haken setzen bei "Ich beantrage den vollen Freibetrag für ...". Das machen wir jetzt hier einfach. Ich hatte das "alleinerziehend" aber eher im Bereich der Seite 1 im Hauptvordruck zusammen mit Angaben zum Familienstand usw. vermutet.

                          1000-Dank an Euch alle !!!

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Andy30 Beitrag anzeigen
                            Dort kann man in Zeile 45 einen Haken setzen bei "Ich beantrage den vollen Freibetrag für ...". Das machen wir jetzt hier einfach.
                            Zeile 45 hat nichts mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu tun. Dafür füllt man schlichtweg den Abschnitt zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab Zeile 49 aus.

                            ​​​​

                            Kommentar


                              #15
                              Dort kann man in Zeile 45 einen Haken setzen bei "Ich beantrage den vollen Freibetrag für ...". Das machen wir jetzt hier einfach.
                              Es gibt in der Anlage Kind auch noch die Seite 8 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende !
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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